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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Schuldhaft zur Hülfsvollstreckung in die Güter übergehen, zu der Ersteren aber nur dann und auf so lange zurück kehren, als die in §. 40 bestimmte Zeitfrist noch nicht ab gelaufen ist- Daß hierdurch der leipzigerHandelsgerichtsordnung Z.XXI. derogirt werde, bedarf keiner Erwähnung. Stellv.' Abg. Gehe: Bei dieser K. ist mir em Bedenken bei gegangen. Ich denke mir den Fall, daß ein Wcchselinhastat nur aus bösem Willen nicht zahlt, und während der Zeit seiner Hast neue Activa erwirbt, die dem Gläubiger bekannt werden, welche der Schuldner diesem zu entziehen trachtet, dadurch, daß er An stalt macht,sie fortzuschaffen, sodaß sie nicht mehr vorhanden sein würden, wenn der Gläubiger deshalb auf Hülfsvollstreckung kla gen wollte. Zn diesem Falle würde der Wechfelgläubiger am besten thun, wenn er aufHülfsvollstreckung klagen wollte, sobald nur der Erfolg sicher wäre, daß dann der Auspfändungsgegen stand noch da sei. — Diese Klaganstellung aber ist mit längeren gerichtlichen Weiterungen verbunden, und wird nicht das Werk von einem Tage sein. Es ist ein Verfahren, was sich hinzieht, und wenn es nun so weit gekommen, daß er von der Hüffsvoll- streckung kann Gebrauch machen unter vorhergegangener Ver- zichtleistung auf die Wechselhaft, so kann der Fall eintreten, daß er Beides verloren Hat, seinen Schuldner aus der Haft und auch das Object, auf welches die Hülfsvollstreckung gehen sollte, wenn dieses in der Zwischenzeit entfernt wurde. — Ich möchte daher wünschen, daß dieses Bedenken aufgeklärt werde, und wissen, ob der Herr Referent diesen Fall nicht auch im Auge gehabt hat. Referent Abg. v. v. Mayer: Wenn der geehrte Abgeord nete den vierten Abschnitt der Gesetzesvorlage einer genaueren Prüfung gewürdigt hätte, so würde er gefunden haben, daß der Proceß im Wechselrecht keineswegs eine Sache von einer so lan gen Zeit, sondern gewöhnlich die Sache von zwei Stunden ist, daß also das Bedenken, welches aus der Verlängerung des Pro zesses hergenommen werden will, keineswegsbegründet ist. Wenn ferner dem Wechselgläubiger daran liegt, zunächst die Güter des' Schuldners in Sicherheit zu bringen, so gibt es ja eine Inhibi tion oder Appellation gegen die Fortschaffung der Güter; aber die wirkliche Execution und die persönliche Haft, Beides zu glei cher Zeit anzuwenden, ist eine unnöthige Härte, worüber man sich schon in der ersten Kammer ausführlich ausgesprochen hat. Daß übrigens, wenn der Gläubiger Exemtion in die Güter vor zieht, die Wechselhaft nicht verloren geht, und der Schuldner aus der Wechselhaft entlassen werden kann, um die Güter sub- hastiren zu lassen, geht auS der Fassung , welche die Deputation der Paragraphe gegeben hat, hervor. Es kann auch der Gläu biger, wenn die Zeit der Z. 40 noch nicht abgelaufen ist, nämlich die Zeit von zwei Jahren, den Schuldner wieder setzen lassen. Beide Mittel sind also keiner weitern Beschränkungunterworf.n, als daß sie nicht zu einer und derselben Zeit zugleich gebraucht werden können. Kömgl. Commissar v. Einert: Meine Herren, das iss allerdings ein Punkt, der einer reiflichen Erwägung bedarf. Ich bitte, z'wei Voraussetzungen zu unterscheiden, die Wechselhaft, die II. 114. als Executionsmodus eintritt, und ich will, um auf den von der