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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zu überlassen, möchte indessen wohl glauben, es würden durch die Fassung der Deputation die Hauptpunkte der Sache getrof fen, weshalb es nicht rathsam scheint, weiter zu gehen, weil da durch leicht sich neue Schwierigkeiten ergeben könnten. Die Deputation hat sich bemüht, die §. 40 ganz einfach und klar zu fassen, mit Ausschluß aller Casuistik, damit eben bestimmte Grundsätze darin festgehalten werden. Es sind die beiden Sätze, um die es sich handelt: der Schuldarrest kann wegen eines und desselben Anspruches nicht länger als zwei Jahre dauern, und er kann für einen und denselben Gläubiger auch wegen mehrer Ansprüche nur zwei Jahre dauern. Welche verschiedene Fälle sich unter diese beiden Kategorien subsumiren lassen, welche Ver schiedenheit der Fälle die Praxis zuwege bringen wird, was bald in dem einen, bald in dem andern zu entscheiden sein wird, das, glaubte die Deputation, müsse man der doctrinellen Ausle gung und der gerichtlichen Praxis überlassen. Abg. Klien: Es hat der geehrte Herr Referent bemerkt, es sei bisher schon Rechtens gewesen, daß die Kosten der Hast in der Hauptschuld mit begriffen wären. Nun will ich das zuge ben ; indessen hat doch die hohe Staatsregierung bei ß. 30, dieses Grundsatzes ungeachtet, die Kosten der Haft mit ausgenommen, und ich hätte gewünscht, daß das bei §. 40 in der Fassung der , geehrten Deputaten mit ein paar Worten bemerkt worden wäre, wenn es etwa hieße: „Wegen eines und desselben Anspruches einschließlich der Kosten der Hast". Es würde das doch wohl Vielleicht deutlicher sein. Secretair v. Schröder: Ich glaube in der That, daA das Bedenken des Herrn Abg. Klien unbegründet ist, denn schon jetzt ist es Rechtens, daß die Zahlungen, welche geleistet werden, zuerst auf di'e Kosten und der Ueberrest davon nur auf die Haupt schuld abgerechnet wird. Entstehen während der Dauer der Haft Kostenforderungen, und wird späterhin ein Thcil der Schuld bezahlt, so wird also die Kostenfvrdcrung zuerst gedeckt und der Ueberrest nur auf die Hauptschuld abgerechnet^ mithin kann da von nicht die Rede sein, daß der Schuldner wegen der Kostenfor derung noch besonders in Arrest gehalten werde, sondern er wird immer zurückgehalten werden wegen Restforderungen auf die Hauptschuld. Präsident v. Haase: Der geehrte Abg. Klien hat bis jetzt keinen Antrag gestellt, sondern nur eine Frage an den Herrn Referenten. Soll eine Debatte darüber stattsinden, so muß ich den ErfterN ersuchen, ein förmliches Amendement einzureichen. Abg. Klien: Einen Antrag will ich nicht stellen, sondern nur eine Bemerkung mir erlauben. Es ist die Ansicht der De putation, daß das Gesetz nicht umgangen werde/ und da ist am Schlüsse die Session an einen Dritten erwähnt. Aber es kann auch der umgekehrte Fall eintreten. Der Gläubiger kann sich nämlich außer der Forderung, die er hat, eine andere cedircn las sen. Dieser Fall ist hier nicht mit berührt, und ich weiß nicht, ob sich nicht hier darauf zu beziehen wäre , daß wegen der Forde rung, die der Gläubiger anderweit sich hat cediren lassen, auch die vorliegende Bestimmung gelten soll. Referent Abg. v. v. Mayer: Ist der geehrte Abgeordnete der Meinung, darauf ein Amendement zu gründen, so würde das allerdings in dem letzten Satze aufzunehmen sein. Ich will gar nicht leugnen, daß dieser Fall denkbar ist; aber es sind noch sehr viele andere Fälle denkbar, und ich weiß nicht, ob es nicht am Ende auf den Grundsatz der Z. hinauskäme; denn wenn sich Je mand von einem Dritten eine Forderung cediren läßt, so ist er doch wieder derselbe Gläubiger, und es würde sich der Fall darnach entscheiden. Abg. Klien: Da habe ich mir die Bemerkung zu erlau ben, daß es zwar derselbe Gläubiger ist, da es aber heißt: „vor der Haftnahme", so kann man diese Bestimmung nicht auf den Fall beziehen, den ich im Auge habe, weil er erst während der Haft Gläubiger geworden ist. Ich würde mir den Vorschlag erlauben, am Schluffe zu sagen: „Eben so wenig in dem Falle, wenn ein Dritter zwar gegen Vernichtung des Wechsels zahlt, sich jedoch se.lbst einen neuen Wechsel ausstellen, oder wahrend der Haft der Gläubiger sich eine andere Forderung noch cedi ren läßt." ' Präsident v. Haase: Ich bitte, das Amendement schrift lich einzureichen. Der Abgeordnete Sachße hat das Wort. Abg. Sachße: Ich würde erwarten, bis der Antrag unter stützt ist; denn ich würde außerdem gegen den Zusatz und na mentlich auch wegen des Kostenpunktes Mich erklären, und durch ein Beispiel zeigen, daß das Wort: „während" nicht wohl auf zunehmen sei. König!. Commissar v. Einert: Es ist von entstandenen Ansprüchen die Rede, und ich muß da auf die Zusatzworte kom men: „verfallene Ansprüche". Ein Anspruch, der entstanden ist vor der Haftnahme, ist noch nicht ein verfallener, der Gläu biger steht noch nicht in Bereitschaft, zu klagen. Also kann auch diejenige Haft, die verfügt wird auf bereits verfallene Ansprüche, derjenigen Haft keinen Eintrag thun, die gesucht werden könnte wegen erst später verfallender Termine. In dieser Beziehung glaube ich nun wohl, daß, wenn Jemand nicht eine Wechselfcr- derung hat, sondern z.B. bei dem leipziger Handelsgericht mehre Posten hat, die sämmtlich verfallen sind, diese Posten zusammen gerechnet werden müssen und des Klägers Forderung bilden. Ich bemerke ferner: wenn von diesen Posten einige an Andere cedirt sind, dann steht die Ausflucht, daß wegen der Gesammtforde- rung bereits Schuldarrest angelegt worden sei, auch dem Cessio- nar entgegen. Allein wenn von einer Post die Rede ist, die noch nicht verfallen ist, so ist der Umstand des Verfallens und Nicht- verfallens das Criterium, woran man die Verschiedenheit der Ansprüche erkennen muß, und wenn z. B. ein Wechsel auf 10 Termine gestellt ist, wo erst ein Termin verfallen ist, so bestimmt Vie Verfallzeit der übr'gen die Verschiedenheit der Ansprüche, und ich glaube, daß wir es nicht umgehen können, daß jeder Ter min für einen Wechsel zu achten sei , und wegen der nicht verfal lenen ein gleiches Verfahren ebenso stattsinden müsse, als wenn es verschiedene Ansprüche wären. Daß sich Jemand, der eine solche Forderung hat, vermöge deren er den Schuldner schon zu
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