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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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kaum, daß «» großes Anerkenntniß im Volke hinsichtlich der Wechselhaft stattfinde. Im Gegentheil habe ich vielfach gehört, daß man große Theilnahme für den Wechselschuldner hat. Wenn der geehrte Abgeordnete die Lage des Wechselschuldners für an genehm halt, so muß ich es dahingestellt sein lassem Mich würde die angenehmste Wohnung, aus der ich nicht heraus därf, nicht in eine angenehme Lage versetzen. Ich liebe die persön liche Freiheit mehr, als eine hübsche Wohnung. Allein es scheint mir, daß die Gesetzgebung davon ausgeht, als ob nur für Spitzbuben oder Schwindler und dergleichen Leute das Gesetz gegeben werde. Das Gesetz wird aber für ehrliche Leute gege ben, wie für Spitzbuben, und ich behaupte, daß die Regel für die ehrlichen Leute spreche, der ehrlichste Kaufmann in die Lage kommen kann, die Wechselzrit nicht innehalten zu können. Ich sehe auch keine große Gefahr in der Annahme des Deputations vorschlags. Gesetzt, der Mann hat Etwas, dann geht er nicht nach Amerika, dann hat er durch diesen Abstecher mehr zu ver lieren, als zu gewinnen; oder ec bat Nichts, dann scheint der Ab stecher vorteilhaft für ihn und für den Gläubiger zu sein. Je mand, der Nichts hat und nicht bezahlen will, geht übrigens vorher nach Amerika, wenn er sonst einmal zu einem solchen Schritte sich entschließen will. Wenn der Schuldner seine An gelegenheiten selbst in Ordnung zu bringen durch die Schuld haft verhindert wird, so setzt man ihn in eine noch schlim mere Lage, wenn man zugleich seine Güter in Beschlag nimmt. Ich bin der Meinung, daß die Klagcumulationen in die Gesetze aufzunehmen, überhaupt nicht zu begünstigen ist. Sechs Gesetz gebungen Deutschlands sührt dieDeputation an, welche die Be stimmung des uns vorgelegten Entwurfs nicht haben. Nun frage ich, warum gcht es in diesen Ländern, oder sind sie so we nig civilisirt, daß sie solche Bestimmungen nicht brauchen? Ich kann mir nicht erklären, warum die sächsische Gesetzgebung die härteste sein soll. Durch das ganze Schuldgesetz herrscht ein Geist, dem ich nicht huldigen kann. Man hat in der That alle möglichen Härten hervorgesucht, um sie in ein Gesetz zu brin gen, das alle Länder perhorresciren müssen, und ich halte dafür, daß man sich dem Deputationsgulachten unbedingt anschließe. Abg.'Sach ße: Ich bitte um das Wort zur Widerlegung. Noch mehre andere Abgeordnete verlangen gleichfalls das Wort. Präsident v. Haase: Meine Herren! es haben sich sehr viele Abgeordnete zur Widerlegung gcmeldet. Es sind aber hier nur zwei Meinungen, die sich gegenüber stehen, und ich glaube daher, es wäre das Beste, die Sprecher nach der Reihe ihrer An meldung anzuhören. Ich werde daher dem Abg. Geißler das Wort zunächst geben, und den Abg. Sachße einstweilen als Sprecher aufzeichnen. Abg. Mei sei: Ich habemir auch das Wort erbeten. Abg. v. Geißler: Der Herr Regierungscommissar hat einen juristischen Beweis geführt, aus welchem er die Nothwen- digkeit der in der Z. 37 enthaltenen Cumulation des Schuldarre stes und der Hülfsvollstreckung in die Güter ableitet. Was den praktischen und politischen Beweis anlangt, den er geführt hat, so kann ich mich auf eine Widerlegung desselben nicht einlassen, glaube aber, daß es genügt, die Gesetzgebung von vielen andern Staaten anzuführen. Gegen den geführten juristischen Beweis scheint mir ein juristischer Gegenbeweis sich führen zu lassen. Außer dem, was der Herr Referent über die Sache gesagt hat, ist von dem Abg. Oberländer zum Lhcil dieser juristische Gegen beweis geführt. Er hat nämlich gesagt: Die Hülfsvollstreckung in die Güter ist die Regel, die Verpflichtung zur Schuldhaft ist die Ausnahme, und neben der Regel kann die Ausnahme nicht be stehen. Ich glaube aber, es läßt sich dem juristischen Gegen beweise noch eine andere Seite abgewinnen. Ist das Princip der geehrten Deputation das richtige, nämlich das Princip, daß die natürliche Freiheit so lange aufrecht erhalten werden muß, als nicht Nothwendigkeitsgründe dagegen sprechen; so ergibt sich so gleich, was die Schuldhaft überhaupt ist; sie ist ein subsidiarisches Hülfsmittel, erfunden, um den Credit da aufrecht zu erhalten, wo aus den Gütern nicht sofort die Befriedigung erfolgen kann. Einen andern Zweck für Beibehaltung der Schuldhaft kann ich durchaus nicht erkennen, als diesen rein praktischen. Es folgt daraus, daß, da die Wechselhaft nur Len Zweck hat, dem Gläubi ger Mittel zur Befriedigung zu bieten, wo ein anderes solches Mittel nicht existirt, für die Zeit, wo die Hülfsvollstreckung statt findet, die Wechselhaft nothwendig ausgeschlossen werden muß. Ich bin vollkommen der Ansicht der Deputation, und ich glaube, es ist genug gethan, daß man den Uebergang von der Schuldhast zu der Hülfsvollstreckung frei läßt, uud ungekehrt. ' König!. Commissari). Ein er t: Ich muß hier blos einen einzigen Umstand erwähnen. Es ist eine unjuristische Behaup tung, daß die Wechselhaft subsidiarisch ist. Wäre dies richtig, so müßte, ehe ich zur Wechselhaft gelangen könnte, die exevutio in bon» erfolgt sein. Aber unsere Wechselgesetzgcbung wie alle Wechselgesetzgebungcn geben den Angriff auf die Person nicht subsidiarisch. Dadurch erledigt sich Alles, was dagegen vorge bracht worden ist. Im Uebrigen möchte das Berufen auf neuere Gesetzgebungen wirklich gar nicht am Orte sein, da ein großer Staat, der preußische Staat, noch im Jahre 1839 einen Jrr- thum zurückgenommen hat, den er nicht mehr ertragen konnte, und es gerade auf das gesetzt hat, was in der Gesetzvorlage vor geschlagen ist. Wir wollen doch bedenken, daß, wenn ein Staat eine solche Satzung zurücknimmt, die so lange Zeit bestanden hat, darin ein größeres Argument liege, als wenn zwei und drei neuere Gesetzgebungen vorliegen, denen die Erfahrungen bevorstehen, die der preußische Gesetzgeber schon gemacht hatte. Abg. v. Geißler: Ich gebe dem königl. Herrn Com- missar Recht, daß das Wort ,, subsidiarisch" in dem rein juristi schen Sinne nicht genommen werden darf, wo das subsidiarische Rechtsmittel ein anderes vorausgegangencs voraussetzt. Ich habe es vielmehr in dem praktischen Sinne genommen, und in sofern ist die Schuldhaft ein subsidiarisches Mittel, d. h., es ist ein nicht im juristischen Sinne an eine gewisse Reihenfolge ge bundenes, sondern Überhauptseiner Natur nach zur Aushülfe für ein anderes dienendes Mittel; denn wenn dieses andere Mittel überall hinreichend vorhanden wäre, so hätte man nicht auf die-
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