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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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lassen, so läßt sich aufder andern Seite erwarten, daß dleBesorg- mß, nicht so leicht,die Prüfung zu bestehen, manchen jungen Mann abhalten werde, sich dem Advocatenstande zu widmen, wodurch zugleich zull. der Befürchtung der Ueberfüllung des Advocatenstandes begegnet wird, über welche die Deputation der geehrten Kammer ihre An sichten in Folgendem mittheilt. Nach der in dem Berichte der dritten Deputation der ersten Kammer über die Petition mehrer NechtscandidateN, wegen bal diger Zulassung zur Advocatur, Landt.-Act. 18SZ, Beilage zur ll. Abth-, 1 Sammlung, S.205flg. mitgctheilten Nachweisung des Herrn Regierungscommissars be tragt diejetzige Zahl der im Lande lebenden Advocaten gegen 900, und es kann sonach das Anführen der Petenten, daß im Verhält nisse zur Landesbevölkerung durchschnittlich auf einen Advocaten noch nicht 2,000 Einwohner, im Königreiche Preußen hingegen 10,400 Einwohner auf einen Juftizcommissar zu rechnen wären, nicht widerlegt werden. Allein die daraus abzuleitende Folge rung einer dermalkgen Ueberfüllung des inländischen Advocaten- standcs läßt sich unbedingt schon deshalb nicht zugestehen, weil sich weder die Stellung der königlich preußischen Justizcommissare zu den königlich sächsischen Advocaten, noch die Hauptgrundsätze der in beiden Ländern bestehenden Proceßformcn mit einander ver gleichenlassen, noch auch sich übersehen läßt, wie viel in dem einen oder dem andern Lande mehr oder weniger durch Beihülfe von Rechtseandidaten bearbeitet wird, und dabei zu berücksichtigen ist, daß sehr viele Advocaten des Landes mehr oder weniger Nebenge schäfte betreiben. Dazu kommt, daß viele, welche in Sachsen als Advocaten immatriculirt sind, in Folge von Anstellung im Staatsdienste oder sonst von ihrer Berechtigung, zu practiciren, keinen Gebrauch machen. . Weit sicherer, als durch solche Vergleichungen, glaubt die Deputation zu einer Beantwortung der Frage: ob im Königreiche Sachsen eine beschränkte oder eine unbeschränkte Anzahl von Ad vocaten, für welche letztere die zweite Kammer der Stände 18ßch mit 61 Stimmen sich erklärt, und welche auch in deutschen Län dern gemeinen Rechtes früher bestanden hat, Spangenberg Archiv für civil. Praxis, Bd. VX. S. 222, zu wünschen sei? durch Aufstellung und Prüfung der Gründe zu gelangen, welche für das eine oder das andere System vorgebracht wörden sind, oder sonst sich ergeben. Ob man dabei die Advocatur für ein öffentliches Amt oder für ein wissenschaftliches Gewerbe anzusehen habe, darauf glaubt die Deputation deshalb nicht näher eingehen zu dürfen, weiltheils Beides vereint recht wohl gedacht werden kann, und, ;e nachdem man in einem Staate den Advocaten eine mehr oder weniger freie Stellung anweist, sich für die eine oder andere Begriffsbestimmung erklären wird, theils auch, wenn man sich für den Begriff eines öffentlichen Amtes ausspricht, daraus, wie sich weiterhin ergeben wird, für die Beantwortung der Frage über Beschränkung der Advocatenzahl etwas Wesentliches nicht hervorgeht, der Begriff eines Gewerbes im Allgemeinen aber jede auf Erwerb gerichtete Thatigkelt umfaßt und in dieser Beziehung auch jedes wissen schaftliche Gewerbe trifft. Sieht man zunächst in dieser Allgemeinheit die Advocatur an, so steht die Wahl dieses Berufes schon nach der Verfassungs urkunde §. 