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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nach Roms Erbauung, also länger denn 3VV Jahre vor Christo. Im Jahre Roms 304 war das Zwölstafelgesetz publicirt wor den und schon 124 Jahre darauf unter den Consuln Casus Poe- telius und Lucius Papirius wurde ein Gesetz gegeben, daß Nie mand in Zukunft mit seinem Körper für seine Schulden haften solle (pacuoiao creckitae borlkl ciebitoris, nou corpus obooxiurn esse.) Dieses Gesetz hat sich unter der Republik und den Kai sern und Tyrannen Roms erhalten, bis in die neueste Zeit, und ist als das neuste römische Recht in Deutschland recipirt worden und fortwährend gültig geblieben, soweit nicht Partkcu- largesetze abändernd eingctreten sind. Wenn man auf das Hand und Halfter Geben Bezug genommen hat, so war dies keineswegs eine Wechselhaft in dem Sinne, wie man sie heute hat, sondern sie fand statt, um einen Schuldner, der Nichts hatte, in eine Privathaft zu nehmen, damit derselbe darin seine Schuld abar beite. Doch um nicht zu weit zu gehen, lasse ich diese Antiqui täten auf sich beruhen. Ich hoffe, die Kammer, beseelt von der Idee der neueren Zeit, wird sich, wie schon oftmals', auf den Standpunkt zu stellen wissen, welchen Wissenschaft, Cultur und Sitte der Gegenwart erfordern. Die Deputation empfiehlt der selben, die §. 33 unverändert anzunehmen. * Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §.33 unver ändert an? — Einstimmig Ja. Referent v. v. Mayer: Z. 34. Der Schuldarrest ist ferner nicht anzuordnen, wenn De- scendenten gegen Adscendenten, ingleichen wenn ein Ehegatte wi der den andern klagbar geworden, so lange nicht auf Trennung des Ehebandes oder beständige Scheidung vom Tisch und Bette rechtskräftig erkannt worden ist. Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den benannten Personen durch Cession oder auf andere Weise der Succession übertragen worden ist. Die Motive sagen: Das französische Gesetz enthält ö.rt. 19 Verbote der An legung des Schuldarrests wegen der zwischen Klägern und Be klagten eintretenden verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnisse. Die 34. Paragraphe des Entwurfs hat sie nicht im ganzen Ümfange ausgenommen, wohl aber aus Rücksichten der Pietät den Descendenten einen Anspruch auf Schuldarrest gegen die Eltern nicht gestattet, und den gegen den Ehegatten abgewiesen. Dazu sieht man jedenfalls gar keinen Grund, daß Ascendenten den Schuldarrest wider Descendenten nicht gebrau chen sollen. Im Gegentheile läßt sich voraussetzen, daß der Schuldarrest, welchen der Vater wider den Sohn ausbringt, auch wenn der Vater ihn nicht lediglich als Mittel, zu seiner Forderung zu gelangen, anwenden wollte, auf Besserung des zu Verschwendung geneigten Sohnes, nicht zur Befriedigung der Rache angewendet werde. Wenn es ernstlich darauf abgesehen ist, diese Rücksichten der Pietät befolgt zu sehen, so muß das Gesetz die Bestimmung hinzufügen, welche der Schluß der Para graphe enthält. Denn das Mittel zur Ucbertretung des Gesetzes, die Cession, liegt sehr nahe. Wenn aber der Schuldarrest aus wahre Wechsel, d. i. solche Wechsel und Anweisungen, die zum Gebrauche als Geld geeignet und zur Begebung bestimmt sind, gerichtet ist, wo denn nun eigentlich nicht von Cession, sondern von Begebung mit oder ohne Indossament die Rede ist, muß bei Bemessung der Zuständigkeiten des Nehmers wider den Schuld ner, wie überhaupt, so namentlich in Hinsicht auf das Verfahren mit Schuldarrest das persönliche Verhältnis! des Letztem zum Begebenden unberücksichtigt bleiben, weil man außerdem und ab gesehen von dem Grund, den die Wissenschaft an die Hand gibt, das Vertrauen zum Wechselgeschäfte stören und gefährden könnte. Darauf heruht §. 35. Es sagt die Deputation Folgendes: Zu §.34. s) Der erste Satz der Paragraphe verbietet aus Rücksichten der Pietät „den Descendenten" einen Anspruch auf Schuld arrest gegen die Eltern und weiset den gegen die Ehegatten ab, läßt aber zu, daß Eltern die Kinder und Geschwister sich gegen seitig zur Schuldhaft bringen lassen können, sowie auch auf das gleiche Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkkn- dern und Verschwägerten keine Rücksicht genommen ist. Die Motive finden Seite 261 in allen diesen Verhältnissen keinen Grund zur Schonung, insbesondere was die Kinder anlangt, es vielmehr angemessen, wenn der Vater gegen den Sohn Schuld arrest ausbringt, da solches voraussetzlich nicht aus Rache, son dern zur Besserung des zur Verschwendung geneigten Sohnes geschehen würde. Die erste Kammer hat den ersten Satz der Paragraphe un verändert angenommen. Die Deputation kann sich damit nicht einverstanden erklä ren, sondern verwendet sich für die Adoption der diesfallsigen Be stimmungen des französischen Gesetzes §. 19, dem die neueren Entwürfe von Württemberg Art.979 und Braunschweig §. 111 nachgefolgt sind. Der Grund, warum die Schuldhaft zwischen Ascendenten und Descendenten, Ehegatten, Geschwistern und Verschwägerten gleichen Grades nicht anwendbar sein darf, ist nicht allein die Pietät, die ohnehin zwischen Ehegatten nicht so eigentlich stattfin det, dagegen den Schwiegereltern allerdings zukommt, sondern es sind die allgemeinen Rechte der Natur, welche bei so nahen Banden der Verwandtschaft und Schwägerschaft unter allen, selbst den roheren Völkern, wenn auch auf verschiedene Weise, ge achtet werden. Es istwider dieNatur, wenn der Vater den Sohn, der Bruder den Bruder, der Schwiegersohn den Schwie gervater rc. in das öffentliche Schuldgefängniß liefert, statt sich an das Vermögen zu halten; der Staat kann diesen Ansprüchen auf persönliche Haft seinen Arm zur Vollstreckung nicht leihen; denn auf den Banden der Familien ruht feine eigene Macht, und überhaupt darf er, wie bereits oben erörtert worden ist, die Ver schreibung der persönlichen Freiheit an Privatpersonen nur aus nahmsweise d ulden, nie aber dadurch sich in Zwiespalt mit der öffentlichen Meinung und dem Rechtsgefühle des Volkes setzen. Die Deputation empfiehlt der Kammer daher, dem Be schlüsse der ersten Kammer nicht beizutxeten, sondern den ersten Satz der §. in folgender erweiterter Fassung anzunehmen: §. 34. Der Schuldarrest kann nicht nachgesucht wer den: 1) gegen den Ehegatten, solange nicht auf erkannt worden ist; 2) gegen Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder ab steigender Linie; 3) gegen Geschwister und Verschwägerte in gleichem Grade.
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