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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nicht. Für das Erste hat man Argumente hervorgebracht, und ich weiß wohl, daß man sich auf das französische Recht in dieser Hinsicht nicht beziehen kann, weil das französische Verfahren und überhaupt der französische Name soviel für als wider sich hat. Inzwischen ist es doch auch hier in der Kammer vorgekommen, daß sich Viele auf das französische Institut als auf ein Muster institut bezogen haben, und in dieser Beziehung möchte ich doch, was gegenwärtig vorgckommen ist, als nicht ganz überflüssig an sehen. Daß aber der preußische Staat, der überall mit Beson nenheit handelt, und sich nicht durch Ideen hinreißrn läßt, im Jahre 1839 das abgeschafft hat, was in seinem früheren Institut bestand, also eine Verschärfung hat eintreten lassen, das möchte wohl eine große Autorität sein. Man bezieht sich ferner auf die Autorität der Rcchtslchrer, welche sich gegen die Vorlage aussprechen; aber ich muß hier die traurige Be merkung machen, daß in Wechfelsachen, wozu ich auch diese Frage rechne, Autoritäten bestehen, die außerordentlich wenig be gründet sind, und zwar deshalb, weil das Studium des Wechsel rechts nicht jedem Juristen zugänglich ist. Diese Autoritäten haben dadurch eine ausgebreitete Gewalt erlangt, daß unsere Spruchcolleg'en das, was irgend ein großer Jurist in dieser An gelegenheit vorgebracht hat, adoptirt haben, was ich aber nicht als ein Werk derUeber^eugung derSpruchcollegienbetrachten möchte, sondern als ein Erzeugniß einer gewissen Anhänglichkeit an die Celebritäten, die den Deutschen eigen ist. Wir dürfen also auf die Autoritäten der Nechtsg-lehrten und die Autoritäten der Rechlsbücher nicht viel geben, sondern wir müssen die Sache be trachten, wie sie ist. Nun habe ich den rein juristischen Stand punkt schon angegeben. Wenn Jemand in dem Bereich einer Zuständigkeit ist, und es tritt noch einezweite hinzu, so kann keine Frage sein, daß seine Berechtigung dadurch erweitert, nicht be schränkt wird. Beschränkt aber würde sie, wenn Jemand, der seinen Schuldner im Arrest hält, in die Nothwendigkeit versetzt wird, diesen des Arrestes zu entlassen, um die executin io bona zu bewirken. Uebrigens muß ich «emerkcn, wenn wir an den Zustand der Wechselforderungen denken, so müssen wir an Ver hältnisse des Lebens denken, die in großen Handelsstädten häufig vorkommen. Häufig kommen auf große Handelsplätze Leut.' mit einem großen Vermögen, die sich aber wieder entfernen, um der Wechselhaft zu entgehen und sich als zweideutige Concurrenten zeigen. Die exseuiio in bona ist ost sehr bedenklich, wenn sie wider einen Ausländer stattfinden sollte, wenn er auch in banis noch so vi l hätte; denn es ist ost nicht abzusehen, daß mit dieser Execution Etwas zu gewinnen sei, sondern es muß in iur Wahl des Gläubigers stehen, ob er das eine oder das andere Mittel, oder beide zugleich anwenden will. Uebrigens sollte ich wohl glauben, daß ein neuerliches Beispiel in O streich uns daran er innern sollte, wie wohlrhätig der Wechsclarrest zur rechten Zeit eintreten könne, um dem Schuldner mit großem Vermögen nicht in die Möglichkeit zu vers.tzen, dasselbe in Amerika zu verzehr.n, ohne seine Schuldner bez rdlt zu haben. Präsident 0. Haase: Ich gehe nunmehr zur Fragestellung über. Sie wissen bereits, meine Herren, aus welchen Gründen die erste Kammer mit der Staatsregierung die §.37 im Entwürfe beibehalten, unsere Deputation hingegen die §. ganz im ent gegengesetzten Sinn gefaßt haben will. Unsere Deputation em pfiehlt uns nämlich unter Ablehnung der ursprünglichen Fas sung derselben folgende: „Der Schuldarrest kann gleich zeitig neben der Hülfsvollstrcckung in die Güter nicht verhängt werden. Es kann jedoch der Gläubiger zu jeder Zeit von der Schuldhaft zur Hülfsvollstreckung in die Güter übergehen, zu der Ersteren aber nur dann und auf so lange zurückkehren, als die in §. 40 bestimmte Zeitfrist noch nicht abgelaufen ist." Und ich frage also: Tritt die Kammer der Ansicht ihrer Deputation bei, und nimmt sie unter Ablehnung der §. 37 des Entwurfs die von der° Deputation vorgeschlagene Fassung derselben an? —Das Deputationsgutachtcn wird mit 32 gegen 31 Stimmen ange nommen.' ReferentAbg. v. v. Mayer: §38. Wider einen Gemeinschuldner ist während des Concurses auf die bei dessen Eintritte bereits bestandenen, auf Geldzahlung oder Güterabtretung gerichteten Ansprüche der Schuldarrest nicht zu verfügen, wenn sich der Schuldner auch demselben ausdrücklich unterworfen hätte. Die 26ste Decision vom Jahre 1746 und die darauf Bezug nehmende Bestimmung im Banqucroutirman- date vom 10. December 1766, auch dem in die Lausitz ergange nen vom (lata den 2. August und Public, den 27. September 1783 §§. 19 werden hicmit aufgehoben. Dahingegen schläft, so lange der Concurs dauert, die Verjährung der auf diese Zah lungen oder Abtretungen gerichteten Wechselklagen. Der Deputationsbericht lautet: Zu §. 38. Die Disposition dieser tz. bedarf nach den dazu S. 263 ge gebenen ausführlichen Motiven weder einer Erläuterung, noch weiterer Rechtfertigung. Von der ersten Kammer ist die §. un verändert angenommen worden. Die unterzeichnete Deputation ist im Allgemeinen damit zwar auch einverstanden, findet aber zu einem doppelten Bedenken Veranlassung, s) in den Worten: „oder Güterabtretung", Zeile 2 und b) in den Worten: „wenn sich der Schuldner guch demsel ben ausdrücklich unterworfen hätte", Zeile 3 und 4. Zu a ist der Deputation nicht ganz klar geworden, worauf die Worte eigentlich gehen und was sie bezwecken sollen. Die Verfügung gefänglicher Haft zu dem Zwecke, daß Jemand seine Güter den Gläubigern abtreten (boms cediren) solle, ist der Deputation noch nicht vorgekommen, die clalio in solutum dürfte bisher auch noch nicht Zweck einer Verhaftung gewesen sein, und wenn darunter eine Geldleistung oder eine persönliche Leistung anderer Art beabsichtigt wird, so fällt dies entweder mit der „Geldzahlung" der §. 38, oder der „andern Leistung" der §. 39 zusammen. In beiden letzten Fällen dürste der Zusatz unnöthig sein. Zu b setzen die gebrauchten Worte das gesetzliche Bestehen einer freiwilligen Unterwerfung unter den Schuldarrest, mithin das oben unter 1 erörterte, dem ersten Abschnitte des Entwurfs unterliegende Princip voraus, womit die Deputation sich nicht einverstanden erklärt hat, und daher auch hier eine Folgerung daraus nicht bevorworten kann. Aus diesen Gründen empfiehlt die Deputation der Kammer: s) statt der Worte des Entwurfs: „auf Geldzahlung
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