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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wegen dringender Geschäfte um Urlaub bittet vom 3. bis mit 6. August. Bewilligt die Kammer diesen Urlaub? — Wird b e- willigt. Präsident 0. Haase: Wir gehen nun auf die Tages ordnung über, zu dem Vortrag des Berichts über einen Theil des Gesetzentwurfs, den Schuldarrest betreffend. Referent Abg. v. v. Mayer: Meine hochgeehrtesten Her ren! Es ist Ihnen heute ein Gegenstand vorzutragen, wobei namentlich zu Anfang eine etwas andere Behandlung, wie mir scheint, stattzusinden haben wird, als gewöhnlich. Es liegen nämlich drei allerhöchste Decrete vor, welche sämmtlich auf die sen Gegenstand Bezug haben.. Diese Decrete vollständig zu verlesen, dürfte hier kaum nöthig sein, da sie zum Theil nicht mehr vorliegende, theils andere, den vorliegenden fremde Gegen stände betreffen, und der Bericht den wesentlichen hierher gehö rigen Inhalt dieser Decrete ausgenommen hat. Wenn daher von Seiten der hohen Staatsregierung Nichts dagegen erinnert wird, werde ich zunächst den allgemeinen Theil des Berichts vorlesen, und alsdann sofort auf die einzelnen Paragraphen des Gesetzent wurfs, nämlich tz.33 und folgende, und die dazu gehörigen Mo tive übergehen. Der Bericht der ersten Deputation über einen Theil des Gesetzentwurfs, den Schuld ar rest betreffend, beginnt wie folgt: Mittelst allerhöchsten Decrets vom 10. März 1843 ist der gegenwärtigen Ständeversammlung ein Gesetzentwurf über den Schuldarrest zugegangen und zunächst an die erste Kammer ge langt, welche denselben berathen und mit Ausnahme des zweiten Abschnittes angenommen hat. Ehe noch der Gesetzentwurf aber zum Vortrage in der zwei ten Kammer vorbereitet war, erschien das obgedachte allerhöchste Dekret vom 29. Mai 1843, die Dauer des Landtags betreffend, worin „nur die 33 bis 47 und der hierauf bezügliche Theil -er Z. 69" als solche bezeichnet wurden, welche noch an diesem Landtage zur Berathung gebracht werden sollen. Dix unterzeichnete Deputation würde sonach von dem ge- sammten übrigen Inhalte des Entwurfs, — als welcher zur Be rathung nicht mehr vorliegt, — absehen und sich allein auf die Begutachtung der ausgehobenen §§. beschranken können, wenn diese wie etwa der vierte Abschnitt des Entwurfs, eine abge sonderte Materie behandelten und mit dem übrigen Inhalte des Entwurfs außer Zusammenhang standen. Dies ist aber nicht der Fall, vielmehr beziehen sich insbesondere die §§. 39, 40,42, 45 und 46 theils mit ausdrücklichen Worten, theils mit Allega- ten auf den Inhalt der ersten beiden Abschnitte, und die übrigen §§. setzen denselben mindestens voraus. Eine gedrängte Erörte rung und Begutachtung der Principien, welche den beiden ersten Abschnitten zu Grunde liegen, ist von der Deputation daher ebensowenig zu umgehen, als die Kammer es wird vermeiden können, sich über die Billigung oder Nichtbilligung dieser Grund sätze zu fassen, wenn sie es auch vorziehen sollte, den formellen Beschluß darüber zur Zeit auszusetzen. Dies wird durch eine kurze Zusammenstellung des Inhalts des Gesetzentwurfs und noch mehr bei.Berathung der ausgehobenen §§. vollkommen klar werden. Der Gesetzentwurf zerfällt nämlich in vier Abschnitte, von denen der erste von der freiwilligen Unterwerfung unter den Schuldarrest (§. 1 bis 17), der zweite von der Einführung des -schuldarrestes als Executionsmittels für gewisse Schuldverhältnisse (in Handels- und Gewerbssachen — wider Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbtreibende, Fuhrleute, Schaffner und Schiffer rc.) außerhalb Leipzigs (§. 18 bis 28), der dritte von gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Schuldarrest (§. 29 bis 47), und der vierte vom Wechselproteste handelt (§. 48 bis 68), woraufnoch anhangsweise einige Bestimmungen über Anwendung des Gesetzes folgen (§. 69 bis 71). Im ersten Abschnitte ist neben der Wiedereinführung und resp. Erweiterung der Oonst. 2l ?. II vom Jahre 1572 zugleich die Theorie über die Verbindlichkeit zur Wechselhaft mit enthal ten , während durch den zweiten Abschnitt das Executionsverfah- ren der leipziger Handelsgerichtsordnung von 1682 mittelst per sönlicher Gefangenhaltung (dem sogenannten Verfahren oder Anhalten nach Handelsgerichtsbrauch) nicht nur in aller Ausdeh nung der bisherigen Praxis für Leipzig bestätigt, sondern zugleich im ganzen übrigen Lande eingeführt werden soll. Wenn nun der dritte Abschnitt über die Schuldhaft selbst und deren Dauer und Anwendbarkeit in einzelnen Fällen gemein schaftliche, und darunter auch einige erleichternde Bestimmungen trifft, so verstehen sich diese Bestimmungen im Sinne des Ent wurfs von allen in den beiden ersten Abschnitten genannten Arten der Schuldhaft, als nämlich: a) von der wiedereinzuführenden Schuldhaft in allen Civil- sachen, wenn sie besonders angelobt worden ist, b) von der Wechselhaft, o) von der Schuldhaft nach leipziger Handelsgerichtsbrauch in Leipzig, und 6) von der neu einzuführenden Schuldhaft nach leipziger Handelsgerichtsbrauch im übrigen Lande. Dasselbe gilt von den zur Begutachtung vorliegenden U. 33—47. Die Kammer wird sich daher darüber klar werden müssen, ob sie die Einschärfung und resp. Einführung -der beiden Schuld haftarten unter a und 6 gutheißen will oder nicht, und zwar ist diese Selbstverstandigung nicht allein behufs der zu wählenden Fassungender Ztz. 33 bis 47, sondern auch in materieller Rück sicht nothwendig, weil nicht Alles auf alle Verhältnisse paßt. Die zugezogenen königlichen Herren Commissarien waren zwar dieser Meinung nicht, sondern wünschten, daß die bei L und <1 unterliegenden Principfragen gar nicht zur Diskussion gelangen, vielmehr die Fassungen der §§. so allgemein gehalten werden möchten, daß sie auf alle Fälle paßten, die Kammer möge über die Principfrage der ersten beiden Abschnitte der selben oder einer andern Meinung sein, als die Regierung. Allein wenn auch Letzteres allerdings möglich ist, so bleiben doch noch immer wesentliche Bedenken übrig, welche es kaum rathsam erscheinen lassen, über diese Principfrage ganz hin wegzugehen. Denn mag auch darauf kein besonderes Gewicht gelegt werden, daß die Kammer, indem sie über einzelne des vorliegenden Entwurfs abstimmt, nicht weiß, welche Be schlüsse die künftige Ständeversammlung über den übrigen Inhalt des Entwurfs fassen wird, so ist doch so viel gewiß, daß sie darüber sich klar werden muß, welcher Ansicht sie selbst ist über den Umfang und die Anwendbarkeit der von ihr zu beschließenden Bestimmungen. Hierzu gehört aber wesentlich
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