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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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erhoben, und sonach finde keine Abmknderung statt, und es könn ten auch keine Gewerbe und Personalsteuern abgemindert werden. Dieser Berechnung muß ich cntgegenhalten: daß der geehrte Ab geordnete hierbei die 160,000 Thlr. Zinsen und Tilgung für die Realbefreiten und mehre andere Abzüge, sowie den Umstand, daß über ein Fünfthcil steuerbares Areal hinzugetreten ist, außer Acht gelassen hat, so daß noch immer im Ganzen einige Abminde- rung bei der Grundsteuer stattsindet. Daraus wird für die Gewerb - und Personalsteuerpflichtigen, welche ebenso gut wie die Grundsteuerpflichtigen Ansprüche auf Erleichterung haben, ein Anspruch auf solche Erleichterung hervorgehen. Was die Rede des königl. Herrn Kommissars betrifft, so habe ich wohl erwarten können, daß im Grunde der hohen Staatsregierung mit Annahme eines Antrages, wie der meinige, nicht viel gedient sein würde, insofern er mehrseitige Ansprüche an die Regierung Hervorrufen könnte; allein ich habe mich dessen ungeachtet nicht davon abhalten lassen können, und kann auch nicht wünschen, daß die einzelnen Ansichten, wie sie heute auf tauchten, und die einzelnen Wünsche, die ausgesprochen worden, der Staatsregierung lediglich die Norm dafür abgeben möchten, was sie mit meinem Anträge anzufangen habe. Ich konnte wohl erwarten, daß in einer Angelegenheit, die so vielseitige Interessen berührt, auch viele Ansichten sich aussprechen werden, allein cs ist nicht mein Wunsch, daß darauf besonders Gewicht gelegt werde, sondern ich habe die Erörterung des Dringendsten ledig lich in die Hand der hohen Staatsregierung gelegt wissen wollen, die am besten im Stande sein wird, zu ermessen, wo die ge wünschte Erleichterung am nöthigsten ist. Der königl. Herr Kommissar hat ferner gemeint, ich hätte mir einen Widerspruch zu Schulden kymmen lassen, ich wünschte nicht alle Erleichterun gen eintreten zu sehen, die in der Vorlage enthalten seien, und gleichwohl beantragte ich, die Summe auf den Satz von 320,000 Khalern zurückgeführt zu sehen. Dagegen habe ich zu erinnern, daß in der Vorlage nicht nur von Ermäßigungen, sondern auch von Erhöhungen die Rede ist, und wenn diese vorerst nicht eintreten, für die Erleichterungen wohl die von mir beantragte Summe erforderlich sein möchte, die ich wenigstens als eine nützliche und wünschenswerthe bezeichnet habe. Was die Elb- schifffahrt betrifft, so verzichte ich auf eine tiefere Erörterung dar über und beschränke mich nur darauf, anzuerkennen, daß die hohe Staatsregierung vollkommen Recht hat, wenn sie in ihrer Vorlage eine Erleichterung für die Schifffahrttreibenden selbst beantragt. Was die Handwerker betrifft, denen ich vor zugsweise Erleichterung wünsche, so beziehe ich mich wieder auf die Vorlage. Ich will das Princip der Besteuerung der Hand werker überhaupt nicht als irrig bezeichnen, aber in der Ausfüh rung haben sich mannichfache Unzuträglichkelten und Harten er geben, und es wird sehr an der Zeit sein, ihnen bald einige Ab hülfe zu gewähren. Ich glaube aber auch, daß diejenigen Er leichterungen , welche in der Vorlage als nothwendig bezeichnet sind, nicht allenthalben genügen werden; ich glaube, die hohe Staatsregierung wird bei den Ermäßigungen und Erleichterun gen, die zu gewähren sind, nicht allein diese Punkte im Auge zu behalten haben, sondern es werden auch noch andere auftauchen, welche eine Ermächtigung Seiten der Ständeversammlung wün- schenswerth machen werden- Ich erwähne beiläufig nur das Verhältniß der Besteuerung bei den Webern, welches so normirt ist, daß es für die gegenwärtigen Zeitverhältniffe nicht mehr paßt; denn es sind darin Unterschiede begründet zwischen wollenen, baumwollenen, halbwollenen, breiten und schmalen Waaren, die nicht mehr passen und wenigstens theilweise der baldigsten Abstel lung bedürfen möchten. Ich glaube daher, es könnte mein An trag nur mit Vortheil vertrauensvoll in die Hand der hohen Staatsregierung gelegt werden. Abg. v. Thiel au: Wenn der geehrte Abg. Georgi mir vorgeworfen hat, daß ich mir widersprochen hatte, so müßte das in meinen Ausdrücken liegen, aber in der Sache gewiß nicht. Wenn ich gesagt habe, daß der innige Zusammenhang zwischen Grund- und Gewerbsteuer die Deputation veranlaßt habe, mit ihrem Gutachten zu zögern, so bezieht sich das lediglich auf die Gesetzvorlagen, insofern als die Deputation über das Gewcrb- nnd Personalsteuerverhältniß nicht eher sich erklären konnte, als bis das Grundsteuergesetz berathen war, wodurch die Erlasse hin sichtlich der 3 Punkte, welche jetzt von der Deputation ausgeho ben worden sind, bedingt waren. Die Deputation konnte, ehe sie darüber ganz klar war, sich nicht über die anderen ausspre chen, eine Berathung dieses Gegenstandes nicht veranlassen. Was aber den Zusammenhang der Grund- und Personalsteuer betrifft, so muß ich bei dem, was ich gesagt habe, stehen bleiben. Einverstanden bin ich damit, daß man nicht auf eine einzige Ab gabe die Staatsausgaben basiren, nicht blos Grundsteuer und nicht blos Personalsteuer erheben könne, aber in einem solchen Zusammenhänge stehen sie nicht, daß man durchaus einen Erlaß an Personalsteuer mit einem Erlasse an Grundsteuer unbedingt combim'ren müsse. Außerdem muß ich bemerken, daß das Ver hältniß, was man im Jahre 1834 angenommen hat, nach dem Berichte der zweiten Deputation vom Landtage 1839 eben nicht eingctroffcn ist. Man nahm damals Seiten der hohen Staats regierung an, daß das Verhältniß des Beitrags der Städte gegen das platte Land zu der Gewerb- und Personalsteuer zu sammen wie 18 zu 19 sich verhalten sollte; der Bericht weist aber nach, daß das nur bei der Gewerbsteuer eingetroffen ist, aber bei der Personalstcuer zeigt sich, daß das Land gleich vi>l beige tragen hat, wie die Städte. Wenn der Abgeordnete meint, daß die 160,000 Thaler, welche für die Verzinsung des Kapitals der 900 000 Thlr. Entschädigung für Realbefreiungen und das 4 des Beitrags, welches diese Nealbefreiten nunmehr zu der Grund steuer beitragen, von der Erhöhung der Grundsteuer abzurechnen sei, so muß ich einhalten, daß man nicht einmal die Zinsen des Kapitals für die Entschädigung, und zum andern, wieder das, was die Nealbefreiten zahlen, in Aufrechnung würde bringen kön nen, sondern nur das Eine oder das Andere, daß aber weder das Eine noch das Andere in Betracht kommen kann, um eine Ver gleichung zwischen der Höhe der Gewerbsteuer und der Grnnd- steucr anzustellen; denn es kommt hierbei gar nicht darauf an, wer die Grundsteuer jetzt zahlt, sondern ob sie und wie hoch sie
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