28 jedem Staatsbürger zu, und eine Beschrän kung dieses Berufes ist in jenem Grundsätze nirgends ausge sprochen. > Was an -sich, wo nicht besondere gesetzlich anerkannte Ver hältnisse etwas Anderes bestimmen, bei jedem Gewerbe als Regel gilt, nämlich dessen freie Ausübung ohneBeschränkung auf Zahl, das muß von einem wissenschaftlichen Gewerbe um so mehr gel ten, je entschiedener man sich für größere Gewerbfrcihcit in neuerer Zeit erklärt hat. In dem Begriffe eines öffentlichen Amtes kann eineBeschränkung, sobald man nur. vom Staate für dessen Aus übung keine andere Leistung, als Schutz desAmtes, verlangt, gleich falls nicht liegen. Nur so viel folgt aus dem Begriffe des öffentlichen Annes, als wissenschaftliches Gewerbe gedacht, daß der Staat dieBefähigung dazu ermitteln und die Erreichung des Zweckes überwachen muß. Dies thut der Staat unter andern bei dem Stande der Advoca ten, Aerzte, Wundärzte und Hebammen. Allein nur bei den Advocaten hat die hohe Staatsregierung .eine Ausnahme eintreten lassen, nicht so bei jenen andern Gewer ben, welche, erklärt man die Advocatur als öffentliches Gewerbe, unter diesen Begriff gleichfalls zu stellen sind; ja die Güter, welche der Fürsorge des Arztes und Wundarztes anvertraut werden, ste hen an sich höher, als diejenigen, deren Schutze der Advocat seine Kräfte unmittelbar widmet. Sonach kann cs also der Gesichtspunkt der Oeffentlichkeit desAmtes Nichtsein, welcher den Gesetzgeber auf die Idee der Nothwendigkeit einer Beschränkung der Zahl der Advocaten ge führt hat. Vielmehr beweisen die offenen Aeußerungen, die man über die Advocaten, vorzugsweise in ausländischen Gesetzgebungen, dann und wann auch in der altern inländischen vorfindet, zur Gnüge, daß nur Mißtrauen, wie es hie und da zu der allerdings mißlungenen Abschaffung der Advocaten geführt, so auch zu ei ner Beschränkung der Zahl der Advocaten Veranlassung gege ben hat. Denn ob sich schon in anderen Ländern, wo die Ad mission zur Advocatur ÜerLahl nach unbeschränkt ist, z. B. in Frankreich, Belgien, Holland, eine Vermehrung der Processe nicht gezeigt hat, diese auch aus ganz anderen Verhältnissen, als aus der. Menge der Advocaten sich herschreiben könnte, so hat sich doch der Ausspruch, „je mehr Advocaten, desto mehr Pro teste" bis auf die neuesten Zeiten fortgepflanzt, ist auch in frühe ren Versammlungen der Stände vernommen worden. Man hat unter andern der Behauptung, daß, wolle man die Zahl der Advocaten beschränken, man dasselbe consequcnt auch gegen die in gleichem Verhältnisse stehenden Aerzte in An wendung bringen müsse, entgegengesetzt, daß Advocaten wohl Processe erregen, nicht aber Aerzte Krankheiten hervorbringen könnten. Will man aber einmal das Mißtrauen gegen einen ganzen Stand auf die Spitze stellen, so würde dies nicht nur im Allge meinen zu beklagenswerthen, die menschliche Freiheit beengenden Vorkehrungen führen, sondern man würde auch, namentlich ge gen Aerzte, gleiche Beschränkungen eintreten lassen müssen. Denn sowie die Möglichkeit, daß ein Advocat Processe hervor rufenkönne, allgemein hingestellt, gar nicht zu bestreiten ist, ebenso unwidersprechlich ist die Möglichkeit, daß der Arzt durch unpassende Rathschläge und Vorschriften Krankheiten erregen, durch unpassende Behandlung acuter Krankheittn chronische Lei den Hervorrufen, diese, statt sie zu heilen, unterhalten könne. Wie würde es sich aber verantworten lassen, wenn man we gen dieser Möglichkeit den ganzen hochgeachteten Stand der Aerzte in seiner freien Wirksamkeit beschränken woltte? Läßt sich daher aus der Möglichkeit, daß der eine oder der andereAdvocatProcesse erxegen könne, eineBeschränkung der Anzahl der Advocaten keineswegs rechtfertigen, und zwar dies um so weniger, da es in dieser beschränkten Zahl ja auch Advo-
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