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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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beugt werden würde und die Zahl der Advocaten gegen jetzt un gemein ansteigen müßte. Abg. Schumann: Ich habe die Ueberzeugung, daß den Wünschen der Petenten erst dann vollständiger entsprochen wer den kann, wenn einige durchgreifende, aber nvthwendige Verbes serungen in unserm Staatslcben erfolgt sein werden. Dahin darf man wohl rechnen erstens: Oeffentlichkeit und Mündlich keit der Gerechtigkeitspflege, Trennung der Justiz von der Ad ministration auch in der untern Instanz und Unabhängigkeit der Unterrichter von den ihnen dermalen vorgesetzten Verwaltungs beamten. Daß unsere Untcrrichter diejenige Unabhängigkeit noch nicht haben, welche im Interesse der Gerechtigkeit wünschenswerth scheint, geht unter andern auch daraus hervor, daß sie nach dem Inhalte der neuerdings emanirten amtshauptmannschaftlichen Instruction der Revision der Amtshauptleute und deren Beur- theilung hinsichtlich ihrer Thätigkcit untergeben sind. Wenn ir gend Etwas beweiset, daß noch sehr viel Wünsche für die Justiz in den untern Instanzen und auch für die Advocatur übrig sind, so beweist es gewiß der Umstand, daß so häufig die Advocatur mit dem Richterstande und mit dem Stande eines Verwaltungs beamten vereinigt vorkommt. Es ist nicht zu leugnen, daß es achtbare Beamte, Patrimonialrichter und Verwaltungsbeamte gibt^ welche den Beruf des Advocaten mit dem Beruf des Rich ters geschickt zu vereinigen wissen, und zwar so, daß darunter weder das Richteramt noch die Ausübung der Advocatur leidet. Allein, meine Herren, das ist keine Regel, das sind nur Aus nahmen. Wie oft kommt aber der Fall vor, daß ein Richter, welcher in einer andern Sache den streitenden Parteien als Ad- vocat dient, in der vorliegenden Sache als Richter zu entscheiden hat, und man müßte den Menschen nicht kennen, wenn man nicht glauben wollte, daß die Stellung einerseits als Anwalt dieser Partei und andererseits als Richter nicht Einfluß auf das Eine oder Andere haben sollte. Wie dem auch sei, ich will zuge ben, daß die Advocatur vereinigt werden könne mit der Aus übung des Richters; ich will zugeben, daß die Advocatur und das Nichteramt nicht darunter leidet, jedenfalls aber ist soviel ge wiß, daß das Publicum zu Männern, die in so entgegengesetzten Berufsarten, indem sie dieselbe Person, über welche sie in einer Sache zu Gericht sitzen, gleichzeitig in einer andern Angelegen heit vertheidigen, thätig sind, wenig Vertrauen haben und ge winnen kann, und so lange dieser Uebelstand nicht beseitigt ist, wird es große Mühe machen, den Stand der Advocaten in den Augen des Publicums zu heben. Ich enthalte mich jetzt, An träge zu stellen, welche auf die Beseitigung dieses Uebelstandes gerichtet sind; denn ich sehe wohl ein, daß diese Anträge durch bedeutende Reformen im Staatsleben, durch die Trennung der Justiz von der Administration, durch die Aufhebung der Patri- monialjustiz, im Allgemeinen durch größere Unabhängigkeit der Unterrichtcr, durch die Einführung der Oeffentlichkeit und Münd lichkeit im Gerichtsverfahren bedingt sind. So bedeutende Re formen im Staatsleben können im gegenwärtigen Augenblicke keine Berücksichtigung erwarten, und ich beschränke mich daher nur darauf, diesen Umstand erwähnt zu haben, das Beste von II. 97. der Zukunft erwartend. Dessenungeachtet lassen sich wohl ein zelne Ucbelsiände hervorheben, die ohne Schwierigkeit und mit Glück sofort beseitigt werden können. Ich erlaube mir zu dem Ende zurückzukommen auf diejenigen Beschwerden, welche die Petition des Sachwalterstandes zu Dresden besonders hervorge hoben hat. Die erste Beschwerde geht dahin, daß der Stand der Sachwalter durch Bekanntmachung der suspendirten und re- movirten Advocaten in öffentlichen Blättern vorzugsweise ver dächtigt werde. Zunächst muß ich bemerken, daß ich mich da von nicht überzeugen kann, daß der Stand der Advocaten durch öffentliche Bekanntmachung derjenigen, welche sich der Aus übung des Berufes unwürdig gemacht haben, beeinträchtigt oder verletzt werde. Denn sowie der Stand der Advocaten ein öf fentlicher ist, so muß auch ein Vergehen, welches den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge hat, nothwendig in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden, damit die dabei Jnteressirten sich vor einem solchen Subjecte in Acht nehmen können. Allein eine andere Frage ist die, auf welche Weise dies geschehen muß? Zugeben muß ich, daß, wenn der Advocat eines gemeinen Ver brechens überführt ist und durch Urtheil und Recht bestraft wird, sodann eine öffentliche Bekanntmachung des Nameüs, unter Angabe des Verbrechens und der Strafe und des Verbots, den Sachwalterberuf ferner auszuüben, durchaus erforderlich sei; bestreiten muß ich hingegen, daß die Suspension des Ad vocaten durch die Verhältnisse überhaupt begründet und ge boten sci. Frage ich mich: was ist die Suspension? so ist die Antwort darauf ganz einfach die: es ist eine Maßregel, welche die obere Justizbehörde im Interesse der Justizpolizei nimmt, um das Publicum vor einem bösen oder betrügerischen Advocaten- der sich des öffentlichen Vertrauens verlustig gemachr hat, zu warnen. Wenn, frage ich, wird diese Maßregel ergriffen? Sie wird ergriffen dann, wenn die obere Justizbehörde vorläufig Kenntniß davon genommen hat, daß ein Verbrechen von einem Advocaten begangen worden sei, wel ches ihn des öffentlichen Vertrauens verlustig macht. Ich sage, die Maßregel wird getroffen, wenn die obere Behörde vorläu fig Kenntniß genommen hat, sie wird nicht getroffen nach Aus trag der Untersuchung, sie wird nicht getroffen, wenn das Urtel gemacht und dem Verbrecher publicirt worden ist. Es ist also durchaus nicht ausgeschlossen, die nachtheilige Meinung, wel che sich dem obern Richter hinsichtlich der Rechtlichkeit des Advocaten aufgedrungen hat, im Laufe der Untersuchung eine ganz andere Wendung gewinne, und daß der Advocat, wel cher erst in den Augen des Oberrichters schuldig erschien, sich im Laufe der Untersuchung als unschuldig oder doch minder schuldig darstellt, und deshalb durch das Urlheil gänzlich oder zum Theil freigesprochen wird. Gewöhnlich wird die Sus pension des Advocaten in folgender beispielsweise gewählten Form angezeigt: „Der Advccat N. N. ist von der juristischen Praris suspendirt, weil er sich betrüzerischs Handlungen hat zu Schul den kommen lassen." Ich finde eine soche Maßregcl voreilig und ungerecht, denn bevor dasUrtheil definitiv ausge sprochen ist, und die Untersuchung nicht ihre völlige Endschaft 2
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