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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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fühle nicht in den Kreis der Berathung ziehe. Denn ich wie derhole es, aus dem Gefühle bloßer Menschenliebe oder Menschen freundlichkeit allein sind die Vorschläge der Deputation nicht her vorgegangen, sondern insonderheit aus einem dringendenR e chts- gefühle, der Achtung für Menschenrechte, hier, wo es sich um eines der höchsten Güter des Menschen, um die Freiheit, handelt. Secretair v. Schröder: Der Aeußerung des Herrn Re ferenten habe ich nur noch einig.s Wenige hinzuzufügen. Der Abg. Meisel äußerte vorhin, man möchte nun auch eine Tabelle haben über die Erfolge, welche die Furcht vor dem Arreste gehabt hätte. Diesen Einwand kann ich aber im vorliegenden Falle nicht gelten lassen. Die Furcht vor dem Arreste soll nicht auf gehoben werden; sie bleibt ja, denn es soll ja der Arrest auf zwei Jahre noch gestattet sein. Wenn aber die Furcht vor einem zweijährigen Arreste nicht zu Bezahlung der Schuld beiträgt, dann, meine Herren, wird auch eine längere Frist dazu nicht för derlich sein. Stellv. Abg. Fleischer: Ich muß mich nach meiner inner sten Ueberzeugung ganz für die Tendenz der vorliegenden Para- graphe aussprechen und werde jedenfalls dafür stimmen. Dabei erlaube ich mir nur anzuführen, daß die vorgelegte Tabelle noch nicht einmal vollständig ist. Mir sind außerdem Beispiele be kannt, welche ich, ich möchte fast sagen, himmelschreiend nennen könnte, die deutlich zeigen, welche Anwendung ein so grausames Gesetz finden kann. Es ist mir inLeipzig ein Mann bekannt, der sich allerdings ein bedeutendes Vergehen zu Schulden kom men ließ; er hat es auch nach Vorschrift des Gesetzes gebüßt; hieraus haben aber seine Hauptgläubiger eine Coalition gemacht, ihn auf gemeinschaftliche Kosten ins Schuldgefangniß gesetzt und sich dahin verabredet: „wir lassen den Mann nicht heraus, er muß bleiben, so lange wie wir ihn wollen sitzen lassen, koste es auch was es wolle." Dieser Mann war sonst ein sehr achtbares, Vielen von Ihnen bekanntes Glied der bürgerlichen Gesellschaft, und besitzt eine sehr achtungswerthe Familie. Ich gab mir aus freien Stücken alle mögliche Mühe, sein Loos zu erleichtern, und ging zu einem der Gläubiger, um ihn zu bewegen, im Verein mit seinen dessallsi gen College» von der fernem Ausführung dieser grausamen Vorsätze abzustehen. Der Mann erkannte meine wohlgemeinte Absicht, gab mir die Hand und versicherte mit Thrä- nen in den Augen, daß er wohl einsehe, wie erhier, obschönschwer von dem Schuldner beleidigt, doch keineswegs recht handle. Jetzt aber kam die Coalition und brachte den Mann in den gefaßten Vorsätzen wieder herum. Der Schuldner mußte fernerweit sitzen, und sitzt, glaube ich, jetzt 7^ Jahre im Schuldarrest, ohne daß seine Gläubiger nur einige Hoffnung hegen dürfen, je Etwas von ihm zu erhalten! Nun wenn eine solche Hartherzigkeit nicht ein mal allein geht, wenn sie sich, durch das Gesetz ermächtigt, gar verb rädern darf,um einen Schuldner seinerpersönlichen Freiheit zu berauben, in Fällen, wo es qm Lageliegt, daß dadurch Nichts erreicht werden kann, wo es blos geschieht, um Rache zu üben, da können wir bei der gegenwärtigen Gesetzvorlage diesen Punkt gewiß nicht gleichgültig betrachten. Ich bin fest