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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Was zuvörderst das in der Borlage auf zwei Jahre be stimmte Maximum der Dauer der Schuldhaft betrifft, so gibt sich die Deputation der Erwartung hin, daß die Bestimmung an sich keiner Rechtfertigung in der Kammer bedürfen werde. Denn die traurigen Folgen und die unersetzlichen Nachtheile einer mehrjährigen Gefangenhaltung sind in der That zu allgemein bekannt"), und die völlige Nutzlosigkeit einer mehrjährigen Haft in Bezug auf deren eigentlichen Zweck durch die Erfahrung zu unwidersprechlich dargethan "), als daß daran noch irgend gezweifelt werden könnte. Ueberall, wo eine mehr als zweijäh rige Gefangenhaltung bisher geübt worden ist, werden auf Sei ten des Gläubigers andere Motive, als die Hoffnung einer Zah lung, leicht nachzuweisen sein. Zu Erreichung solcher anderer Absichten leiht aber daS Gesetz seine Hülfe nicht und darf sie nicht leihen, will es nicht mit seinem eignen principiellen Zwecke in Widerspruch treten. Hält sonach die Deputation die §. 40 im Allgemeinen nach Theorie und Erfahrung für vollständig gerechtfertigt, so bedarf sie doch eines doppelten Zusatzes, um deren Ausführung im 18)1 OrivelU a. a. O. xax. 15 20. Eine lange Hast wirkt geistig und körperlich zerstörend. Der Geist wird abgestumpft, der frische Lebensmuth geht verloren und macht einer immer wachsenden Nie dergeschlagenheit und Erschlaffung Platz; die Gesundheit wird geschwächt »Pd hinfällig; Freunde und Verwandte sterben ab, lind alle früheren Le bens- und Geschäftsverbindungen lösen sich auf. Der unglückliche Schuldner, der bei menschlicheren Gesinnungen seines Gläubigers für diesen, für seine Familie, für die Gesellschaft hätte thätig und nützlich sein können, tritt nach langer Hast als ein ganz anderer Mensch in die bür gerliche Gesellschaft zurück und von seinem geknickten halb vernichteten Dasein hat weder die Gesellschaft überhaupt, noch haben seine Gläubiger Etwas mehr zu erwarten; ein Glück noch, wenn der endlich entlassene Schuldner mit seiner Familie nicht geradezu der öffentlichen Unterstützung und Versorgung anheimfällt. — So kann rin harter und leidenschaft licher Gläubiger die auf Kenntnisse, Lhätigkcit und Rechtlichkeit eines un glücklichen Schuldners zu gründenden Hoffnungen nach allen Seiten hin für immer vernichten: zu seinem eignen Schaden, zum Nachthcil mensch licherer Gläubiger, zum Verderben einer schuldlosen Familie, zur Be lastung des Gemeinwesens, (fr. Uebersetz.) Sinne der Disposition zu sichern und deren Umgehung zu hin dern. In ersterer Beziehung schlägt die Deputation vor, daß die Schuldhaft nicht blos wegen eines Anspruchs, sondern auch wegen mehrer gleichzeitiger Ansprüche ei nes und desselben Gläubigers nur zwei Jahre dauern dürfe. Diese Bestimmung ist nothwendig, um der wucherischen Erfindsamkeit Grenzen zu setzen; konsequent, weil das Gesetz selbst keine Summe des Anspruchs berücksichtigt, daher mit sich selbst in Widerspruch kommen würde, wenn es gestattete, daß ein getheilccr oder in' fünf Wechseln L 200 Thaler bestehender Anspruch eines Gläubi gers mehr Rechte, als ein einziger Anspruch nach Höhe 1,000 Thaler gewährte, und daß jener zehn Jahr, dieser zwei Jahr Schuldhaft nach sich zöge; ausreichend endlich, weil der Fall zu den allerselten- sten Möglichkeiten gehört und bisher wohl noch nicht vorgekom men sein dürfte, daß sich neben einem hartherzigen Gläubiger, nach mehrjähriger Hast des Schuldners, noch ein zweiter Gläu biger gefunden hätte, dem die Befriedigung seiner Nachegcfühle wichtiger gewesen wäre, als der immerhin kostspielige Aufwand eines vergeblichen Schuldarrestes. Eine zweite Zusatzbestimmung aber halt die Deputation für nöthig dahin zu treffen, daß der Gläubiger, welcher seinen Schuldner das Maxi mum der Arrestdauer hat aushalten lassen, durch Session der Forderung oder einer anderen gleichzeitigen an einen Dritten kein Arrestrecht an denselben Schuldner über tragen könne, welche Bestimmung sich durch den schon bei §. 34 geltend ge machten Grundsatz, daß Niemand mehr Recht auf einen Andern übertragen kann, als er selbst hat, — und der Zweckmäßigkeit halber von selbst rechtfertigt. 19) Nach dem unter L angefügten Verzeichnisse haben von 101 verhafteten Schuldnern 3 länger als 1 Jahr, 8 - - 6 Monate, 17 - 2 Monate, 14 - - 1 Monat, 27 - - 1 Woche, 32 kürzere Zeit gesessen. Davon haben 32 Individuen die Schuld ganz oder theilweise bezahlt und zwar: 10 nämlich Nr. 38, 41,42, 44, 46, 56, 60, 75, 88 und 89 in wenigen Stunden z 9 nämlich. Nr. 32, 40, 45, 54, 57, 66, 7l, 77 und 85 nach wenigen Tagen; 5 nämlich Nr. 49, 78, 87,92 und 96 in der Zeit von 8 vis 18 Tagen; 4 nämlich Nr. 4,13,91 und 98 zwischen 1 und 3^ Monaten; 2 nämlich Nr. 15 und 79 nach 5 Monaten; 2 nämlich Nr. 5 und 26 nach 9 Monaten. Alle Verhaftungen dagegen, die über 9 Monate gedauert haben, Nr. 51, 53, 68, 70, 86,90, 95, 100 und 101 sind völlig erfolglos gewesen nnd haben nicht die geringste Zahlung zu Wege gebracht. Die Deputation empfiehlt daher der Kammer, unter Ablehnung des Beschlusses der ersten Kammer die tz. 40 in folgender Maße anzunehmen: ' §. 40. Aller Schuldarrest kann 1) wegen eines und desselben Anspruchs oder 2) wegen mehrer vor der Haftnahme entstandener Ansprüche eines und desselben Gläubigers nicht länger als zwei Jahre hindurch andauern, mit deren Ablauf der Schuldner sofort des Arrestes zu entlassen ist. Durch eine nach der Haftnabme geschehene Ses sion des geklagten oder eines anderen Anspruchs des selben Gläubigers an einen Dritten kann diese Be stimmung nicht umgangen werden. Abg. Müller (aus Chemnitz): Es ist gestern schon mehr mals erwähnt worden, daß die unbeschränkte Wechftlbaft eine barbarische und für unsre Zeit nicht mehr passende Bestimmung sei. Ich bin stets dieser Meinung gewesen und habe deshalb das vorliegende Gesetz und das Deputat onsgutachten darüber mit
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