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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wahrhafter Freude begrüßt, und ich stimme mit der Deputation bei §.40 nur deshalb, weil sie etwas mildere Bestimmungen vor schlägt, als der Gesetzentwurf, ja ich wünsche, daß mit der Zeit, und zwar dann die Wechselhaft ganz wegfallen möge, wenn ein Gesetz gegeben wird, welches ein schnelles Gerichtsverfahren in Handels- und Gewerbsachen verordnet. Ich bekenne mich zugleich zu den Ansichten, die unlängst ein Deputirter in der französischen Kammer für die seinen erklärte, indem er sagte: daßerdieWech selhaft zur Sicherheit der Handelsgeschäfte nicht für nöthig halte, und den Beweis dafür finde ich schon darin, daß die Wechselhaft gewiß nur für einen kaum nennenswerthen kleinen Theil aller bisherigen Wechselzahlungen benützt worden ist; noch kleiner aber wird der Erfolg davon gewesen sein. Ich glaube sogar, daß die Geschäfte solider würden, wenn die Wechselhaft wegsiele, da zeither manche Geschäfte auf die Boraussetzung hin gemacht wor den sind, daß der Schuldner noch Buchschulden habe, und den Wechsel vorzugsweise bezahlen werde. Ich glaube auch, daß weniger Schulden leichtsinnig gemacht werden würden, wenn die Wechselhaft wegsiele, und manches häusliche Glück ist wohl da durch getrübt, ja wohl gar gestört worden, daß die Gattin ihr Vermögen opferte, um den Gatten aus der Wechselhaft zu befreien, wobei noch zu erwägen ist, daß in diesem Falle der Gläubiger gar keinen Rechtsanspruch hatte. Aber auch nach Wegfall der Wech selhaft werden viele ehrenwerthe Frauen die Schulden ihrer Gat ten bezahlen. Sollte eine beschränkte Wechselhaft für die dem Lande so ersprießliche leipziger Messe unentbehrlich sein, so würde sie daselbst als eine Ausnahme bestehen können. Schließ lich möchte ich mir bei dem Hertn Referenten noch eine Bestäti gung meiner Ansicht darüber ausbitten, daß es auch ferner bei der zeitherigen Bestimmung über den Wechselarrest in eigner Woh- gung bewendet, da §. 29 des vorliegenden Gesetzes nicht zur Be- rathung kommt. Referent Abg. v. v. May er: Allerdings bleibt es in Bezie hung auf die m'chtberathenen Paragraphen des vorliegenden Ent wurfs bei dem bisherigen Rechte. Abg. Klien: Bis jetzt habe ich gern mit der Deputation gestimmt, finde jedoch bei der Fassung, welche die Deputation für §. 40 vorzeschlagen hat, einige Bedenken, die mich bestim men könnten, umzukehren und mit der Regierungsvorlage zu stimmen. Ich muß dabei vorausschicken, daß die Bedenken daraus entlehnt sind, daß theils gewisse Paragraphen der Gesetz vorlage nicht zur Berathung gekommen sind, theils auch, daß tz. 45 vollkommen abgelehnt worden ist. Zuvörderst hat die De putation gesagt: „wegen eines und desselben Anspruches". Da ist mir das Bedenken beigegantzen, wie es hinsichtlich der Kosten für die Haft werden soll, die doch nicht vor der Haftnahme ent standen sind, sondern nach derselbe a. K.mn §.30 zurBerathung gekommen wäre, so würde sich ch'sche erledigt haben, weil dort dieser Punkt namentlich erwähn: ist, dtnn es ist dort gesagt worden, daß die Kosten mit der Hauptschuld gehen- Nun will ich zugeben, daß nach allgemeinen Rechrsgrundsätzen die Kosten ein Accessorium sind, allein da gesagt worden ist: „vor der Haft nahme", so kann man doch zu der Auslegung gelangen, daß die Kosten nicht darunter mit begriffen waren, und also fragt es sich, ob der Herr Referent damit einverstanden wäre, wenn ich den Vorschlag machte, daß es hieße: „wegen mehrer vor und wäh re n d der Haftnahme entstandener Ansprüche". Dadurch wür den auch andere Fälle beseitigt werden, denn es können allerdings auch während der Haft noch Ansprüche entstehen, z. B. wenn der Gläubiger sich nur theilweise bezahlen läßt, zwar nicht cedirt, oder sich auch die volle Summe bezahlen läßt, aber es tritt ein dritter Gläubiger ein, welcher Fall auch bei dem Schlußsätze ge troffen ist, wo nur von Session die Rede ist. Ich weiß nicht, ob die Deputation auch den Fall hat mit begreifen wollen, näm lich daß der Anspruch eines Dritten, welcher ohne Session den Gläubiger befriedigt hat, auf zweijährige Haft nicht soll Anspruch machen können. Bei tz. 45 ist mir nicht ganz deutlich gewor den, was die geehrte Deputation gesagt hat. Es ist dort nämlich bemerkt: „Zwar läßt sich die Ausstellung neuer Wechsel statt der alten Schuld, um aus dem Gefängniß entlassen zu werden, nicht verbieten, und der Gläubiger wird eintretenden Falls dar auf die Verhaftung des Schuldners bis zur Erfüllung der noch nicht erschöpften zweijährigen Frist verlangen können." Ist da mit der Gläubiger gemeint, welcher den Schuldner ursprünglich zum Arrest hat bringen lassen, oder auch der Dritte, der den Schuldner aus dem Wechselarreste ausgelöst hat? Referent Abg. V.v. Mayer: Was die erste Frage des geehr ten Abgeordneten*rücksichtlich der aufgelaufenen Kosten betrifft, so glaube ich, daß dieBemerkung an sich wohl ganz richtig ist; daß die Sache aber weder durch den Vorschlag der Deputation alte- rirt wird, noch daraus eine Befürchtung hervorgehen kann, es werde das bisherige Recht stillschweigend abgeändert werden. Schon jetzt ist es Rechtens, daß die Kosten, welche durch die Wechselhaft entstehen, zu dem Capital geschlagen werden, welches nach Wechselrecht zu bezahlen ist, und daß der Schulduer nicht eher aus dem Arreste gelassen wird, als bis er auch diese Kosten bezahlt hat. Was diesfalls in der Gesetzvorlage §. 30 bestimmt wird, ist daher nichts Neues, sondern nur eine Bestätigung des bisherigen Rechtes. Wenn der geehrte Abgeordnete ein Amen dement dahin stellen will, daß es heißen soll: „wegen mehrer vor oder während der Haftnahme entstandener Ansprüche", so wird sich die Deputation dem nicht entgegensetzen, nur ginge das etwas weiter und würde auf das hinauskommen, was das preu ßische Gesetz von 1839 §. 2 verordnet. So weit als mit dem Amendement nur die aufgelaufenen Kosten der Verklagung und Detention des Schuldners getroffen werden sollen, würde damit am bestehenden Rechte Nichts geändert werden. Insofern das Amendement ferner die Bestimmung der §. 45 berühren kann, würde dasselbe der Absicht der Deputation ebenfalls nicht ent gegentreten, weil die Deputation dort der Meinung ist, daß eine Novation, welche während der Gefangenschaft über denselben Anspruch stattfindet, keineswegs die Wirkung haben könne, daß die zwei Jahre wieder von vorn angehen können, sondern nur eine Erfüllung der ursprünglichen zweijährigen Haft damit eintreten dürfe. Ob aber übrigens inandern Fällen das Amendement Platz ergreifen kann, das habe ich der Kammer zur Entscheidung
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