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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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die Debatte über das Princip, und allermindestens muß im Deputationsberichte das Material zusammengestellt und der Gegenstand so aufgeklärt werden, daß j des Kammermitglied in den Stand gesetzt wird, ohne weiteres Studium die eigne Meinung sich selbst zu bilden. Endlich aber ist die in den beiden ersten Abschnitten genommene Richtung der Gesetzgebung so überaus wichtig und der Deputation so bedenklich erschienen, daß sie schon darum ihrer Pflicht und dem von der Kammer in sie gesetzten Vertrauen nicht zu genügen fürchten müßte, wollte sie hier, wo es gilt zu reden, über die Princip- frage schweigen und die Kammer über ihre desfallsige Ansicht im Dunkeln lassen. Die Deputation wird sich daher zuvörderst einige kurze Bemerkungen über die Schuldhaft und deren Ausdehnung und Erweiterung über den bisherigen Kreis der Gesetzgebung und Praxis hinaus gestatten, sodann aber nicht verfehlen, sofort auf die Begutachtung der zur Verabschiedung auf diesem Landtage ausgehobenen §Z. 33 — 47 und 69 der Gesetzesvorlage überzugehen, damit die wohlwollende Absicht der hohen Staatsregierung hierunter, welche die Deputation vollkommen anerkennt, erreicht und wenigstens den dringendsten Forderungen der Humanität eine gerechte Berücksichtigung zu Lheil werde. I.) Ueber die Angelobung der Schuldhaft. Man kann ganz füglich von einer liefern Erörterung der Frage absehen, ob es mit den Grundsätzen der Ehre, Freiheit, Religion und Moral*) vereinbar und für den Staat würdiger sei, eingegangenen Verpflichtungen bei persönlicher Schuld haft seinen Arm zur Vollstreckung der letzteren zu leihen oder zu versagen. Die politischen Verhältnisse jedes Landes, und die Sitten, Neigungen und Gewohnheiten des Volkes äußern den meisten Einfluß auf die Ansichten und Urtheile über die Rechtmäßigkeit und Nothwendigkeit der Schuldhaft. Die De putation hält daher diese Frage im Allgemeinen zunächst für eine Frage der Zeit und geht, was den rechtlichen Standpunkt be trifft, von Folgendem aus. Kein Staatsbürger hat ein Recht auf Leib, Leben, Ehre -und Freiheit eines andern Staatsbürgers,' noch kann er ein solches erwerben, denn es sind dies nach dem natürlichen Men schenrechte unveräußerliche Güter. Der Staat schützt keinen An spruch eines Dritten auf die drei erstgenannten Güter, noch viel weniger vollstreckt er dergleichen. Nur Freiheitsberaubungen verfügt er im Privatinteresse auf den Grund althergebrachter Jn- 1) Bauer in s. Commcntar zu der Vsv. 26. von 1746, nach dem er §. 2 ff. die Anwendung des Schuldthur ms gegen unver mögende Schuldner erörtert hat, sagt §. 5 ganz offen: „Da es nun in gewisser Maße erlaubt ist, bei unterbleibender Bezahlung sich der Person des Schuldners zu versichern und ihn der Freiheit zu entsetzen, so kann es um so weniger der-christlichen Religion und der Moralität entgegen sein, daß der Schuldner auf den Fall der von ihm nicht geleisteten Zah lung sich selbst zu Arrest verpflichte." — Wie aber nun, da der Schuld thurm gesetzlich aufgehoben ist? — II n'sst ä'ntils (jus vs Hui sst ä'avvorä avov la morals st la rsIiZlon. I-a vontraints xar vorps sst vontrairs ä ja morals st a la rslixion: slls vontrists l'iuunanitä. LI!s sst un aot« äs rs- dsllion vontrs la volonte äivins, gui oräa I'bomms librs. I-s <Ir»lt »vvorää ä un inäiviäu äs xrlver un untre inäiviäu äs sa Uderts sst un äroit impis, Lrivslli vonsiävrations sur la