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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Bemerkung des Abgeordneten auf die zweite oder dritte Kategorie bezieht. Abg. Meisel: Sie würde sich wohl auf beide beziehen, auf Verwandte und Verschwägerte. Referent Abg. v. v. Mayer: In der zweiten Kategorie kann ich mir einen solchen Fall nur nicht denken. Es wird doch jeder seinen Schwiegervater oder Schwiegersohn, wenigstens dem Namen nach, kennen, er mag nun mit ihm in Geschäftsverbin dung kommen oder nicht. Wenn es weiter als über die erste Ge schlechtsstufe hinausgeht, wird der Fall ohnehin nicht eintreten. Was aber die dritte Kategorie anlangt, so wird es nicht bedenk lich sein, daß auch im zweiten Grade der Schwagerschaft noch eine Ausnahme gemacht werde. Im dritten Falle heißt es näm lich : „Geschwister oder Verschwägerte in gleichem Grade." Das ist der zweite Grad der Civilcomputation. Die Brüder des Mannes und die der Frau sind unter sich nicht Schwäger. Das ist nach der Verwandtschaftstheorke eine ausgemachte Sache. Nur die Brüder der Frau sind die Schwäger des Mannes und die Brüder des Mannes die Schwäger der Frau, aber die beider seitigen Verwandten jedes einzelnen' Ehegatten sind unter sich nicht verschwägert. Auf diese bezieht sich also die ganze Bestim mung nicht. Ich kann mir nicht denken, daß die Fälle, welche sich der Abgeordnete denkt, schwer zu entscheiden sein sollten; denn jeder Mann wird wissen, welche Brüder feine Frau hat, und um gekehrt jede Frau, welche Brüder ihr Mann. Abg. Oberländer: Beim dritten Satz bezieht sich also der Ausdruck: „In gleichem Grade" auf „Geschwister." Dann ist es ganz klar und zweifellos. Präsident 0. Haase: Es scheint Niemand weiter über §. 34 sprechen zu wollen. Ich kann also zur Fragstellung über gehen. §. 34 enthält zwei Satze. Den ersten Satz hat die erste Kammer unbedingt angenommen; unsere Deputation rqthet uns aber an, ihn in dieser Fassung abzulehnen, und schlägt vor, den ersten Satz so zu fassen: „Der Schuldarrest kann nicht nachge sucht werden: I) gegen den Ehegatten, so lange nicht auf erkannt worden ist; 2) gegen Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie; 3) gegenGeschwister und Verschwä gerte in gleichem Grade." Ich werde wegen des dritten Punktes, hinsichtlich der Verschwägerten, die Frage vorbehalten, und jetzt, mit diesem Vorbehalte, im Allgemeinen fragen: ob die Kammer, unter Ablehnung der Fassung des ersten Satzes dieser §. im Ent würfe, den ersten Satz derselben in der Fassung annehme, welche die Deputation vorgeschlagen hat. Auf die dritte Ausnahme, die Verschwägerten betreffend, wird von mir später eine besondere Frage gestellt werden. Nimmt die Kammer unter jenem Vor behalt die Z. 34 an, wie sie von der Deputation gefaßt ist? — Sie wird gegen 2 Stimmen angenommen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer auch die dritte Ausnahme an, insofern diese dahin geht: daß der Schuldarrest gegen die daselbst bezeichneten Verschwägerten nicht nachgesucht werden könne? — Wird gegen 6 Stimmen angenommen. Präsident v. Haase: Was den zweiten Satz anlangt, so hat ihn die erste Kammer in der Allgemeinheit, welche ihm im Entwürfe gegeben worden ist, abgelehnt und nur kn beschränkter Maße angenommen, wie der Bericht unsrer Deputation sagt; allein diese hat eine solche Beschränkung nicht gebilligt, sondern, uns angerathen, unter Ablehnung jener beschrankenden Fassung, welche die erste Ksyrmer beschlossen hat, diesen zweiten Satz der wie er im Entwurf steht, unverändert anzunehmen. Nimmt die Kammer den zweiten Satz unverändert an? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer die ganze §. in der Fassung an, wie sie sich nach den ebengefaßten Beschlüssen gestellt hat? — Wird gegen 2 Stimmen angenommen. Referent v. v. Mayer: §.35. Ausgenommen von dieser letzten Bestimmung sind nur die wahren Wechsel oder kaufmännische Anweisungen, auch die dem wahren Wechsel im Gebrauche gleichstehendcn eigenen Wechsel, wenn diese durch Begebung mit oder ohne Indossament in die Hände dritter Personen gelangt sind. Die Motive habe ich bereits bei §. 34 mit vorgelesen. Die Deputation sagt Folgendes: Zu 35. Die Motive zu §. 34 S. 252 erläutern die Bestimmung der §. 35, wodurch eine Ausnahme des zweiten Satzes der §. 34 für den Fall des eigentlichen Wechselverkehrs, in welchem wahre Wechsel mittelst wcchselmäßiger Begebung an dritte Personen ge langt sind, ausgesprochen wird. Hiernach soll z. B. der Indos satar eines Wechsels an der Ausbringung der Wechselhaft gegen einen die Zahlung verweigernden Acceptanten oder Aussteller da durch nicht gehindert sein, daß sein Indossant der Sohn des Ac ceptanten oder des Ausstellers und als solcher nicht befugt ist, den Vater verhaften zu lassen. Dies liegt aber in der Natur des Wechselinstitutcs, namentlich der Wechselbegebung, weil durch letztere keine gemeinrechtliche Session, sondern eine eigenthümliche Übertragung der auf dem Wechsel ruhenden Rechte vollzogen wird, wobei überhaupt der Grundsatz gilt, daß der selbstständige:; Ausübung der mittelst Begebung erlangten Rechte keine Einreden ex persona indossantis entgegenstehen. Die Richtigkeit des Grundsatzes selbst ist in der ersten Kam mer nicht angefochten worden. Man glaubte jedoch in der hier gebrauchten Terminologie der noch nicht berathenen Wechselord nung einen Grund zu finden, der Bestimmung der §. eine allge meinere Fassung geben zu müssen, wodurch jene Terminologie aus der §. entfernt würde, und vereinigte sich während der Bera- thung in jenseitiger Kammer zu dem Beschlüsse, daß statt der Worte des Entwurfs: „die wahren eigenen Wechsel" ge ¬ setzt würde: „die im eigentlichen Wechselgeschäfte übernommenen wechselmäßigen Verpflichtungen." Mit der Absicht dieser Veränderung ist nun auch die unter zeichnete Deputation vollkommen einverstanden, nicht aber mit den gebrauchten Worten derselben. Dies schon darum nicht, weil in der Z. gar nicht die Rede von übertragenen Verpflich tungen sein kann, sondern im Gegenthcil von übertragenen Berechtigungen, d. h. Wcchselforderungen. Auch be merkten dabei zugleich die Herren Regierungscommissarien, daß in der vorzuschlagenden neuen Fassung der Ausdruck „wechsel rechtliche Begebung" nicht umgangen, sondern ausgenommen werden möchte, weil in dem Unterschiede zwischen Begebung
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