Discusfl'on ausgeschlossenen Lheil des Gesetzes nicht einzugehen, nur bei der Wechselhaft oder Schuldhaft stehen bleiben, die in Gemäßheit des Handelsgerichtsprocesses eintritt. Diese beruht nicht aufeinem besonder» Versprechen, ttn't der persönlichen Freiheit für die Schuld zu haften, sondern das Gericht ist ermächtigt, in allen verkommenden Sachen, wo eines solchen Gelöbnisses nicht gedacht ist, mit Schuldhaft zu verfahren. Der zweite Fall ist der, den wir auch jetzt haben und beibehalten, wo ein Gelöbniß bei Wechselhaft oder nach Wechselstrenge, ein Gelöbniß nach Wechselrecht eintritt. In dem einen Falle, den ich zuerst er wähnt habe, ist die Sache durch unser Gesetz entschieden, und gerade da, wo kein besonderes Angelöbm'ß stattsindet, sondern wo der Schuldarrest verfügt wird als bloßer Executionsmodus, gerade da spricht sich die einundzwanzigste Paragraphe der Han delsgerichtsordnung deutlich aus, und davon kann kein Rechts lehrer, kein Dicasterium sich entbinden. Zn allen Fällen, wo die Wechselhaft als Executionsmodus ekngctrcten ist, hat man verfügen müssen, daß gleichzeitig die Execution io xorsovsm hat stattfinden können. Eine Ausnahme hat man blos in dem Falle gemacht, wo ein besonderes Angclöbmß vorliegt, und ich glaube, wenn wir die Sache vom juristischen Standpunkte betrachten, so ist gerade diese Ausnahme das Allerungeeignctste, was sich den ken läßt. Denn die exocutio io dovv ist diejenige, welche nach dem Proceßverfahren bei jeder Schuld eintritt. Wenn mein Schuld ner mir neben der Execution angelobt, auch persönlich dafür zu haf ten, so sollte ich meinen, nach richtiger Philosophie geschehe nur ein Zuwachs zu meiner Berechtigung, nicht eine Begebung der Berechtigung, welche mir daS Gesetz sonst anweist. Hier soll aber nach der Ansicht der Rechtslehrer der Gläubiger auf eine Alternative gefetzt werden, daß er entweder aufden Rechtszustand verzichten solle, den ihm das Gesetz zuläßt, oder aufden Rechts zustand, den er durch ein besonderes Angelöbm'ß erhalten hat. Ich sehekeinen Grund dazu, daß ich annehmen soll, daßJemand, dem sich verSchuldner nach Wechselrccht zur Leistung verpflichtet, durch Annahme dieses'Angelöbniffes auf das Recht der exeemio in bona verzichte, und daß eine Berechtigung aufgehoben werde, während nur eine andere hinzugetreten ist! Die Juristen sagen: uniu» roi positiv non est slterius rei exclusiv. Hier tritt NUN der Fall ein, daß der Schuldner, wissend, daß er der executio in bonn ausgesetzt ist, noch ein besonderes Versprechen abgibt, und ich glaube, das hatte unsere Rechtslehrer belehren sollen, daß das, was in der Handelsgerichtsordnung mit deutlichen Worten aus gesprochen worden ist, um so mehr auf Wechsel angewendet wer den muß. Das ist der juristische Gesichtspunkt. Ich kann nicht zugeben, daß ein Angelöbm'ß, wenn es auf einen besonder» Vor- theil des Gläubigers gerichtet ist, außer Wirksamkeit treten soll, wenn das Gesetz einen andern Modus einführt. Die poli tische Seite ist aber auch dabei ins Auge zu fassen. Wenn, wie von unfern Rechtslehrern behauptet wird, ein Alterniren eintreten soll, so daß der Gläubiger sich entschließen muß- ob er dasBerfahren gegen die Person, oder das in die Güter anwenden will, so steht doch der Fall zu betrachten, daß der Gläubiger den Schuldner 3
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