vontraints pur vorps etv. karis 1830. II. 114- ftitutionm, ohne dazu berechtigter zu sein, als zu Vollstreckun gen jener Art. Wenn und soweit daher ein Staat neuerer Zeit die Anwen dung der freiwilligen Verschreibung auf Schuldhaft im Leben und in der Praxis wirklich antrifft, da mag es ein Zeichen sein, daß ein großerLheil des Volkes darin noch esnBedürfnis erkennt und die gerichtliche Vollstreckung solcher Privatverschreibungen wenigstens für kein Unrecht halt. Dann und insoweit wird es sich entschuldigen lassen, wenn der Staat das Bestehende noch ferner tolerirt. Wenn und soweit aber die Verschreibung der persönlichen Freiheit aus dem Leben eines Volkes verschwunden und in dem Staube vergangener Jahrhunderte begraben ist; wo sie nicht von einer lebendigen, allgemeinen und durch die Majorität des Vol kes gebilligten Praxis getragen wird, sondern, von der Gesetz gebung und dem Gerichtsbrauche gleichmäßig vergessen, nur noch in Lehrbüchern der wissenschaftlichen Vollständigkeit wegen, und in gelehrten Rcchtsdisputationen existirt, da darf die Gesetzge bung des Staates die Verschreibung der persönlichen Freiheit zu Gunsten von Privatansprüchen nicht wieder einführen wollen. Nicht nur sind keine Gründe der Nothwendigkeit dafür vorhan den, sondern die Gründe der Nothwendigkeit sprechen vielmehr laut dagegen. Denn jede Erweiterung der Schuldhaft über die Volksansicht und Praxis hinaus ist eine unnöthige Beschränkung und Preisgebung der ursprünglichen unveräußerlichen Menschen rechte, ist ein bedenkliches Verkennen des richterlichen Rechtsge fühls und der fortgeschrittenen Bildung des Volkes, und — ein politischer Fehler. Allerdings hat nicht allein Rom sein Zwölftafelgesetz 2), sondern auch Deutschland seine Blutrache, sein Lalionsrecht, sein Geben zu Hand und Halfter ^), später seinen Schuld thurm -*) gehabt; aber die Zeiten dieser Barbarei sind vorüber, der Kaufmann von Venedig übt nur noch im Theater sein grau sames Recht, und die fortgeschrittene Bildung und Aufklärung hat auch den Werth der persönlichen Freiheit richtiger würdigen gelehrt. Was insbesondere Sachsen anlangt, so kennt man seit län ger als einem Jahrhundert die Angelobung persönlicher Haft nur noch unter der Form des Wechselvertrages, d. h. in der Form der Verschreibungen nach Wechselrecht und der Wechselclausel bei gewöhnlichen bürgerlichen Contracten ^). Man hält die Wechselhaft auch in Sachsen noch immer für nothwendig zu Er haltung des kaufmännischen Credites, unerachtet Nichts gewis ser ist, als daß kein Kaufmann den mindesten Credit finden würde, von dem man voraus wüßte, daß er zu Bezahlung sei ner Verbindlichkeiten durch Erleidung der Wechselhaft würde ge- nöthigt werden müssen; unerachtet einer der berühmtesten und solidesten Banquiers neuerer Zeitschon 1832 in der französischen Deputirtenkammer laut und offen bekannt hat, daß der Handel zu seiner Sicherheit keinesweges der Schuldhaft bedürfte °). So 2) Schon die lax ketillia kapiria (Lahr Nom's 428) hob den mit öffentlicher Ausstellung verbundenen Privatarrest der Schuldner auf. Das neuere römische Recht kennt den Schuldarrest nur noch als Strafe gegen bösliche Schuldenmacher. 3) Aufgehoben durch die Laust. 22. k. II. v. 1572, gegen Einfüh rung des Schuldthurms. 4) Aufgehoben durch das Mandat vom 15. Juni 1831. (Gesetzsamml. v. 1831, S. 121.) 5) Motive, S. 247, 249,274. 6) I-aklitts sagte bei Bcrathung der loi sur la vontraints xar vorxs ä. ä. 17. Lvril 1832 unter Andern, Folgendes: 1*
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