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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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der Staatskasse selbst keine wesentliche Beeinträchtigung bereiten würde, und da ich für meinen Eher!, mit dem Stande unseres Staatshaushaltes und den Finanzangelegenheiten hinlänglich vertraut, weit entfernt bin, die Meinung zu haben, daß der von der hohen Staatsregierung mit 320,000 Thaler angenommene Steuersatz eine Abänderung erleide, so glaube ich doch, daß im Interesse der Betheiligten und ohne Benachtheiligung für die Staatskasse es geschehen könnte, wenn meine Ansicht in dieser Beziehung einigen Anklang finde. Ich werde indeß für jetzt von einem Anträge absthn, weil ich glaube, daß sich mir eine Gelegenheit darbieten wird, daraufzurückzukommen, wenn spä ter die Frage Erörterung findet, auf welche in Bezug auf §. 71 des Gesetzes vom 22. November 1834 die dermalige Ständever sammlung sich zu erklären hat. Abg. Georgi (aus Mylau): Ich bin bei der Berathung der vorliegenden Angelegenheit in der Deputation nicht anwesend gewesen, habe auch den Bericht nicht unterschrieben, wie schon der Herr Referent bemerkt hat; und ohne einen Borwurf gegen die hohe Staatsregierung oder die geehrte Deputation im Allgemei nen aussprechen zu wollen, so kann ich doch nicht umhin, mein tiefes Bedauern auszudrücken über den Gang, den diese Ange legenheit genommen hat- und über den Stand, auf dem sie sich gegenwärtig befindet. Bei der Erlassung des Gewerb« und Personalsteuergesetzes im Jahre 1834 wurden Erörterungen an gestellt über die Beitragspflichtigkeit der Städte und des platten Landes zur Grundsteuer und zu den Abgaben, welche die Ge werb- und Prrsonalsteuer ersetzen sollte, und daraufhin Seiten der Regierung die Höhe der Gewerb- und Personalsteuer auf 350,000 Thlr. berechnet. Die Ständeversammlung vom Jahre 1834fand die Summe im Allgemeinen etwas zu hoch, beantragte die Abmindcrung mehrer Sätze, und glaubte damit, wie sich in den Verhandlungen aussprach, den Gewerb- und Personalsteuer betrag auf 300,000 Thlr. zurückzuführen. Es fand sich aber bei der praktischen Ausführung des Gesetzes, daß man die Satze viel zu hoch gegriffen hatte, denn der Ertrag der Gewerb - und Personalsteuer in den ersten Jahren war 450,000Thlr. jährlich. Nachdem eine Abminderung einiger Sätze eingetreten war, wurde die Steuer auf 400,000 Thlr. zurückgeführt, und hat sich unge fähr auf diesem Satze in den letzten Jahren erhalten. In den Motiven zu dem Gewerb- und Personalsteuergesetze wurde, wie es nicht anders sein konnte, ein innerer Zusammenhang dieses Theils der Besteuerung mit der Grundsteuer ausdrücklich aner kannt, es wurde das Gesetz nur als ein provisorisches bezeichnet, von den Ständen nur als solches bewilligt und der Antrag so wohl als die Zusicherung ausgesprochen, daß mit Eintritt des neuen Grundstcuergesetzes auch das Gewerb- und Personalsteuer gesetz einer Hauptrcvision unterliegen müsse. Es war in den Motiven zum Gewerb- und Personalsteuergesetz ausgesprochen, das platte Land sei vorzüglich durch Grund - und nebenbei durch Gewerbabgaben, die Städte seien vorzüglich durch Gewerb-, ne benbei durch Grundabgaben zu besteuern, und indem man aus sprach, es solle die damals eingeführte Besteuerung nur eine pro visorische sein, ging man von der Ansicht aus, daß man abwarten wolle, welchen Einfluß die Einführung des neuen Grundsteuer systems auf das Verhältm'ß des Beitrages der Städte und des platten Landes zu beiden Zweigen der direkten Steuern überhaupt haben würde. In den Motiven zu dem Gewerb- und Pcrsonal- fteuergesetze vom Jahre 1834 ist ausdrücklich anerkannt worden, daß in den Städten die Grundsteuer eigentlich weiter Nichts ist, als eine verschleierte Miethzinsabgabe, eine verschleierte Ge werbsabgabe. Ich erlaube mir eine einzige bezügliche Stelle aus den Negierungßmotiven zum Gewerb- und Personalsteuer gesetz vom Jahre 1834 vorzulesen: „Sowie es an sich keines Be weises bedarf, daß die städtischen Hausgrundstücke nur uneigent lich als das Object einer Grundsteuer angesehen werden können, da ihnen die Eigenschaft tragbaren Grund und Bodens abgeht und die Grundsteuern, welche von dergleichen Grundstücken er hoben werden, ihrer Natur nach, insoweit als die Nutzungen in Miethzinsen bestehen, als eine verschleierte Miethzinssteuer, wenn sie aber, wie dies in kleinen Städten in der Regel der Fall ist, nur im Ertrage des von dem Inhaber darin betrie benen Gewerbes bestehen, als eine verschleierte Gewerbsteuer zu betrachten sind." Die Gewerbe und die Städte durften hier nach wohl erwarten, daß bei Eintritt des neuen Grundsteuersy stems auch die Gewerbstcuer einer speciellen Revision unterwor fen werden würde. Die Nothwendigkeit dazu ist in der Art, wie das Grundsteuergesetz die Städte und die Gewerbe betreffen wird, tief begründet. Die Kammer wird wohl anerkennen müssen, daß die neue Grundsteuer die Städte und die Gewerbe nicht blos nebenbei treffen wird, sondern ihnen recht ansehnliche Abgaben angesonnen sind. Die Gewerblocalien sind in einer Weise be steuert, daß man cs eine ansehnliche Gewerbsbesteuerung nennen kann, und die Gewerbe durften hoffen, daß, wenn man ihnen auf der einen Seite eine neue bedeutende Gewerbsteuer auferlegt, man ihnen auf der andern Seite wieder einige Erleichterung zugestehen werde. War in Bezug auf die Höhe der Gewerbsteuer eine neue Regulirung nothwendig, so ist sie es sicher nicht minder rücksicht- lich der Art der Vertheilung und Aufbringung. Ich verkenne ge wiß nicht, daß die Aufbringung der Gewerbsteucr, wobei man so wenig äußerlich eikennbares sicheres Anhalten hat, zu den schwierigsten Aufgaben der Gesetzgebung gehört; gewiß ist aber auch, daß in dieser Beziehung noch sehr viel zu wünschen übrig bleibt. Der Herr Staatsminister hat selbst darauf hingewiesen, daß die Erfahrung die beste Lehrmeisterin auf diesem Gebiete sei. Es sind seit Einführung der Gewerb - und Personalsteuer bereits 8 Jahre vergangen und ich glaube, es wäre nun wohl der Zeit punkt gekommen, das Gewerb- und Personalsteuergesetz einer Hauptrevision zu unterwerfen. Die hohe Staatsregierung hat in der Vorlage anerkannt, daß in der Vertheilung der Gewerb steuer diese Unzuträglichkeiten liegen und hat selbst eine Revision beantragt. Was geschieht aber nun? Die neue Grundsteuer wird eingeführt, die Städte bekommen einen ansehnlichen Bei trag, die Gewerbe werden dabei ansehnlich mit besteuert, dagegen soll es mit der Gewerb - und Pcrsonalsteuer mit alleiniger Aus nahme einiger Erleichterungen für die Grundstücksbesitzer gänz lich bcim Alten bleiben. Die Höhe der Beiträge, drückende Uebel-
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