Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
putation wird sich der Hoffnung hingebcn können, daß ihr die Kammer den Beitritt nicht versage. Abg. Müller (aus Chemnitz): Ich stimme bei der tz. 33 vollkommen mit der geehrten Deputation. Wenn man Bezug genommen hat auf das Recht und aufNechtsprincipien, so glaube ich, daß bei uns das Recht ist, was die Stände mit der Regierung als Gesetz aussprechen; und sollten strenge Rechtsansichten dieser §. entgegenstehen, so glaube ich doch, daß die billige Ausnahme zu gestatten sei, daß das 70. Lebensjahr, welches im Durchschnitt das gewöhnliche Menschenalter überschreitet, davon ausgenom men werde. Hat man erwähnt, daß man die Zahl ausgestellter Wechsel vergleichen möge, welche aus Furcht vor 'Arrest bezahlt worden wären, so halte ich dafür, sie wird eine sehr kleine sein, und den Beweis nicht führen, den man zu führen beabsichtigte. Mir scheint es, als wenn mehre der geehrten Sprecher vor mir von der §. etwas ins Allgemeine übergegangen seien. Wenn ich mich nicht darin irre, so wird mir wohl auch das geehrte Prä sidium gestatten, ebenfalls einige Worte zu äußern ? > Präsident 0. Haase: Ich halte dafür, daß alle Bemer kungen und Reden, welche allgemeinen Inhalts sind und nicht insonderheit mit §. 33 zusammenhängen, dem Beschlüsse der Kammer zrssolge zurückzuhalten sind. Abg. Müller (aus Chemnitz): Allerdings stimmt das, was ich sagen wollte, nicht ganz mit §. 33 überein. Ich behalte mir sonach vor, es bei spätcrn anzuschließen. Präsident v. Haase: Es hat sich Niemand zum Sprechen gemeldet; der Referent würde daher das Schlußwort haben. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich füge dem, was der Herr Vicepräsident soeben entwickelt hat, noch einige Bemerkungen in Bezug auf Aeußerungen einiger andern Abgeordneten hinzu. Allerdings ist es gegründet, daß Humanitätsrücksichten in der Sache nicht ausgeschlossen werden können und nicht ausgeschlos sen werden sollen. Ich glaube auch nicht gesagt zu haben, daß gar nicht von Humanität die Rede sei, sondern soviel ich mich erinnere, habe ich nur gesagt, daß die Vorschläge der Deputation nicht aus bloßen Humanität-- oder philanthropischen Gefühlen hervorgegangen sind. Dies halte ich jetzt noch fest, und beziehe mich auf den allgemeinen Grundsatz, welcher an die Spitze des Deputationsgutachtcns unter I. gestellt worden ist. Die De putation ist nämlich im Allgemeinen damit nicht einverstanden, daß es überhaupt ein Recht für den Staatsbürger gebe, einen andern Staatsbürger seiner Freiheit zu berauben. Es gibt kein Privatrecht, Jemandem ein Glied seines Körpers, sein Leben zu nehmen. Und wenn Schuldverschreibungen auf Ehre vyrkommen sollten, so würde der Staat dennoch Niemanden für ehrlos er klären, der sein Ehrenwort nicht gehalten hätte, der Staat voll streckt keinen darauf zu gründenden Anspruch, weil er davon aus geht, eS ist die Ehre ein unveräußerliches Recht. Wie das Leben ein unveräußerliches Recht des Menschen ist, so verhält es sich auch mit der Freiheit. In dieser Beziehung geht die Deputation ebenfalls davon aus, daß es gar kein Privatrecht auf die Freiheit eines Andern gibt. Der Grundsatz wird dadurch nicht widerlegt, daß die Wechselhaft stattfindet. Denn diese II. 114. wird nur aus Rücksichten für die eigenthümliche Natur deS Han delsverkehrs, für die übereinstimmenden Ansichten der meisten handeltreibenden europäischen Nationen, und überhaupt in Folge althergebrachter Institutionen ausnahmsweise vom Staate tole- rirt und so lange zu gestatten sein, als die Majorität der dabei Betheiligten.das Bestehen derselben für nöthig hält; jedoch unter Berücksichtigung der durch Gesetz festzustellenden Schranken. — Hierbei habe ich Etwas gegen das zu bemerken, was der Abg. Baumgarten gesagt Hat. Es gibt keine Verbindlichkeit zur Wechselhaft für denjenigen, dem das Gesetz nicht die Erlaubniß zugesteht, sich der Wechselhaft zu unterwerfen, und wo diese Verbindlichkeit nicht ist, da ist auch das Recht des Andern nicht da, das Gesetz anzurufen. So lange der Staat Wechselhaft zu gestatten überhaupt Ursache hat, so lange schützt er das Insti tut, aber ein Privatrecht besteht nicht auf Wechselhaft, sondern nur auf die Wechselforderung. Dieses letztere Recht wird der Staat jederzeit handhaben, mit oder ohne Wechselhaft. Gleich wie das Gesetz bestimmt, daß Personen unter 25 Jahren, oder Wechselunmündigc sich nicht nach Wechselrecht verschreiben und ihm unterwerfen können, ebenso kann die Gesetzgebung bestim men, daß der, welcher 70 Jahr alt ist, weder wegen früherer, noch späterer Schulden mit seinem Körper büßen dürfe. Ist aber dann keine Verbindlichkeit Seiten des Schuldners denkbar, hat der Schuldner nicht mehr das Recht, sich bei Wechselhaft ver bindlich zu machen, so fällt das, was von Seiten des Abg. Baumgarten aus dem Rechtspunkte ermittelt worden ist, in sich selbst zusammen, weil, wo keine Verbindlichkeit da ist, auch kein gegenüberstehmdes Recht da sein kann. Wenn der Abg. v. Geißler und der Herr Vicepräsidcnt auf die Roheiten früherer Zeiten zurückgekommen sind, so ist nicht zu verkennen, daß jedes Volk seine Periode der Barbarei gehabt hat, und es ist allerdings zu beklagen, daß sich namentlich in Deutschland die Barbarei länger erhalten hat, als wünschenswerth und nach der allgemei nen Gesittung, welche in Deutschland schon länger existirt, nolh- wendig gewesen wäre. Es haben die größten Völker des Altcr- thums existirt und blühenden Handel getrieben, ohne von Wechselrecht und Schüldhaft Etwas zu wissen, wie z. B. die Phönicier und Carthager, von denen die Geschichte heute noch großartige Spuren aufweist. Das freie Rom hat zwar allerdings sein Zwölftafelgesetz gehabt, aber nicht länger als 124 Jahre. Ich will zwar nicht der Meinung huldigen, wie der Abg. v. Geißler, in Bezug auf eine in dem Zwölftafelgesetz angeblich enthaltene soctio, corporis, daß nämlich der Schuld ner, wenn er, Mehren schuldete, in Stücke geschnitten werden konnte. DieCommentatoren,darunterBynkershoeck,Tayloru.A., haben diesen Jrrthum nachgewiesen, und ich glaube, es bezieht sich die parlis ssclio mehr auf die Ausstellung des Schuldners, welche öffentlich mit der Andeutung, wie viel er schuldig sei, (terUis uunäinis) erfolgte, und auf den nach Ablauf von 60 Tagen nach gelassenen Verkauf des Sclaven (trans libvrim vovuinämo) wo sich dann, wenn mehre Gläubiger vorhanden waren, diese in die Fristen und das Kaufgeld zu theilen hatten. Allein diese Gesetzgebung ist auch vorüber gegangen, und zwar im Jahre 428 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder