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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wesentlichen Theil ihres Auftrags mußte sie in der Erörterung erkennen, ob außer den rm allerhöchsten Decrete berührten nicht noch andere Abänderungen theils in den Grundsätzen, theils in den einzelnen Besteuerungsbeträgen des Personal- und Gewerb steuergesetzes als Wünschenswerth, vielleicht auch als durch jene Vorschläge herbeigeführt erscheinen, und daher ihrerseits zu bean tragen seinkönnten. Von einer solchen Erörterung und Prüfung sah sich die De putation aber, wie sie zu bekennen kein Bedenken trägt, durch den Zustand der Gesetzgebung im vorliegenden Falle behindert. Das ursprüngliche „Gesetz" vom 22. November 1834 ist durch die späteren, in einer ganzen Reihe von Verordnungen und Instructionen enthaltenen Abänderungen, Ergänzungen und Aufhebungen so wenig mehr geeignet, ein Anhalten zum Ueber- Llicken des Systems der Gewerb- und Persvnalsteuer zu gewäh ren, daß die hohe Staatsregierung selbst die Aufstellung eines neuen solchen Gesetzes für unerläßlich erklärt, „weildiebestehen den Vorschriften mit der Zeit zu einem ziemlich umfänglichen und dem Laien in der Steuerverwaltung schwer zugänglichen Co dex angewachsen sind." Schon durch die Verordnung vom 25. November 1835 wird fast die Hälfte der Gesetzesparagraphen, und durch die Ver ordnung vom 14. December 1837 wieder der vierte Theil der selben den wesentlichsten Umgestaltungen unterworfen. Glaubte aber die Deputation eine völlig richtige Uebersicht Äber die künftige Gestaltung des Personal - und Gewerbsteuerge setzes aus den zahlreichen, sich theilweise wieder aufhebenden Be stimmungen des ursprünglichen Gesetzes und der Supplementär verordnungen und Instructionen sich nicht bilden und daher ein pflichtmäßiges Gutachten über den Inhalt des allerhöchsten De krets nicht abgeben zu können, so mußte es ihr um so mehr bedenk lich fallen, sich für die Füglichkeit der Zustimmung zu der von der hohen Staatsregierung unter L 1 gewünschten sehr umfassenden Ermächtigung auszusprechen, „sämmtliche,die Gewerb- undPersonalsteuer betreffenden, mit Gesetzeskraft entweder bereits versehenen, oder in Folge der gegenwärtigen Verhandlung dazu gelangenden Vorschriften, unter Aufhebung aller bis jetzt über diesen Gegenstand erlassenen gesetzlichen und sonst durch das Ge setz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Bestimmun gen, sowie unter Ausscheidung der zur Erledigung im Wege administrativer Verfügung geeigneten Gegenstände, in ein neues Gewerb- und Personalsteuergesetz zuiam- menzufasscn, und solches unter Bezugnahme auf die hier mit erfolgte ständische Zustimmung unverweilt zu er lassen." Es würde ein Eingehen auf eine Principfrage des konstitu tionellen Formenwesens, auf eine Erörterung nöthig gewesen sein, inwieweit die ständische Mitwirkung bei der endlichen Re daktion der Gesetze unerläßlich ist; besonders bei einem Gesetz von der Wichtigkeit des hier fraglichen, das die Basis der Be steuerung eines großen Theils der Staatsangehörigen bildet, für welches ein Redactionsentwurfgar nicht vorliegt, und dessen Beilagen (die verschiedenen Tarife) als integrirende Tbeile des Gesetzes früher nach ihren einzelnen Sätzen in den Kammern votirt worden sind. Die Erwägung der eben dargelrgten Verhältnisse würde nun die Deputation zu dem Vorschläge an die hohe Kammer veran laßt haben, „d'uselbe wolle im Verein mit der ersten hohen Kammer von der hohen Staatsregierung die baldmöglichste Vor lage eines vollständigen Gesetzentwurfs überdiePersonal- und Gewerbsteuer nebst den dazu gehörigen Tarifen noch während dieses Landtags erbitten." Die Deputation mußte sich jedoch von der Unthunlichkeit dieses Vorschlages überzeugen. Die Ständevcrsammlung hat zeither stets — mit Ausnahme der dringlichsten Fälle — billigen Anstand genommen, der hohen Staatsregierung die Zusammenstellung weitläufiger und vielfach specialisirender neuer Gesetzentwürfe während der Dauer der Landtage anzusinnen. — Ferner lagen in beiden hohen Kammern noch so umfängliche Gesetzentwürfe und erforderte Begutachtungen vor, daß eine be antragte Vermehrung derselben schwerlich irgendwo Anklang ge funden haben würde, da im Gegentheil schon vor Eingang des jetzt vorliegenden allerhöchsten Decrets, die Personal- und Ge werbsteuer betreffend, in der ersten hohen Kammer von der Mehr zahl der Mitglieder derselben eine Petition auf Prorogation des ge genwärtigen Landtags eingereicht worden war. Endlich gewann auch die Deputation die Ueberzeugung, daß von den in dem allerhöchsten Decret enthaltenen 25 Verändc- rungsvorschlägen nur 3, wegen ihres Zusammenhangs mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems, unverweilter Erledi gung auf dem Gesetzeswege bedürfend erscheinen. Unter diesen Umständen glaubte man, von dem oben ange- dcuteten Anträge auf sofortige Vorlage eines neuen vollständigen Gesetzentwurfs ganz absehen zu müssen, und es erklärte bereits das allerhöchste Decret vom 2ö. Mai d. I. (Landt.-Act. I. Ablh. 2. Bd. S. 452) hinsichtlich der fraglichen Regierungsvorlage (unter II), „daß sich leicht eine die Sache abkürzende Äiodal.tät werde ermitteln lassen." Bei weiterer Verhandlung in der Deputation erläuterten die Herren Regierungscommissarien die von der hohen Staatsregie rung beabsichtigte Modalität dahin: Man wolle an die Stelle sämmtlicher im allerhöchsten Decret vom II. März d. I. unter L und ö enthaltenen Vorschläge unter dem jetzigen Sachverhältniß folgende treten lassen: 1) Es möge die Ständeversammlung ihr Einverständ- niß mit den in Bezug auf die demnächst zu erwar tende Einführung der neuen Grundsteuer stehenden drei Vorschlägen des gedachten Decrets unter V., XIV. und XXI. erklären, damit das darin Enthaltene in der dermaligcn Fassungeinstweilen auf dem Ber- ordnungswege unter Erwähnung der verlangten stän dischen Zustimmung veröffent icht werden könne, bis dasselbe im definitiven Personal- und Gewerb steuergesetze bei dessen zukünftiger Berarhung gesetz liche Feststellung finde. 2) Zu dieser Berathung des von der hohen Staatsre gierung künftig vorzulegenden vollständigen neuen Gesetzes über die Personal- und Gewerbsteuer möge in jeder Kammer für die Zwischenzeit nach dem Schluß des jetzigen und dem Anfänge des nächsten Landtags eine Deputation beauftragt werden, und man schlage deshalb, um die Zahl dieser Zwischen deputationen, deren jetzt schon zwei constiruirt seien, nicht zu sehr zu häufen und zugleich den Geschäftsbe trieb dabei zu erleichtern, vor, diese Berarhung den zur
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