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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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caten geben kann, die, ihrer Pflicht ungetreu, Processe Hervorru fen, und mag vielleicht die frühere Gesetzgebung gerade dadurch, daß sie die Wirksamkeit der Advocaten niederhielt, selbst indirekt die Mittel zur Entartung des Standes in früherer Zeit geboten haben, so laßt sich doch auch nicht verkennen, theils daß, seitdem über alle Clafsen der Staatsangehörigen größere Intelligenz sich verbreitet hat, Niemand so leicht zu einem Processe, dessen un günstiger Ausgang sich entschieden voraussehen läßt, sich ver leiten lassen wird, theils daß schon seit geraumer Zeit gegrün dete Klagen gegen Advocaten über Proceßsucht nicht vernommen worden sind, übrigens aber verbesserte Proceßformen auch der Proceßsucht mehr Einhalt gethan haben, sowie denn überhaupt der Stand der Advocaten bei dem Publicum an Achtung und Vertrauen mehr gestiegen als gesunken ist. Zudem ist aber auch die Beschränkung der Anzahl der Ad vocaten in der bisherigen Weise durchaus nicht geeignet, das Mißtrauen, wo es sich noch vorfindet, und die Meinung, daß durch zu große Zahl von Advocaten die Proceßsucht befördert werde, zu beseitigen. Findet nämlich, wie jetzt, eine Beschrän kung nur rücksichrlich der Zahl im ganzen Lande, nicht auch in Beziehung auf den Ort statt, wo der Advocat seinen Beruf aus üben kann, so hindert Nichts, daß nicht ein Ort von Advocaten überfüllt werde, sowie auch diese Ueberfüllung nicht hindert, daß ein Advocat seine Lhätigkeit nach auswärtigen Gerichten er strecken könne. Man würde sonach, wollte man der Ueberfüllung begegnen, folgerecht die Zahl auf den Ort oder Bezirk des Gerichtes be schranken und dem Advocaten das Practiciren außerhalb des Ge richtes verbieten müssen, gegen welche Maßregeln aber, als dem Jnnungszwange nachgebildet, die allgemeine Stimme gerichtet ist, sowie auch die hohe Staatsregierung bei dem Landtage 18ZH sich dagegen ausgesprochen hat. Einen andern Grund, womit man die Beschränkung der Zahl der Advocaten durch Admission einer bestimmten jährlichen Anzahl von Rechtscandidaten zur Advocatur zu rechtfertigen sucht, entlehnt man aus der Rücksicht gegen den Advocatenstand selbst, dessen Subsistenz, namentlich in seinen älteren Mitglie dern, dadurch leiden würde. Allein die Deputation konnte auch diese Rücksicht nicht theilen. Abgesehen davon, daß die hohe Staatsregierung diese Rück sicht bei keinem wissenschaftlichen Gewerbe nimmt, sie vielmehr im Sinne gewerblicher Freiheit verwirft, enthält auch jene Be schwerde, die an sich der Begründung durch Erfahrung erman gelt, eine Besorgniß für die Zukunft, gravsmsir <le lutm-o. Es ist nämlich ganz unerwiesen, daß mit der unbeschränkten Zulassung zur Advocatur auch die Zahl der Anvocaten anhal tend steigen müsse. Vielmehr lehrt die Erfahrung so viel, und es ist in dem menschlichen Streben begründet, daß man den am wenigsten überfüllten Erwerbszweigen sich hinneigt. Muß man nun auch unbedingt zugeben, daß mit einer unbeschränkten Zahl von Advocaten die letztem auf mehre Jahre sich vermehren werden, so folgt daraus doch weder, daß die Vermehrung dau ernd sein werde, weil vielmehr eben dadurch, daß die Zahl un beschrankt ist, junge Leute von der Wahl des Advocatcnstandes abgehalten werden, noch auch, daß eineUeberfüllung jetzt schon vor handen sei, oder nothwend'g eintre:en müsse. Das Erstere kann man im Allgemeinen nicht, sondern nur in Beziehung auf ein zelne Orte, namentlich große Städte, annehmen. In andern Städten ist dies weniger der Fall, vielmehr muß bekanntlich der R -cbtsuchende oft, theils aus Mangel der Advocaten an seinem