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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Königliche Majestät Sich dennoch des Einverständnisses der getreuen Stande versichert halten zu können, wenn Aller- höchstdieselben von der Vorlegung eines neuen Gesetzent wurfs über die Gewerbe- und Personalsteuer absehen, und sich darauf beschränken, nur die der Abänderung bedürfenden Punkte selbst zur ständischen Erklärung vorzulegen und die Ermächtigung der Negierung zu Ausführung der danach eintretenden Veränder ungen zu beantragen. Die Abänderung, welche bei Annahme der gegenwärtigen Vorschläge die die Gewerbe- und Personalsteuer betreffende po sitiv 30 des Einnahmebudjet erleiden würde, ist bei der Aufstel lung des letzteren bereits berücksichtigt worden und, obschon die dabei erfolgte Verminderung jener Einnahmepost um 75,000 Thlr. gegen das Budjet der vorigen Finanzperiode im All ¬ gemeinen nur auf annähernder Veranschlagung beruhen kann; so läßt sich doch der größere Theil dieses Ausfalls, als durch den Wegfall von Personalsteuerbeiträgen der Grundstücksbesitzer be gründet, mit Bestimmtheit voraussehen, wogegen im klebrigen auf die in der Beilage ersichtlichen Vorschläge selbst zu verwei sen ist. Se. Majestä t derKönig verbleiben den getreuen Stän den mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Gegeben Dresden, am II. März 1843. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. Referent Abg. Römer: Ehe ich. zum Vortrage des Berichts übergehe, erlaube ich mir eine Bemerkung vorauszuschicken. Es erscheinen durch ein Versehen, das in der Druckerei vorgegangen ist, die Namen der sämmtlichen Mitglieder der zweiten Deputa tion unterzeichnet. Es waren aber bei der Berathung selbst zwei Deputationsmitgl'eder, nämlich die Herren Abgg. Poppe und Georgi, nicht gegenwärtig, da sie beurlaubt waren. Sie ha ben sich auch im Originale nickt unterzeichnet, sondern sich ihre Bemerkungen Vorbehalten. Der Berichtin seinem allgemeinen Lheile lautet: Als im Jahre 1834 die bevorstehende Umgestaltung des früheren Systems der indirecten Abgaben — der Anschluß an den deutschen Zollverein und die Aufhebung der Generalaccise — die Feststellung eines neuen Gewerb- und Personalfteuergesetzes nö- thig machte, ergab sich, daß auch dieses neue Gesetz als ein de finitives nicht zu betrachten sein könne. Einerseits hatte im Königreich Sachsen bisher eine einiger maßen folgerichtig begründete und umfassende Personal- und Ge- werbbesteuerung nicht stattgefunden, und es war daher nothwen- dig, sich vor der Hand in dem Betrag der Steuersätze von dem Bestehenden nicht zu weit zu entfernen, und von der Erfahrung die Ausbildung und Verbesserung des Systems abhängig zu ma chen. Andererseits ließ die gleichzeitig beschlossene hauptsächliche Veränderung der zeitherigcn Grundsteuer bei deren wirklicher Einführung in der beabsichtigten Art und Weise einen wesent lichen Einfluß auf das Gewerb - und Personalsteuerwesen vor aussehen. In der ständischen Schrift vom 27. October 1834 (Landt. Act. I. Abth. 4. Bd. S. 425) sprach daher die Ständeversamm lung aus: „ wie sie in dem vorliegenden (Gewerb - und Personal steuer-) Gesetze nur ein provisorisches, durch die zu ma chenden Erfahrungen, und insonderheit nach Einführung eines neuen Grundsteuersystems zu verbesserndes, er kenne." zugleich setzte die 71. §. des Gesetzes Folgendes fest: „Das Finanzministerium und das Ministerium des Innern sind gemeinschaftlich befugt, auch während der nächsten Bewilligungszeit die sich als nothwendig erge benden Zusätze, Abänderungen in den Sätzen und Er gänzungen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen; jedoch sind solche der nächsten Ständeversammlung vor zulegen." Kraft dieser Ermächtigung ergingen nun im Laufe des Jah res 1835 sechs Verordnungen, welche durch die allgemeine Ver ordnung vom 25. November desselben Jahres, mehre Ergänz»»-' gen und Abänderungen bei der Gewerb-und Personalsteuer, in gleichen die Revision der Kataster betreffend (Gesetz - und Ver ordnungsblatt 1835, S. 491 flg.), beziehendlich zusammenge faßt, vervollständigt, bestätigt und erledigt wurden. Diese Ver ordnung wurde der Ständeversammlung im Jahre 18Z-Z durch das allerhöchste Decret vom 26. November 1836 (Landt. Act. I. Abth.-1. Bd. S. 527) mitgetheilt und in dem letzten zugleich mehre neue Maßregeln vorgeschlagen. Die Schrift vom 28. November 1837) Landt. Act. I. Abth. 3. Bd. S. 279 flg.) er klärte hierauf das ständischeEinverständniß, beantragte einigewei tere Veränderungen, und erneuerte die Ermächtigung der 71. Ge- setzesparagraphe für die Finanzperiode 1837—1839. Während derselben erschienen die Verordnungen vom 14. December 1837 und 6. December 1838, welche theils die Ausführung des auf dem letztvorhergegangenen Landtage Beschlossenen und Bean tragten, theils einige neue Bestimmungen enthielten. Sie wur den den Ständen bei ihrer Versammlung im Jahre 18ZK bei Ge legenheit des Einnahmebudjet vorgelegt, (Land. Act. 1839,1. Abth. 1. Bd. S. 170 flg.) bei dessen Berathung mit berücksich tigt und in der ständischen Schrift vom 17. Juli 1840 die Er mächtigung der Z. 71 des Gesetzes wiederholt. In dem uns jetzt zur Berathung vorliegenden allerhöchsten Decret vom März d. I. wird nun erklärt, wie es die Aufgabe der Gewerb - und Personalsteuer sei, in dem Zweige des direkten Abgabensystems diejenigen steuerbaren Gegenstände zu verhält- nißmäßiger Theilnahme an den Staatslasten beizuziehen, welche durch die Grundsteuer nicht bereits betroffen worden. Bei dem jetzt bevorstehenden Eintritt des neuen Grundsteuersystems habe man daher zu der schon früher vorbehaltenen allgemeinen Prü fung der die Personal- und Gewerbsteuer betreffenden Bestim mungen verschreiten müssen, deren Ergebniß den Ständen in der Beilage des Decrets mitgetheilt worden. Zugleich wird ausge sprochen, wie man sich, der mannigfachen in Form und Inhalt des Gesetzes vom 22. November 1834 hiernach wünschenswerth und sachgemäß zu erachtenden Abänderungen ohnerachtet, doch des Einverständnisses der Stände versichert halte, wenn von der Vorlegung eines neuen Gesetzentwurfs über die Gewerb- und Personalsteuer abgesehen, und sich darauf beschränkt werde, nur die der Abänderung bedürfenden Punkte selbst zur ständischen Er klärung vorzulegen, und die Ermächtigung der Regierung zu Ausführung der darnach eintretenden Veränderungen zu bean tragen. In der Beilage werden unter fünf und zwanzig im Prin- cip oder in der Ausführung die bisherige Gewerb - »nv Personal steuergesetzgebung mehr oder minder abändernde Vorschläge ge-
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