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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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oder Güterabtretung gerichteten Ansprüche" im Allgemeinen zu sagen: „Schuldansprüche" und b) die Worte des Entwurfs: „wenn sich der Schuldner auch demselben ausdrücklich unterworfen halte" abzulehnen, im Uebrigen aber die Z. anzunehmen. Mit beiden Veränderungsvorschlägen haben sich die Herren Commissarien einverstanden erklärt. Königl. Commiffar v. Einert: Nur einige erläuternde Bemerkungen will ich mir gestatten. Güterabtretung und Geld zahlung ist in der Paragraphe gebraucht im Gegensatz eines An- heischigmachens nach Wechselrecht und anderen Leistungen, wo sich Keiner zur Güterabtretung, sondern nur zu einer Leistung anheischig gemacht hat, z. B. ein Buch zu schreiben. Darüber wird indessen weiter gesprochen werden, wenn das ganze Gesetz zur Diskussion kommen wird; aber hier rechtfertige ich blos die Zusammenstellung der Worte: „Geldzahlung und Güterabtre tung" als Gegensatz zu den Leistungen, die nicht mit Vermögens- besiandihnlen abgemacht werden, und ich glaube, daß man die sen Satz so stellen muß km Gegensatz zu §.39. Soll das Wort: „Schuldansprüche" das ausdrücken, so muß ich das der geehrten Kammer anheimgeben; aber ich muß doch an das erinnern, was beim Handelsgericht vorkommt. Es hat z.B. Einer versprochen, Waaren oder Aktien zu liefern, der Schlußzettel lautet darauf und er wird nun angehalten, nach HandelZgerichtsbrauch diese Effecten zu liefern. Würde man das wohl unter „Schuldan sprüchen" so recht eigentlich verstehen können? Ich glaube, wie es in der Paragraphe steht, ist es richtig gesagt: „Geldzahlung oder Güterabtretung". Referent Abg. v v. Ma per: Es thut mir leid, daß über die gegenwärt'ge Fassungsveränderung eine Discussion entsteht, nachdem die Herren Commissarien in den Deputationssitzungen sich damit einverstanden erklärt haben. Wenn jetzt gesagt wird, es erschöpfe das Wort Schuldansprüche den Fall nicht völlig, wo cs sich um Ablieferung werthvoller Dinge handle, , so kann ich darüber eine doppelte Erklärung abgeben. Ich könnte sagen, man verstehe unter „Schuldansprüchen" auch die Ansprüche auf Ablieferung gewisser Gegenstände, das Wort Schuld im weite ren Sinne genommen; denn ein Debitum ist in jedem Verhält nisse vorhanden, wo man Etwas schuldig ist, einerlei, was es sei, ob Geld oder Waare, und es wird also durch das Wort Schuld an spräche die Waarenablieferung auch mit getroffen. Allein das ist die Meinung der Deputation nicht, sondern sie geht von derAnsicht aus, daß damit nur der engere Begriff der Schuld, die Geldschuld nämlich, bezeichnet werden soll, und hat darum auch später eine §. vorgcschlagen, wodurch Handlungen aller Art außer den Geldzahlungen nicht ferner mittelst der Wechsel hast oder nach leipziger Handelsgerichtsbrauch erzwungen werden sollen. Dir Gründe liegen ausführlich und klar in dem, was in dem Separatvotum zweier Mitgl'eder der ersten Deputation der ersten Kammer enthalten ist. Es II. 114. ist jetzt nicht an der Zeit, nachzuweisen, daß es theoretisch unmöglich ist, auf Uebergabe von Sachen ein Wechselver fahren zu richten, und ich bemerke nur kürzlich, daß bei Ueber gabe von Sachen sich fast niemals mit Sicherheit erkennen läßt, ob das abgeliefert worden ist, was versprochen worden war. Es hat z. B. Jemand eine Kiste mit Leinwand von bestimmter Qualität zu liefern versprochen, und wird zur Leistung bei Wech selhaft verurtheilt. Wenn er nun auch eine Kiste mit Leinwand abliefert, und diese vor den Richter gebracht wird, der Kläger aber sie nicht so findet, wie sie bedungen worden war, so kann der Richter als solcher hierüber gar nicht entscheiden. Diese Frage wird also ein Gegenstand nlteriorks iuckagims sein, und kein Wcchselverfahren eintreten können. Andere Gründe will ich nicht berühren, sie sind in dem erwähnten Separatvoto ent halten. Ich glaube auch, daß später noch Gelegenheit sein wird, diese Materie ausführlicher zu besprechen, indessen mußte ich diesen Gegenstand vorläufig hier berühren, da der Herr Re- giemngscommifsar die frühere Genehmigung der Deputations fassung zurückgezogen hat. , Königl. Commiffar 0. Einert: Es war keineswegs meine Absicht, die Genehmigung der Regierung zurückzuziehen, sondern ich wollte nur eine Erläuterung herbeiführen. Referent Abg. v. v. May er: Ich sollte glauben, daß es hier in einer B.stimmung beim Concurse auf diese fraglichen Worte am wenigsten ankommen dürfte. D-n Mitgliedern der hohen Staatsregierung ist es besser als mir bekannt, daß bei dem Concurse auf eine Lieferung von Waaren nicht mehr geklagt wer den kann, weil diese Waaren ohnehin zur Concursmaffe gehören. Auf die wenigen Falle, wo die Ablieferung von Waaren beean- tragt werden kann, selbst im Concurse, namentlich, wo sie aus der Masse vindicirt weiden, kann in der vorliegenden §. das Ab sehen wohl nicht gerichtet sein. Ich sollte daher glauben, daß es bei dem Ausdrucke: „Schuldansprüche" hier wchl bewenden könnte, wenn man auch mit der Deputation über den damit ver bundenen engeren Sinn nicht einverstanden wäre. Präsident 0. Haase: Bei tz. 38 hat unsere Deputation beantragt, statt der Worte des Entwurfs: „auf Geldzahlung oder Güterabtretung gerichteten Ansprüche" im Allgemeinen zu sagen: „Schuldansprüche" und zweitens die Worte des Entwurfs: „wenn sich der Schuldner auch demselben ausdrücklich unter worfen hätte", abzulehnen, und ich frage Sie: ob die Kammer mit jener Modifikation und bezüglich Ablehnung die dadurch um gestaltete §. annimmt? — EinstimmigIa. ReferentAbg. v. v.Mayer: §. 39. Hätte sich aber der Gemeinschuldner vor Ausbruch des Con- curses zu andern Leistungen, oder Ausrichtungen bei Schuldarrest verpflichtet, wozu seinerseits Geld- oder Bermögensaufwand nicht erforderlich ist, sondern welche durch den Gebrauch seiner physischen oder moralischen Kräfte herzustellen sind, so tritt wider ihn der Schuldarrest auch während des Concurses ein. Das Deputationsgutachten sagt: Zu §. 39. Auch diese §. beruht auf dem Princip des ersten Abschnittes, 5
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