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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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MMN die exooatio in boa» vorgenommen worden ist? Ist das Letzte der Fall, so bleibt er freilich fitzen, wenn Nichts zu erlangen ist. Aber soviel ist gewiß, wenn Biener der Meinung ist, daß Lie Execution ausgesetzt werden soll, so müßte der Schuldner entlassen werden, zu einer Zeit, wo die Hoffnung, durch die executio IN bona Etwas zu gewinnen, sehr im Hintergründe steht, und dann ist es denkbar, daß der Schuldner die Zeit zu nichts Besserem benutzen kann, als die executio in bona zu ver hindern und auszutreten. Diese Sache ist vom practischen Ge sichtspunkte aus zu betrachten, und wer mit den Verhältnissen eines Handelsplatzes wie Leipzig bekannt ist, weiß wohl, welche Bedenken sich anreihen, wenn man einem Schuldner, der durch, die executio ill persoasm angehalten werden soll, nur auf kurze Zeit aus dem Arreste entläßt. Abg. Sachße: Auch außerhalb eines Handelsplatzes wird im Leben das, was der Herr Commissar anführt, sehr schwer ausführbar sein. Ich bin nicht ein Freund von leicht sinnigen, böswilligen Schuldnern, und darum kann ich nicht mit der Deputation stimmen, sondern muß mich gegen sie er klären. Die Deputation scheint von zweierlei Ansichten auszu gehen; erstlich, daß immer der Beklagte mehr für sich habe als der Kläger, daß Beklagter vor dem Klager zu begünstigen. Nach neueren richtigem Ansichten ist jedoch diese alte Regel eine irrige. Sie stimmt auch nicht mir den Ergebnissen der Erfahrung über ein, nach welcher selten Jemand ohne dringende Veranlassung zum Klagen verschreitrt, und wahrzunehmen, daß der Kläger mit seltenen Ausnahmen immer mehr oder weniger für sich hat. Abgesehen von diesem Verhältniß, das insofern hier nicht ganz einschlägt, als von der Vergütung die Rede ist, gehe ich gleich auf eine andere Ansicht der Deputation über, die sie früher schon herausgestellt hat, daß nämlich Ehre, Freiheit und Leben Güter sind, die nicht veräußert werden können, daß das dein Wechsel recht sich Unterwerfen, der Schuldhaft sich Unterwerfen eine Aus nahme von der Regel sei, welche soviel möglich einzuschranken sei. Ist eine solche Ausnahme aber einmal gestellt, ist sie mit Recht gestellt worden, so sehe ich auch nicht ab, warum sie nicht in der Weise zugelassen werden könne, wie die Gesetzesvorlage sagt, nämlich, daß Einer sich anheischig macht, sowohl nach dem Wechselrechte, als gleichzeitig auch durch das Hülfsverfahren belangt werden zn können. Es sind Fälle herausgehoben worden, welche dieses doppelte Verfahren als etwas hart erscheinen lassen, namentlich ist die Subhastation erwähnt worden, die sich als hart allerdings dann herausstellt, wenn der Wechselschuldner in Haft so lange verbleiben soll, bis erst nach mehren Wochen die Subha station erfolgt ist, weil er dann erst entlassen wird, wenn der Gläubiger sieht, daß er von der daraus gewonnenen Losung be zahlt wird. Aber man muß auch auf die Humanität des Gläu bigers Rücksicht nehmen, und annehmen, daß meinem Gesetze nicht immer auf die Moral gesehen werden könne, daß dies der Gewissenhaftigkeit der Gläubiger zu überlassen, das Gesetz aber mit Strenge gehandhabt werden müsse, was sich freilich nicht allemal moralisch rechtfertigen läßt, z. B. wenn der Gläubiger in dem ebenbemerkten Falle auch dann das ihm zusiehende Wechsel recht ausübt, wann er Voraussicht, daß die Subhastationslofung seine Forderung decken werde. Allein dieser Fall ist nicht der allein zu besorgende, sondern die Vollstreckung der Hülfe in die Mobi lien und deren Berauctionirung, von welcher noch weniger vor auszusehen, ob sie dem Kläger Befriedigung verschafft. Mit der Inhibition der Beschlaglegung auf die Mobilien, wenn sie an ders mit sichernder Wirksamkeit thunlich, ist gewöhnlich Nichts er langt, schon darum nicht, weil sie niemals Befriedigung, sondern höchstens Sicherstellung verschaffen kann, und stets ungewiß läßt, ob sie einResultat liefert, ob nämlich aus den in Beschlag genomme nen Mobilien der Gläubiger befriedigt werde. Es ist zwar auch von für den verhafteten Wechselschuldner sich erklärenden Volksgefüh len gesprochen worden; allein, soviel mir davon bekannt geworden, ist dem nicht so; ich habe noch niemals eine so große Theilnahme für den erblickt, der in Wechselschuldhaft gebracht worden ist. Man spricht eben nur davon, wenn Jemand in Wechselhaft ge kommen ist, wie von einer interessanteren Neuigkeit, und in der Lhat das Schreckliche der Wechselhaft ist im Vergleich mit dem täglich vorkommenden Untersuchungsarrcst nicht so groß. Der Wechselinhaftirte wird in einem anständigen Gefängniß unterge bracht, er bekommt seine gute Verpflegung und es kann mit ihm gesprochen werden, er kann beliebig Besuche annehmen. Aller dings würden die Volksgefühle sich dagegen aussprechen, wenn man einen Schuldner mehre Jahre lang oder einen Greis in Haft hielte. Aber dafür, daß dies nicht geschehen könne, ist in der Gesetzesvorlage gesorgt. Es wurde auch geäußert, es sei ganz widersprechend, wenn man Regel und Ausnahme zugleich ge brauchen wollte, ja es wäre das unerhört. Allein wenn einmal in dem Gesetze nachgelassen ist, daß, wie die § 37 vorschlägt, der Schuldarrest neben der Hülfsvollstreckung verlangt werden kann, so existirt eben nur eine Regel; es ist dann keine Ausnahme vorhanden, und also paßt diese Bemerkung nicht. Hat sich der Schuldner darein gegeben, hat er sich in Folge eines Geschäfts oder ausdrücklich dazu anheischig gemacht, so geschieht ihm sein Wille, und man muß nur bedenken, daß die Gläubiger nichtim merwohlhabende Personen sind, welche auf lange Zeit hin ihre Forderungen entbehren können, daß viele sich in bedrängten Um ständen befinden. Man stellt sich unter dem Beklagten immer ei nen Mann, der Mitleiden verdient, vor; es kann aber auch einer sein, der nur durch Leichtsinn in solche Lage kommt, der den An forderungen seiner Gläubiger sich zu entziehen sucht und ebenso wohl durch Verlust des Anspruchs als durch Verzug der Befrie digung manchen Gläubiger mit seiner Familie in die größte Noth, an den Rand des Verderbens bringen kann. Abg. v. Thiel au: Der geehrte Abgeordnete stützt seine Vertheidigung der Vorlage der Negierung hauptsächlich darauf, daß der Wechselschuldner gewußt habe, in welche Lage er sich bringe. Wenn wir diesen Grundsatz in das Gesetz aufnehmen oder ihn anwenden lassen wollen, so werden wir zu eignen Con sequenzen kommen müssen. ' Dann würde der Wechselschuldner sich auch verpflichten können, sich aufhängen zu lassen, und die Folge wäre, daß der Wechselglaubiger das Recht hätte, den Schuldner, wenn er nicht zahlen sollte, aufzuhängen. Ich glaube
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