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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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hier einer Gesetzgebung folgen könne, welche sich schon seit 12 Jahren bewährt hat, der französischen nämlich. Hält man es in Frankreich nicht für nöthig und klagt man dort nicht über diese Aus nahme, w», nach der Ansicht Vieler, in Staat und Familie die Verhältnisse viel lockerer sind, als bei uns, so muß die gleiche Bestimmung in Sachsen noch viel eher auszuführen sein, wo alle Staats - und Familienverhältnisse viel strenger geordnet und befestiget sind. Viceprasident Eisen stuck: Es ist ganz gegen die Natur, daß ein Bruder gegen seinen Bruder auf Wechselhaft antrage. Ich bin überzeugt, daß, eben weil es widernatürlich ist, nur un edle und unwürdige Absichten dabei zum Grunde liegen können. Sonst wäre ein solch widernatürliches Benehmen ganz undenkbar. Es widerstrebt der menschlichen Natur. Abg. 0. Geißler: Ich mache nochmals darauf aufmerk sam, daß die Annahme der Motive, als könne ein Vater die Wechselhaft zur Correction seines Sohnes gebrauchen, unrichtig ist. Der Schuldarrest ist keine Correctionsanstalt. Er ist da, weil die bürgerlichen Verhältnisse eine Ausnahme von dem allge meinen Rechtsprincip der Freiheit nöthig machen, um auf Glau ben gegründete Forderungen soviel als möglich sicherzustellen. Abg. Oberländer: Es mag, wie der königl. Herr Com- missar bemerkt hat, richtig sein, daß bei unfern jetzigen socialen Verhältnissen Brüder und Verschwägerte, überhaupt Verwandte, sich oft so fern stehen, daß im bürgerlichen und Geschäftsleben diese Bande der Familie keinerlei Einfluß üben; daß aber die Gesetzgebung von diesen Verhältnissen ausgehen, sie also ge wissermaßen begünstigen soll, kann ich nicht billigen. Die Ge setze sollen vielmehr stets darauf ausgehen, die allgemeinen Hu- manitätszwecke zu befördern; sie müssen also auch die Innigkeit der Familienbande voraussetzen. Ich werde daher mit der De putation stimmen. Allein es scheint mir, als ob in dem Amen dement der Deputation unter 2 und 3 sich eine Ungewißheit und Undeutlichkeit befinde, wenn es heißt, daß der Schuldarrest nicht nachgesucht werden könne gegen Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie und gegen Geschwister und Ver schwägerte in gleichem Grade. Bei dieser allgemeinen Fassung ohne alle Specialisirung dürste es doch manchem Richter zweifel haftsein, wie weit die Anlegung des Schuldarrests unzulässig sein soll. Es ist bei dm Verwandten nicht bestimmt, bei welchem Grade diese singuläre Vorschrift aufhören soll; und es wird na mentlich bei Verschwägerten ungewiß bleiben. ReferentAbg. v. v. Mayer: Es ist im Deputationsvor schlag deshalb eine allgemeine Fassung gewählt worden, weil man dadurch erspart, die Personen einzeln zu benennen, welche hier gemeint sind, nämlich der Vater gegen den Sohn und der Sohn gegen den Vater, der Großvater gegen den Enkel und umgekehrt, endlich der Schwiegervater gegen den Schwiegersohn und umge kehrt. In einer allgemeinen Fassung schien es deutlicher zu sein, als wenn man die speciellenKategorien hätte nennen wollen. Ich glaube nicht, daß eine Dunkelheit stattfinden dürfte. Königl. Commissar v. Einert: Ich mache aufmerksam auf das Verhältniß der Verschwägerten. Hier tritt kein natürli ches Band ein, das zu berücksichtigen wäre. Wenn Jemand hei- rathet, so thut er es aus Liebe zu einer Person, die er zu seiner Gattin wählt, und muß dabei eine Menge Verschwägerte mit in ven Kauf nehmen, die ihm sonst ganz gleichgültig oder wohl gar verhaßt sein können. Daß zwischen ihm und diesen Verschwä gerten ein natürliches, intimes Verhältniß stattsinde, hat Nie mand behauptet. Ich möchte die Verschwägerten auf alle Fälle ausgeschlossen wissen. Abg. Sachße: Der Referent hat schon entgegnet, was ich bemerken wollte, in Betreff derlVerwandtschaft, als ob sie nicht deutlich genug angegeben sei. Es gilt dies auch von den Geschwi stern und Verschwägerten in gleichem Grade, die keine andern sind, als die Brüder der Frau des Gläubigers und umgekehrt. Was die Verschwägerten betrifft, so wäre ich der Meinung, daß, wie der königl. Herr Commissar bemerkt hat, sie billig ausfallcn könnten. Man hat sogar ein ziemlich bekanntes Sprüchwort über die Verhältnisse unter den Schwägern, was ich nicht anfüh ren will, was aber dem Wegfall der Verschwägerten zur Seite steht. Es kann Jemand aus Neigung in eine zahlreiche Familie heirathen, ohne Rücksicht auf die Geschwister und Brüder, gegen deren einen oder den andern er sogar Verachtung hegen mag, so daß die Schwägerschaft keinen Grund abgeben sollte, warum der Gläubiger gegen feinen Schwager/wcnn er ihm mit einem Dar lehn auf Wechsel aufgeholfen hat, nicht das Wechsclrecht soll gel tend machen können. Ich halte dafür, daß das Gegentheil nicht im allgemeinen Interesse bedingt sei, insofern dann Einem, wel chem sonst nach seinem Besitzthum wenig zu vertrauen, das Cre- diterhalten um so schwieriger gemacht wird. Aus diesem Ge sichtspunkte, daß die Schwägerschaft kein Verhältniß ist, welches aufBlutsverwandtschaft beruht, würde ich für den Wegfall stim men , obschon ich mit dem Vorschläge der Deputation einverstan den bin. Präsident v. Haase: Ich werde bei der dritten Ausnahme der tz. 34 die Fragen trennen. Abg. Sachße: Ich würde darum bitten. Abg. Meisel: Ich könnte mich wohl entschließen, mit dem Gutachten der Deputation zu stimmen, wünschte aber zuvor eine Auskunft darüber, welcher Grad der Verwandtschaft inauf- und absteigender Linie gemeint ist. Geht es'ins Unendliche fort, so weiß ich nicht, ob es gut gcthan ist. Dann könnte die Wech selhaft kaum zur Anwendung kommen. Es ist häufig der Fall, daß weitläufige Verwandte sich nie kennen lernen; auch oft, daß nur dann Kenntm'ß von den Verwandten genommen wird, wenn eine Erbschaft anzutreten ist. Es hat sich ereignet, daß Ver wandte sogar sich feindlich gegen einander gestanden haben, ohne zu wissen, daß sie mit einander verwandt waren, und nur durch einen Todesfall hat sich dies gefunden. Kommen solche Fälle vor, so würde, wenn bei diesen das Gesetz Anwen dung finden sollte, solches mehr umfassen, als die Deputation beabsichtigt. Ich wünschte daher zu wissen, wie weit es sich er strecken soll. Referent Abg. V. v. Mayer: Ich weiß nicht, ob sich die
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