Wohnorte, theils weil er sich des einen oder des andern aus localen oder persönlichen Rücksichten nicht bedienen kann, zu aus wärtigen Advocaten seine Zuflucht nehmen, und so Reisekosten verwenden, die derselbe, auch bei günstigem Ausgange des Pro- cesses, von dem Gegner nach gesetzlichen Bestimmungen dann nicht erstattet erhält, wenn es an dem Orte des Gerichtes an einem Advocaten, der seine Sache führen durfte, nicht mangelte. Befinden sich aber auch hie und da an einem Orte mehr Advocaten, als sich durch außergerichtliche Praxis vollständig nähren können, so kann doch diese Rücksicht allein, dem Vor theile des Publikums gegenüber, welcher in der größern Auswahl unter den Advocaten besteht, nach dem unbestrittenen Grundsätze, daß jeder Gewerbszweig für das Publicum, nicht letzteres für ersteren vorhanden ist, überwiegend nicht entgegentreten. Ist ferner auch auf der einen Seite anzunehmen, daß der Umfang der außergerichtlichen Praxis durch neuere Gesetzgebung, namentlich durch die Gesetze über Ablösungen und Gemeinheits- theilungen, über ganz geringfügige Civilansprüche, über Voll streckung der Erkenntnisse, so wie durch geregeltere Gemeindever hältnisse und sonst einer Beschränkung entgegengeht, so haben da gegen vergrößerte Gewerbsthätigkeit und das Administrativfach dem Advocaten ein neues Feld für seine Lhätigkeit geschaffen oder dasselbe erweitert. Ueberhaupt läßt sich wohl das Bedürfniß der Advocaten, ihrer Zahl nach, bei den unendlich verschiedenen Verhältnissen, in welchen der Advocat lebt, so wie bei dem ebenso vielfältigen Wechsel der Gegenstände seines Wirkens, auf keme Weise be stimmen; denn der Verkehr in Rechtsverhältnissen richtet sich nicht nach der Zahl der Advocaten, sondern nach seinem eigenen -Bedürfnisse, nach der Nolhwendigkeit des Rechtsschutzes. Der Advocat hingegen wird, genießt er Vertrauen, auch gesucht wer den und, findet er an dem einen Orte das Ziel seines Strebens nicht, durch einen Wechsel des Ortes ebenso seine Lage zu ver bessern suchen, wie man diesen Wechsel bereits in dem ärztlichen Stande antrifft. Hat er aber, seiner Individualität nach, an keinem Orte Vertrauen zu erwarten, so wird er es nicht erlangen, sei auch an seinem Wohnorte die Zahl der Advocaten noch scrbe- schränkt. Endlich verträgt sich aber auch die Beschränkung der Zahl der Advocaten nicht mit dem constitutionellen Principe, theils rücksichtlich der schon früher angedeuteten, jedem Staatsbürger zugesicherten freien Ausübung seines Berufes, theils aus Rück sichten des allgemeikten Wohles, das bei größerer Concurrenz in mehren Beziehungen gewinnt, deren weitere Ausführung jedoch die Grenzen dieses Berichtes überschreiten würde. Hofft hiermit die Deputation, dargethan zu haben, daß, wie wohl den Wünschen der frühem Petenten entgegen, eine fernere Beschränkung der Anzahl der Advocaten weder nothwendig, noch räthlich sei, so glaubt sie an diesem Orte ihr Gutachten über die Petition der Rechtscandidalen anschließen zu dürfen, über welche bereits von beiden hohen Kammern vorläufiger, die zu verbessernde Lage der der ma lig en Rechtscandidaten betreffender Beschluß gefaßt wor den ist. Hat die Deputation in ihrem jetzigen Berichte im Allge meinen sich für eine unbeschränkte Zahl der Advocaten und dahin ausgesprochen, daß jeder Rechtscandidat, nach bestandenen Prü fungen, alsbald zur Ausübung der außergerichtlichen Praxis ge lassen werden möge, und hat sie sich dadurch für eine dauernde Verbesserung der Lage der Nechtscandidaten indirect erklärt, so glaubt sie sich nur noch mit der Frage beschäftigen zu müssen, ob der im Vorberickte Landtagsacten I8LA, Beil, zur Hl. Abth. I. Samml. S. 471 und folg.
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