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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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b) Der zweite Satz der §. ist Wimmt, der Umgehung der Vorschrift des ersten Satzes entgegenzutreten, und verordnet, daß die Cesston des Anspruchs von Seiten der Ehefrau oder des Soh nes an einen Dritten diesen Letzten nicht berechtige, gegen den Schuldner die Schuldhaft vollstrecken zu lassen: auch der fremde Erbe, z. B. des Sohnes, soll den Vater seines Erblassers auf die ererbte Schuld nicht zur Haft bringen lassen können. Diesen Satz hat die erste Kammer in solcher Ausdehnung nicht annehmen zu können geglaubt, sondern denselben auf die Cesston oder andere freiwillige Uebertragung des Anspruchs unter den Lebenden beschränkt, indem sie unter Ablehnung der Vorlage " folgende andere Fassung des zweiten Satzes genehmigt hat: „Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den genannten Personen durch Cesston oder auf andere Weise durch ein Geschäft unter den Lebenden freiwillig übertragen worden ist." Als Grund dafür ist angegeben, daß, wenn die Uebertra gung keine freiwillige gewesen, oder durch Testament an dritte fremde Personen geschehen sek, es in beiden Fällen an der Verle tzung des Pietätsverhältnisses fehle, und in einem solchen Falle ebenso wenig eine Hinterziehung des Gesetzes zu besorgen sei. Der erste Grund ist zwar richtig, was aberden andern anlangt, so ist nicht abzusehen, warum es unmöglich sein sollte, daß in gewissen Fällen die Absicht der Rache nicht ebenso gut dyrch ein Testament, als durch eine Cesston erreicht werden könnte. Beiden Gründen steht aber der überwiegendere Rechtsgrundsatz entgegen, daß Niemand ein besseres Recht auf den Andern irgendwie über tragen kann, als er selbst hat. Der Schuldanspruch daher, wel cher in der Hand des Erblassers oder des Ausgepfändeten kein Recht zur Anwendung persönlicher Haft gegen den Schuldner ge währte , erlangt ganz consequent ein solches auch nicht in der Hand des Erben oder sonstigen Nachfolgers. . Da nun die Anwendung der Schuldhaft überhaupt nicht zu begünstigen, sondern eher zu beschränken ist, so kann die Deputa tion nicht anrathen, dem diesfallst'gen Beschlüsse der ersten Kam mer beizutreten, sondern empfiehlt der Kammer die Annahme des zweiten Satzes in der unveränderten Fassung der Vorlage. Präsident 0. Haase: Ich erwarte, ob Jemand über§. 34 zu sprechen wünscht. Abg. v. Geißler: Ich bitte ums Wort. Ich bin mit der Ansicht der Deputation insofern einverstanden, daß nicht den Eltern, den Ascendenten gegen die Descendenten die Schuldhaft gestattet sein möge. Es folgt dies aus demselben allgemeinen Princip, welches die Deputation all diesen gesetzlichen Bestim mungen untergelegt hat, aus dem Recht auf persönliche Freiheit. Es kann nicht angenommen werden, daß die Gewalt des Vaters über seinen Sohn gegen dieses Princip ausgeübt werden könne. Er hat Mittel genug in der Hand, seinen ungehorsamen, unge- rathenen Sohn zu züchtigen, und braucht dieses Mittel nicht, noch weniger hat er ein Recht darauf. König!. Commissar 0. Einert: Von Seiten der Staats regierung ist man der Ansicht gewesen, daß man die Ausnahmen von der Anlegung des Schuldarrestes nicht zu weit ausdehnen dürfe, weil-man die Verhältnisse verletzt, welche im bürgerlichen Leben häufig angetroffen werden. Man hat sich nur auf das Pietättzverhältniß beschränkt und ist bei den beiden Sätzen stehen II. 114. geblieben: 1) wenn ein Sohn gegen seine Ascendenten das Ver fahren mit Schuldarrest geltend machen will, und 2)'wenn ein Ehegatte vor der Trennung der Ehe esn solches Petitum an das Gericht stellt. Weiter zu gehen scheint bedenklich, weil die zar ten Verhältnisse unter andern Umständen, wo es andere Ver wandte, Seitenverwandte betrifft, nicht so häufig vorhanden sind, wie man sie hier voraussetzen kann. Daß Geschwisterkinder sich einander fremd werden, ist ein gemeiner Erfahrungssatz. Soll man auch hier den Schuldarrest aussetzen, wo keine Pietätsrück- sichten eintreten, so verletzt man andere Verhältnisse des bürger lichen Lebens, die Verhältnisse des Geschäftslcbens. Es scheint daher nothwendig zu sein, die Ausnahmen bei den Verhältnissen beruhen zu lassen, welche die Negierung vorgeschlagen hat. Referent Abg. v. v. May er: Die Deputation kann nicht glauben, daß der Grund der wohlmeinenden Bestimmung der tz. die Pietät allein sei; denn es wird zugegeben werden müssen, daß mindestens zwischen Ehegatten kein eigentliches Pietäts- verhältuiß besteht. Es besteht unter ihnen ein anderes ebenso inniges Verhältnis welches aber nicht das der Pietät ist. Es ' ist das engste Verhältniß der Natur, und an dieses schließen sich auf ähnliche Weise, wie bei-der Verwandtschaft, die Verhältnisse der Schwägerschaft in Bezug auf die nächsten Verwandten des Ehegatten, welche hier nicht speciell genannt sind, namentlich die Brüder der Frau, die Brüder des Mannes, die Schwiegereltern, Schwiegerkinder. Es thut allerdings noth und ist des Staates -würdig, das Familienverhältniß eher etwas weiter zu neh men und dasselbe zu kräftigen, als es locker zu machen. An dere bürgerliche Verhältnisse können nicht so wichtig sein, als das Verhältniß der Familie, auf welches die Säulen des Staates gebaut sind. Welches bürgerliche Verhältniß sollte auch gestört werden? Es ist dies nicht wohl abzusehcn. Wir haben im ganzen Lande nur die Schuldhaft dann, wenn Jemand einen Wechsel ausgestellt hat, und außerdem besteht sie nur noch in Leipzig nach der Handelsgerichtsordnung von 1682. Es kann also der Schuldarrest nur einlreten, wenn Jemand einen Wechsel ausgestellt hat, oder außerdem in Leipzig nach leipziger Handelsgerichtsgebrauche. Eine Störung finde ich aber darin gar nicht, wenn auch em Bruder den Bruder u. s. w. nicht nach leipziger Handelsgerichtsgebrauch zu Arrest bringen lassen kann, sondern sich an dessen Vermögen halten muß. Was aber den eigentlichen Wechselverkehr betrifft, welcher im ganzen Lande be steht, so macht eben §. 35 die Ausnahme, daß, wenn Wechsel in die Hände von dritten Personen gelangen, der Grundsatz der vo rigen Paragraphen wegen der Cession nicht eintresen, und daß also die Verhaftung dann nicht verboten sein soll. Daß der Vater den Sohn, der Bruder den Bruder selbst nicht auf Wech sel verhaften darf, finde ich auch hier ganz in der Ordnung, und wird die bürgerlichen Verhältnifse.nicht stören. Der Vater kann 'sich an das Vermögen des Sohnes, und der Bruder an das des Bruders halten, und wenn dies in manchen andern Staaten, wo gar keine Wechselhaft besteht, noch heute ohne alle Ausnahme gilt, so kann darin eine so große Störung der bürgerlichen Ver hältnisse nicht begründet sein. Ich würde glauben, daß man 2 *
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