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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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andern Gläubiger collidirt, der sich auch seines Rechts bedient hat. Daraus ergibt sich nun, was ohen bereits angedeutet wor den ist, daß der zweijährige Schuldarrest, der nach dem Gesetz entwürfe eintreten kann, unter gewissen Verhältnissen harter wer den kann, als derjenige, den das preußische Gesetz auf fünf Jahre bestimmt. Wenn ein Schuldner fünf Wechsel wider sich hat, die in fünf Händen sind, so kann er allerdings IO Jahre Arrest aus zustehen haben. Man kann auch an den Fall denken, daß ein Schuldner, der, nachdem er das 25. Jahr des Alters erfüllt, 21 Stück Wechsel ausgestellt hat, die er nicht bezahlen kann, darüber 42 Jahr Wechselarrest zu erleiden haben könnte. Es scheint unthunlich, daß man diesen Uebelstand völlig beseitige. Das Gesetz, welches eine absolut längsteDauer alles Schuldarrests festsetzen würde, könnte gewiß diese Dauer nicht über 5—6 Jahr erstrecken. Aber da können höchstens drei Gläubiger auf den Schuldarrest Anspruch machen. Das Gesetz kann einem Schuld ner zu Statten kommen, aber man muß dabei erwarten', daß der Schuldner, der den Schutz des Gesetzes begehrt, nicht unvorsich- tig einen Zustand hcrbeisühre, wo ihn das Gesetz aufgeben muß. Ein solcher Stand der Dinge würde eintreten, wenn ein Schuld ner, welcher 1000 Thlr. auf Schuldverschreibung nach Wechsel recht oder auf Wechsel aufzunehmen beabsichtigt, statt eines Wechsels, deren 10 Stück, jeden über 100 Thlr. ausgeben wollte. Endlich steht dem in der preußischen Gesetzgebung befolgten Grundsatz die Betrachtung entgegen, daß ein Schuldner gar wohl im Stande sein kann, eine kleinere Wechselschuld abzutra gen, während er zu Tilgung einer großen unvermögend war, daß es daher ungerecht sein würde, den Inhaber einer kleinen Wech selforderung von Verfolgung der Wechselhaft abzubalten, weil der Schuldner wahrend fünfjähriger Haft eine große Schuld nicht abrragen konnte. Der Deputationsbericht sagt: Zu §.40. Alle neuere Gesetzgebungen beschränken die Anwendung der Schuldhaft auf eine gewisse Zeitdauer. In Sachsen besteht sie noch unbeschränkt. Es kann daher der Fall vorkommen, und ist bereits vorgckommen, daß hartherzige Gläubiger ihre vermögens losen und zahlungsunfähigen Schuldner bis an deren Tod im Schuldgefängniß behalten, ja sogar auf den Fall ihres eignen Ablebens testamentarische Verfügungen getroffen haben, um der Absicht einer lebenslänglichen Einsperrung ihres Schuldners auch nach dem eignen Tode die Erfüllung zu sichern. Dadurch aber geht die Schuldhaft über ihren Zweck hinaus. Wo sie einmal besteht zu Gunsten von Privatansprüchen, da be steht sie nicht als selbstständiger Zweck, sondern nur als Mittel zum Zweck. Das will sagen, die Schuldhaft kann nicht angewendet werden, weilder Schuldner nichtzu rechter Zeitgezahlt hat, sonderndamit er zahle. Im ersteren Falle würde dieSchuld- haft den Charakter einer Strafe haben, was in jetziger Zeit um so weniger zulässig erscheint, nachdem der Schuldthurm aufgehoben ist, und auf das leichtsinnige, böswillige und betrügerische Schul denmachen bedeutende Criminalstrafen gesetzt worden sind. Ist aber die Schuldhaft nur ein vom Gesetz gestattetes Mittel, um den Schuldner zur Zahlung zu nöthigen, so leuchtet ein, daß die ses Mittel nicht länger gestattet werden darf, als bis der Schuld ner entweder gezahlt hat, oder bis erwiesen ist, daß er nicht zahlen kann. Dieser Beweis wird geführt durch Eröffnung des Con- curses zum Vermögen des Schuldners und durch dessen Mani- festationscid: darauf beruht die Disposition der §. 