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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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man damit die gegenwärtige compensiren; allein von diesem Ge sichtspunkte ist die Deputation nicht ausgegangcn, sie hat viel mehr vom Anfänge an den hohem NechtSgrundsatz aufgestellt, daß eigentlich aller Personalarrest wegen Schuld nicht zu billigen sei, und nur darum und insoweit geduldet werde, als er unter Zustimmung des Volks gegenwärtig bestehe. Wäre der Wech selarrest nicht so tief in unfern Verhältnissen eingewurzelt und würde er von dem Handels - und Fabrikstande in und außerhalb Deutschlands nicht noch für unentbehrlich gehalten, so hätte die Gesetzgebung nichts Eiligeres zu thun, als ihn aufzuheben. Da dies aber nicht geschehen kann, so muß er wenigstens auf gerech tere Grundsätze zurückgeführt werden. Bestehe er übrigens auch so lange, als nicht die betreffenden Betheiligten selbst auf seine Abschaffung angetragen, so wird dies doch gewiß einmal gesche hen, wenn auch nicht in den nächsten 10 und 20, wenn auch vielleicht erst in 100 Jahren, denn die Cultur des Volkes schrei tet unaufhaltsam vorwärts, und Sachsen namentlich hat seit 12 Jahren in Gesetzgebung, Humanität, Intelligenz und poli tischer Aufklärung mehr Fortschritte gemacht, als vorher in 200 Jahren. Ich komme auf Etwas zurück, was von mehren Sei ten über die Beispiele der Gesetzgebung, welche die Deputation im Berichte bei dieser §. angeführt hat, gesagt worden ist. Ich bemerke zunächst, daß die hier angeführten Wechselordnungen keineswegs Erzeugnisse der neuesten Zeit sind, nur die hannöve rische ist neu. Die andern Wechselordnungen sind, soviel ich mich erinnere, keineswegs aus den letzten zehn Jahren, namentlich ist die bayrische, dessauische, württembergische und preußische älte ren Ursprungs. Uebrigens muß ich sagen, daß die Behauptung des Abg. v. Geißler, wenn er die Schuldhaft in Bezug auf die Hülfe in die Güter ein subsidiarisches Executionsmittel nennt, keineswegs so ganz unrichtig sein möchte, denn als ein solches wird sie noch heute in einigen Ländern angesehen. So ist in der wiener Wechselordnung und in den dieser nachgebildeten Wech selordnungen des österreichischen Staates das Verfahren dahin bestimmt, daß zunächst die Mobilien verzeichnet werden, wo dann das erste Decret lautet: „Kat Sperre" und bevor das nicht geschehen und die Güterexecution nicht vergeblich gewesen ist, wird mit dem Wechsclarreste gegen den Schuldner gar nicht verfahren. In ähnlicher Weise bestimmen auch einige andere Wechselordnungen — und ich glaube mich hierin nicht zu irren— daß nur dann, wenn die Exemtion iw die Güter dem Gläubiger nicht zu seiner Forderung verhilft, zur Wechselhaft verschütten wird- Nun muß ich doch das wiederholen, was der Abg. v. Lhielau bereits gesagt hat. Wenn in Dessau, Weimar, Württemberg, Bayern, Hannover, Oesterreich u. s. w. Handel und Wandel ohne einen solchen harten Grundsatz bestehen können, warum soll dies bei uns nicht möglich sein? Ist der Credit bei uns so tief gesunken, der Handelsstand so wortbrüchig, daß ein solcher Grundsatz "bei uns unentbehrlich wäre? Ist das Volk bei uns so viel schlechter, als in andern deutschen Ländern, daß wir den Wechselarrest so sehr verschärfen müßten? Ist die Treue des gegebenen Wortes und die Gewissenhaftigkeit bei uns nicht ebenso gut zu Hause, wie anderwärts, und ist sie nicht ebenso II. 114. viel Werth, gewährt sie nicht ebenso viel Sicherheit, wie diese Maßregel? — Es gibt übrigens auch heute noch deutsche Länder, wo das Wechselrecht gar nicht besteht, ich will nur das Groß- herzogthum Hessen, Mecklenburg, Sachsen - Coburg und Mei ningen, Anhalt-Bernburg, Holstein, die Fürstenlhümer Hohen- zollern, Lippe und Reuß älterer Linie erwähnen. Dort blüht der Handel auch, und ehrliche Kaufleute, wie dort, sind doch bei uns wahrhaftig auch noch zu finden. Allerdings haben wir die zweifelhafte Ehre schon lange genossen, das strengste Wechsel recht in Europa zu haben, es mag vielleicht auch vordem seine guten Früchte getragen haben, allein das Jahr 1843 ist nicht dazu gemacht, die Vorzeit darin noch zu überbieten und eine neue Härte der alten hinzuzufügen. Hat sich der sächsische Han del bis jetzt auf seiner Höhe erhalten, so ist es wohl nicht dem überstrengen Wechselrecht zu verdanken, sondern dem Rechtsge fühl, der Worttreue und der Ehrlichkeit des sächsischen Handels standes. Ungarn hat bis zum Jahre 1840 gar kein Wechselrcch t gehabt, und noch jetzt kennt es die Wechselhaft nicht; hat aber Ungarn dabei bestehen können, konnte sich dort Pesth als Handels stadt zu solcher Blüthe ohne Wechselhaft erheben, so kann ich auch nicht glauben, daß Sachsen seine bisherige Wechselstrenge jetzt noch überbieten müsse. Endlich hat man sich auch noch auf England und Frankreich berufen. Frankreich! hat denn Frank reich ein Doppclgesicht, mit dem es nach Deutschland sieht? So oft sonst Frankreich erwähnt wird, hört man gewöhnlich die Entgegnung, daß man von diesem Lande kein Beispiel entlehnen dürfe, denn es sei in völliger gesellschaftlicher Auflösung begrif fen ; wo es aber gilt, die Harte der Gesetzgebung zu mehren und zu entschuldigen, scheint auch Frankreich als Vorbild dienen zu dürfen. — Ob in England die Hülfsvyllstreckung in die Güter neben dem persönlichen Arreste zugleich geschehe, hat der geehrte Abgeordnete, der darauf Bezug nahm, anzuführen vergessen; ich aber glaube nicht, daß der englische Sinn sich dazu -ergeben werde, zu gleicher Zeit an Vermögen und Freiheit der Mitbürger sich zu halten. Uebrigens würde in England die Schuldhast mit der Wechselhaft gewiß längst abgeschafft sein, wenn sie nicht die Aristokratie zugleich anginge, weil die Pacht gelder auch mit Schuldhast eingetrieben werden können. Würde in einer Parlamentssession die Schuldhast der englischen Guts pächter aufgehoben, so möchte gewiß in der nächsten Session die ganze übrige Schuld- und Wechselhaft zur Aushebung gelangen. Die Deputation ist keineswegs gemeint, umstürzenden P.incipien zu huldigen, aber sie will auch schlechterdings nicht eine Härte mehr begründen, als jetzt schon besteht, und empfiehlt daher der geehrten Kammer dringend, der von ihr aufgcst.llten Fassung der Z. ihre Genehmigung zu schenken, und dagegen die §. der Gesetz vorlage abzulchnen, weil sie der alten Harts eine neue Härte hinzufügt. König!. Commissar v. Einert: Ich muß mir einen Ge genstand doch noch mit zwei Worten zu berühren erlauben, von welchem in der Debatte vielfach verhandelt, aber auch vielfach wieder abgekommen ist. Die Frage ist also nur einfach die, ob der Schuldarrest neben der executio in bona bestehen soll oder 4*
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