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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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^ange indessen diese letztere Ansicht noch nicht allgemeiner und na« rnentlich von der Majorität derer, zu deren Gunsten das ganze Wechselinstitut besteht, anerkannt ist, so lange wird die sächsi sche Gesetzgebung die Wechselhaft zu schützen haben, ohne jedoch unnöthige Erweiterungen ihres Wirkungskreises zu gestatten oder gar zu befördern. Eine solche Beförderung würde aber darin liegen, wenn durch ein neues Gesetz die Unterwerfung unter die Schuldhaft von dem Namen „Wechsel," womit das Volk sie bis jetzt allein verbunden glaubte, abgetrennt und als ein bei allen möglichen Verpflichtungen des gemeinen Lebens anwendbares Sicherungs mittel auch in denjenigen Städten und auf dem platten Lande eingeführt werden sollte, wo man bisher keine Ahnung davon hatte. Hiergegen wird sich die Deputation, und mit ihr hoffentlich die zweite sächsische Kammer und die aufgeklärte öffentliche Mei nung des Volkes zu jeder Zeit entschieden erklären, möge dafür auf das formelle Fortbestehen der Oonst. 21 ?. II. von 1572 hingewiesen werden können oder nicht. Die Deputation kann nur wiederholen, was sie bereits in dem über die Wechselordnung erstatteten Berichte, S. 200, hierüber gesagt hat, nämlich, daß sie „jedwede Ausdehnung der bisherigen Praxis der Schuldhaft und eine Zurückführung des Zustandes hierunter auf die Gesetz gebungen von 1572 und 1682, oder auch nur eine Annäherung an denselben nicht allein für unnöthig, unangemessen und unnütz lich, sondern auch den Sitten und Gewohnheiten, sowie dem Politischen Zustande des sächsischen Volkes nicht entsprechend, vielmehr damit großentheils in geraden Widerspruch tretend, mithin für bedenklich und gefährlich erachtet." II. Ueber die Ausdehnung der Schuldhaft, als eines gesetzlichen Executionsmittels nach dem leipziger Handelsgerichtsbrauch, über das ganze Land. Die erste Kammer hat den ganzen zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs, welcher die Ausführung dieser Idee in Absicht hat, abgelehnt. Die Gründe für diese Ablehnung sind in dem Deputationsberichte der ersten Kammer, S. 20 — 24, erörtert worden und laufen im Wesentlichen auf Folgendes hinaus. 1) Der Schuldarrest nach leipziger Handelsgerichtsbrauch (auf den Grund der Handelsgerichtsordnung von 1682) sei in Folge der im Handel und der Art, denselben zu betreiben, allmälig eingetretenen Veränderungen, selbst in Leipzig in seiner ursprüng lichen Grundlage wesentlich erschüttert, eigentlich nur noch gegen die Ausländer, welche die Messe beziehen, von Bedeutung und außerhalb einer Meßstadt dazu gar kein Grund vorhanden ; I-es bssoins <lu conunsrcs ne reclumsnt point I'exsoution äs In «ontruints, eile ns s'sxsrcs gu'u uprokit äs I'nsurs contrs äs wslksursux psrss äs tamills st yoelHUss jsunss iinpruäsnts. l-s oommsrcs, c>ui siviliss tont, n'n pas lrssoin pour na sürst6 äs rs- courir ü äss mögens yuiruppellsnt Iss tsmps äs IaxIus ßrsnäs barburis. 7) 1/intsret än commsrcs, sagt Orivelli a. a. O- S. 165, Has Iss Partisans äs la eontraiuts pur corps alltzgusnt comms un inotik äs la conssrvsr äans notrs Systems äs I^Alslation, n'ost Hn'uns kausss iäso ascrsäitäe ckss Is vulgsir« ignorant. Ostts äspiorskls srrsnr ns tourns guürs yn'an proüt äs ^uel^uss misv- rablss usurlsrs, väritadlss klsaux äs la socistä. 2) es fehle in unserer Gesetzgebung noch bisher an genauen Merkmalen sowohl dafür, wer als Kaufmann, als dafür, was als Handelssache anzusehen sei; 3) es stehe Jedem ohnedem frei, Wechsel auszustellen und zu verlangen; 4) es sei die Schuldhaft als Executionsmittel eigentlich ein Gesetz der Reichen gegen die Artnen s), und endlich 5) sei die persönliche Freiheit ein so hohes Gut, daß dasselbe nicht ohne die dringendste Nothwendigkeit dem Menschen entzogen, am wenigsten zur Disposition eines Dritten gestellt werden dürfe. Die Deputation, ist mit diesen Gründen, insbesondere auch mit den allgemeineren unter 3,4 und 5 vollkommen einverstanden und fügt dem noch Folgendes hinzu. Wenn die Ständeversammlung von 18ZZ- den Antrag an die hohe Staatsregierung gebracht hat, in denjenigen Städten des Landes, wo sich ein Beoürfniß dafür zeigen und es verlangt wer den würde, Handelsgerichte und den kürzern und strengem Pro- ceß der leipziger Handelsgerichtsordnung einzuführen, Landt.-Act. v. 18ZF, IV. Abth. S. 95, Beil, zur III. Abth. 1. Samml., S. 701 ff., Hl. Abth. 2. Bd., S. 765 ff., II. Abth. 5. Bd., S. 750 ff., I. Abth. 4. Bd., S. 494 und S. 637, und die hohe Staatsregierung zu beabsichtigen scheint, diesem Gesuch durch gegenwärtige Vorlage zu entsprechen, so muß hier bei auf einen doppelten Jrrthum aufmerksam gemacht werden. Einmal nämlich haben die Stände den leipziger Handels- gerichtsprvceß nicht fürs ganze Land, sondern nur für die Städte, wo sichHandelsgerichte bilden und solches verk langt wird, beantragt, — und zweitens haben sie keineswegs den leipziger Schuldarrest, sondern nur ein schnelleres, mehr sum marisches und strengeres Proceßverfahrm in Handelssachen vor den Handelsgerichten, am allerwenigsten aber jenen ohne dieses verlangt. Von jenem, dem Schuldarreft, ist in den angezogenen De putationsberichten und ständischen Schriften rc. nirgends die Rede gewesen, und die Stände machen sich daher keineswegs einer Inkonsequenz schuldig, wie in den Verhandlungen der ersten Kammer hat behauptet werden wollen, Protokolle der ersten Kammer, S. 326, wenn sie den gar nicht gebetenen Schuldarrest, zumal in solcher Ausdehnung und zugleich unter Trennung von einem verbesserten Procefse, ablehnen. Uebrigens schreitet die Zeit unaufhaltsam vorwärts und es dürfte heute viel zeitgemäßer sein, die Frage, ob nicht der soge nannte leipziger Handelsgerichtsbrauch, d. h. der dortige Schuld arrest, wo nicht ganz aufzuheben, doch zweckmäßig zu beschrän ken sei? zu erörtern, anstatt eine solche bedenkliche Einrichtung, die in der That einen furchtbaren Mißbrauch zuläßt, auch hin und wieder schon hervorgebracht hat *>), auf das ganze Land aus- 8) Hui non trabst in nerv, luut in corpore. 9) Die Deputation hat einen zwar nicht officiellen, aber völlig zuverlässigen Nachweis über die in dem Zeiträume der letzten 2A Jahre in Leipzig vorgekommenen Schuldarrestfälle erhalten, welchen sie, unter Hinwcglassung der Namen, in der Beilage ü der Kamnler mittheilt und ihrer genauen Prüfung empfiehlt.
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