überzeugt, daß die verehrte Kammer diese Paragraphe annehmen wird. Wir werden in dem jetzt zur Berathung vorliegenden Gesetze ein sehr humanes Gesetz sanctioniren, ein Gesetz, welches die guten und tüchtigen Gesinnungen des sächsischen Volkes abermals betäti gen wird. Stellv. Abg. Baumgarten: Die Rücksichten der Hu manität, welche der 33. §. der Gesetzvorlage und des Deputa tionsgutachtens das Dasein gegeben haben, ehre und theile ich vollkommen. Allein wenn ich auch nicht mit den Gründen der dissentirenden Mitglieder der jenseitigen Deputation allenthalben einverstanden bin, so erlaube ich mir doch, darauf aufmerksam zu machen, daß nichts desto weniger im vorliegenden Falle das, was man für human halt, sehr leicht inhuman werden kann. Wenn nämlich die 33 8. nicht blos diejenigen Schuldner, welche eine Verbindlichkeit auf Schuldhaft vor dem 7V. Lebensjahre ein gegangen sind, von der Schuldhaft nach dem 70. Jahre befreit, sondern auch diejenigen liberiret, welche mit und nach dem er füllten 70. Lebensjahre noch eine dergleichen Verbindlichkeit ein gehen, so glaube ich einmal, daß das an sich nicht richtig ist; denn wer die Rechte hat, muß auch die diesem Rechte gegenüber stehenden Verbindlichkeiten haben; anderseits glaube ich auch, es könnten wohl Fälle vorkommen, wo ein Mann, der im 70. Jahre noch im vollen Genuß seiner Körper- und Geisteskräfte sich befindet, durch eine solche Bestimmung gewissermaßen außer Thätigkeit, in dieser speciellen Beziehung außerhalb des Rechts zustandes versetzt wird. Ich habe im Voraus erklärt, daß ich mit der Deputation einverstanden bin, habe aber nicht unterlassen wollen, auf diese Bedenklichkeit aufmerksam zu machen. Abg. Meisel: Ich bin erfreut gewesen, zu hören, daß der Herr Referent keineswegs in der Maße auf die beigefügte Ta belle Rücksicht genommen zu sehen wünscht, als ich ursprünglich glaubte; und ich sehe also keine Verschiedenheit der Ansichten zwi schen ihm und mir. Im Gegentheil bin ich fast noch einen Schritt weiter gegangen, als er es verlangt; denn er hat uns bemerklich gemacht, daß hier nur Rücksicht zu nehmen sei aufs Recht. Wenn ich mich aber xur« mit §. 33 einverstanden er klärt habe, so.möchte denn doch das, was soeben der verehrte Redner vor mir gesagt hat, den Beweis liefern, daß ich aus hu manen Rücksichten mich bewogen gefunden habe, für Annahme der §. mich zu erklären, weil sehr viel sich gegen das bloße Recht sa gen ließe. Wenn nämlich z. B. ein Kaufmann, nachdem er das 70. Jahr erreicht hat, ein Handelsgeschäft eingeht, Wechselschul den contrahirt, so wird er nach dem Gesetz frei vom Verlust sei ner persönlichen Freiheit, er wird also besser daran sein, als ein Anderer, der vielleicht nur 68 Jahr alt ist. Dessenungeachtet habe ich keinen Anstand genommen, mich für die §. zu erklären. Wenn wir das Recht ganz allein ins Auge fassen, so sollte ich meinen, würden wirAusnahmen zu machen und zu sagen haben: Bei Jemandem, der das 70. Jahr erreicht hat, und bei welchem der gedachte Fall vorkommt, müsse die Ausnahme von der in §. 33 aufgestellten Regel eintreten. Ich glaube, daß mich der Vorwurf der Inhumanität nicht treffen kann. Was der Herr Secretair mir erwiederte, glaube ich, ist nicht ganz passend, er muß geglaubt haben, ich sei der Ansicht, die Wechselhaft solle
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