38. Er wird aber auch geführt durch die Erleidung mehrjähriger Schuldhaft: darauf beruht die Bestimmung eher längsten Zeitdauer der II. HL. Schuldhaft, über welche hinaus der Staat dieselbe nicht weiter vollstreckt. Es ist nämlich die persönliche Freiheit ein so hohes und so allgemein gewürdigtes Gut, daß vernünftigerweise nicht ange nommen werden kann, es werde Jemand sich einer mehrjährigen Beraubung desselben, einer gänzlichen Trennung von seiner Fa milie, seiner Häuslichkeit, seinem Berufs- oder Geschäftskreise und der menschlichen Gesellschaft überhaupt, aussetzen, allen Ent behrungen, allen bösen Einwirkungen aus Geist und Körper, der Vernichtung seiner bürgerlichen Existenz und allem übrigen Elende der Gefangenschaft sich unterwerfen, seine Familie aber dem Un glück und der Hülflosigkeit preisgeben, wenn-er im Stande sei, zu zahlen. Durch eine mehrjährige Schuldhaft wird mit der Ener gie des Geistes überhaupt insbesondere der Widerstand sicher ge brochen, den ein zahlungsfähiger Schuldner seinem Gläubiger gegenüber zu behaupten wagte, und da durch das Ueberstehen einer mehrjährigen Schuldhast dieSchuld selbst nicht getilgt wird, sondern deshalb zu jeder Zeit Execution in die Zahlungsmittel des Schuldners ausgebracht werden kann, so ist kein genügsames Gegengewicht kn der Zukunft vorhanden, wodurch die Uebel dec Gegenwart dem Schuldgefangenen erträglich gemacht werden könnten "). Das Ueberstehen eines mehrjährigen Schuldarrestes, sagen die Motive S. 266, gewährt also den Beweis des Unvermögens auf Seiten des Schuldners. Allerdings gewährt es diesen Beweis nicht mit mathemati scher Untrüglichkeit, und die Möglichkeit des Gegentheils für einen einzelnen, seltenen Fall ist nicht ausgeschlossen. Allein auf die bloße Möglichkeit hin kann das Gesetz keinen ewigen Arrest gründen. Ist es gewiß, daß die Schuldhaft gegen einen zahlungs unfähigen Schuldner eine entschiedene Ungerechtigkeit ist; liefert ein mehrjähriger vergeblicher Schuldarrest in der übergroßen Mehrzahl der Fälle den sichern Beweis des Unvermögens des Schuldners, so kann die Wahl nicht zweifelhaft sein, ob die Gesetzgebung tausend Schuldner ungerecht behandeln soll, damit vielleicht ein Einziger dem Schuldgefängniffe nicht zu zeitig ent rinne, oder ob sie die Humanität walten lasse auf die Gefahr hin, daß irgend einmal möglicherweise ein Einzelner davon Vortheil ziehe"). Auf diesen rechtlich und politisch vollkommen gerechtfertigten Gründen beruhen die neueren Gesetzgebungen über die Aufhebung der ewigen Dauer der Schuldhaft. So bestimmt das franzö - fische Gesetz von 1832, ^rt. 5, unter Anwendung der in den Motiven S. 267 angegebenen Scala, die Dauer der Schuld haft auf ein Maximum von I bis 5 Jahren; das preußische Gesetz vom 11. Mai 1839, §. 1, ohne Berücksichtigung des Be trags der Schuld, auf ein Maximum von überhaupt 5 Jahren, das genfer Proceßgesetz von 1819, t. 719 und diebadische 13) Fälle, wie der des Lieferanten Ouvrard, welcher in Paris fünf Jahre lang im Schuldgefängniffe herrlich und in Freuden lebte und seine Gläubiger um zwölf Millionen Franken betrog (Zeitschrift für Rechtswissenschaft des Auslandes, III. S. 400), werden in Deutschland nicht vorkommen, und hier wird auch nirgends in den Gefängnissen ein so genußreiches und bequemes Leben möglich sein, als cs sich ein mit den gehörigen Mitteln versehener Schuldner in Clichy zu verschaffen im Stande ist. 14) Die Motive sagen S. 268 selbst: „Die Humanität gebietet, daß man sich für den Unglücklichen vermittele, wenn auch daraus (irgend einmal) ein böswilliger Schuldner für sich Vortheil ziehen würde." 1*
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