Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mittheilungen über die Wer Handlung en des Landtags, n. Kammer. 11^. Dresden, den 16. August 1843. Einhundert und dreizehnte öffentliche Sitzung am 29. Juli 1843. Inhalt: Vortrag aus der Registrande. — Urlaubsertheilungen. — Fortsetzung der Berathung des Berichts der ersten Depu tation über einen Theil des Gesetzentwurfs, den« Schuld - arrest betreffend (§§.40 — 47; §.69).— Die Sitzung beginnt I1O Uhr in Gegenwart von 66 Mit gliedern und der königl. Commissarien v. Einert und v. Watzdorf mit Verlesung des Protokolls über die vorige Sitzung, welches von der Kammer, auf gestellte Präsidialfrage, einstimmig genehmigt und hieraufvon den Abgg. Häntzschel und Wieland mit vollzogen wird. Auf der Registrande ist eingegangen: 1. (Nr. 996) Den 28. Juli. Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer, die Beschwerde Hänel's von Cronenthall betr. Präsident v. Haase: Wird auf eine der nächsten Tages ordnungen kommen; daneben frage ich die Kammer, ob dieser Bericht gedruckt werden syll? — Einstimmig Ja. 2. (Nr. 997.) Den 28. Juli. Petition Theodor Wislicenus, Bezirksvorstehers des Jndustrievereines zu Leisnig, die Errich tung einer Centralstelle für den Handel und Industrie betr. Präsident v. Haase: Wird an die dritte Deputation ab gegeben werden. — Der Bericht dieser Deputation über die hier berührte Angelegenheit liegt schon vor, und der Herr Referent wird auf diese neue Eingabe nach Befinden bei seinem Bortrage Rücksicht nehmen. 3. (Nr. 998.) Den 28. Juli. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über den Gesetzentwurf wegen Ausführung der Bestimmung in §. 3 des ersten Lheils der Ordonnanz vom 1. December 1837. Präsident v. Haase: Dieser Bericht wird erst zum Druck und dann auf eine Tagesordnung kommen. —Der Abg. Eckhardt hat für heute wegen dringender Geschäfte um Urlaub gebeten, was ich der Kammer hiermit anzeige. — Wir gehen nun über auf die heutige Tagesordnung, und zwar zunächst auf den ferner weiten Vortrag des Berichts der ersten Deputation, den Schuld arrest betreffend. II. IIS. Referent v. v. Map er: §-40. Aller Schuldarrest, sowohl der auf Angelöbniß oder Wechsel und Wechselclausel beruhende, als auch der als Executionsmittel (vergl. §. !8 und flgd.) eintretende, kann wegen eines und dessel ben Anspruchs nur z w ei Jahre hindurch andauern, mit deren Ab- , lauf der Schuldner sofort des Arrests zu entlassen. §. 41. Wider diese Entlassung kann die Appellation des Klagers nicht beachtet werden. §. 42. Hätte der Gläubiger die einstweilige Entlassung des Be klagten während dieses Zeitraums zugestanden, so kann er, bis er befriedigt ist, zwar diesen weitern Schuldarrest von neuem ausbe dingen, jedoch nur auf die Zeit, welche bei der Entlassung von obigem Zeiträume in Rückstand war. Die Motive lauten: Man hat leider die Erfahrung gemacht, daß hartherzige Gläubiger mit der festen Ueberzeugung, daß der Schuldner außer Stande sei, das bei Schuldarrest Angelobtezu erfüllen, denselben nichts desto weniger fortwährend in Arrest gehalten haben, um hierunter gegen ihn nur eine Härte zu üben und ihrer Leidenschaft zu genügen. Die Humanität vermittelt sich für den Bedrängten, und eS ist die Pflicht des Gesetzgebers, jenen Roheiten erbitterter Gläubi ger Schranken zu setzen. Auch haben bereits die Gesetzgeber in andern Staaten für Beschränkung der Dauer des Schuldarrestes Bestimmungen ein treten lassen. Namentlich ist in dieser Beziehung auf den Vor, gang der preußischen und der französischen Legislation zu ver weisen. - Wenn man nun darauf eingeht, für die Dauer des Schuld arrestes gewisse Beschränkungen eintreten zu lassen, so tretender diesem Vorhaben ähnliche Betrachtungen ein, wie sie oben in den Motiven zur 38. Paragraphe erörtert worden sind. Das Gesetz, welches den Schuldarrest als Zwangsmittel zuläßt, um zur Er füllung von bestehenden Verpflichtungen zu nöthigen, darf aller dings dem Kläger dieses Zwangsmittel ntcht so beschränken, daß es seinen Zweck verfehlt; es kann den Schuldarrest nicht so weit abkürzen, daß ein Schuldner, vernicht erfüllen will, den Arrest für ein im Gegensatz der Opfer, welche die Contractserfüllung erheischt, kleineres Nebel achten möchte. Das Ueberstehen des Schuldarrests muß also gewissermaßen einen Beweis abgeben, den man beim Gemeinschulvncr von andern Umständen abzunehmen hatte, — den,Beweis des Unvermögens auf Seiten des Schuldners. Beim Gemeinschuldner war für dieses Unvermögen ein direkter vollständiger Beweis zu führen. Denn daß ein Gemeinschuldner einen Wechsel bezahle, ist nach den Principien vom Wesen der Concursmasse moralisch unmöglich. DiefranzösischeGesetzgebung, 1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder