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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Arrest gebracht hat, von einem Andern neue Forderung cediren läßt, die er dann ebenfalls mit Schuldarrest beitreiben kann, das ist, das will ich selbst nicht leugnen, der Fall, den das Gesetz ab geschafft wissen will. Denn hier liegt offenbar, nachdem er selbst schon mit seinen Ansprüchen zurückgekommen ist, der Fall vor, daß er iu cloln versirt und nur Rache übt. Aber von dem Allen ist in der Z. noch nicht die Rede gewesen. Im Ganzen g'aube ich, daß wir dabei stehen bleiben müssen: Forderungen, welche zur Zeit des Arrcstbcschlages noch nicht verfallen sind, müssen für neue angesehen werden, und deshalb muß der Schuldarrest an derweit eintreten. Aus demselben Grunde, wenn der Schuld ner Termine macht und neue Versprechungen zur Zahlung lhut, müssen diese als neue Schulden erachtet werden, sonst erledigt sich die Unmöglichkeit, daß Einer während des Schuldarrestrs neue Wechsel contrahirt. Dies gilt auch dann, wann ein Drit ter das Geld hergibt, um den Gläubiger zu bezahlen.^ Hier ent steht ein neues Debitum, wie der Anspruch auf Schuldarrest. Auch in dem Falle, wenn der Gläubiger unter dem Versprechen den Schuldner entlaßt, nach Zwei Jahren zu bezahlen, muß dies ebenfalls für ein neues Debitum geacht t werden. Der Haupt gesichtspunkt der Sache ist: So sehr man sich noch auch für das Interesse des Schuldners verwendet, muß man doch auch das In teresse des Gläubigers im Auge haben. Ein Gläubiger kann dem andern Nichts an seinem Rechte vergeben, und wenn ein neuer Gläubiger eintritt, der den Schuldarrest ebenfalls bean tragt, so sehe ich nicht ein, w'e wir über die Bestimmungen weg kommen können, die allerdings dahin führen können, daß Einer 10 Jahre im Gefängniß sitzt. Referent Abg. I). v. Mayer: Allerdings muß ich hiergegen auf das zurückkommen, was im Berichte gesagt ist. Ich leugne durchaus, und die hohe Staatsregierung leugnet es an einem an dern Orte der Motive (obgleich damit dieB.'hauptung des Herrn Regierungscommissars in Widerspruch tritt) ebenfalls, daß ein jus czu-wsitum auf Schuldhaft für Jemanden überhaupt vor handen ist. Diese ist Nichts als ein processualischer Modus. Ein jus cjuassitliln existirt nur auf die Schuld, nicht auf die Art der Beitreibung, sonst könnte eine spätere §. nicht gerechtfertigt werden, nämlich nicht die §. 69, welche auf diesem Grundsätze beruht. Wenn man die Folgerung gezogen hat, daß ein Gläu biger sein Recht nicht verlieren könne, weil ein Anderer sein Recht ausgeübt habe, so muß ich dies für eine potitlo prlucipii erklären, wie bereits ausführlich entwickelt worden ist. Es ist nämlich von einem Rechte auf Schuldhaft überhaupt nicht die Rede, sondern nur davon, auf den Grund eines Geldanspruchs den Richter zu imploriren, den Executionsmodus in die Person des Schuldners zu verfügen. Nun verfügt der Richter den Executionsmodus nach diesem Gesetze nur so weit, als die gesetz liche Präsumtion da ist, daß Jemand zahlen kann. Sowie die Präsumtion durch die von dem Gesetze vorgefchriebene zweijäh rige Haft entfernt ist, so fällt damit die Bedingung der Haft, mithin die Möglichkeit weg, die Haft zu vollstrecken, wcil die Haft nicht vollstreckt werden kann gegen zahlungsunfähige, sondern nur gegen zahlungsfähige Schuldner. Wenn Jemand wegen 500 Thaler zwei Jahre gesessen hat, und hat dessen ungeachtet diese 500 Thaler nicht zahlen können, so liegt es auf eer Hand, daß er auch die andern 500 Thaler nicht zahlen, und deswegen nicht wiederum eingesetzt werden kann. WaS also von den Terminen und von.den übrigen Forderungen des Gläu bigers, der ihn fetzen laßt, gesagt worden ist, erledigt sich durch diesen einzigen Grundsatz, den die Deputation festhalten muß. Denn hält man diesen Grundsatz nicht fest, so verliert die §. 40 auch nach dem Entwürfe ihre ganze Grundlage; denn sie beruht allein erstens darauf, daß der Anspruch auf Wechselhaft kein jus guassituM ist, und ferner darauf, daß die Frist von zwei Jahren die rechtliche Vsrmuthung begründet, daß Jemand nicht zahlen kann, also nicht blos, daß er nicht zahlen will, sondern daß er nicht zahlen kann. In den Motiven zu §. 69 ist das ausführ lich dargelegt und nachgewiesen. Wenn aber dies ist, so kann von einem weitern Rechte nicht mehr die Rede sein, das ein An derer durch Session erlangen soll. Ich bleibe dabei stehen: es ist von einem Rechte auf Schuldhaft überhaupt nicht die Rede, es kann also auch von der Kränkung dieses Rechts nicht die Rede sein; wenn ferner die Vermuthung rechtlich begründet ist, daß Jemand nicht zahlen kann, so ist jede weitere Verhaftung eine Ungerechtigkeit. Denn man verhaftet ihn dann nicht, damit er zahle, sondern weil er nicht zahlen kann, also aus andern Privat gründen , aus Rache u. s. w. Das ist aber auch gegen die Hu manität. Die Ausführung, die der Herr Regierungscommissar bei Anfang seiner Rede geliefert hat, nehme ich bestens an. Sie ist theoretisch vollkommen richtig, und wird dazu dienen, gegen den ersten Satz des Deputationsvorschlags manche Bedenken zu beseitigen, die von manchen Abgeordneten in der Kam mer gehegt werden könnten. Ich glaube aber dessenungeach tet, daß es besser ist, solche Grundlagen dem Gesetzt zu geben, welche verhindern, daß es nicht alle Tage umgan gen werden kann. Wird das Gesetz in der Art gegeben, daß man die §. 40 annimmt, wie sie im Entwürfe steht, oder vollends, wie sie die erste Kammer amendirt hat, so ist vorauszusehen, daß die ganze Sache Nichts helfen kann. Die Umgehung des Gesetzes liegt dann auf der Hand, und eS werden gerade die mißbräuchlichen Fälle nicht getroffen, welche man durch das Gesetz hat treffen wollen, und die eigentlich die ganze Veranlassung zu demselben sind. Abg. Klien: Ich kann mein Amendement nur eventuell stellen, im Fall die H. 45 abgelehnt wird. Präsident o.Haase: Es soll nach dem Anträge des Abg. Klien nach den Worten in der Fassung S. 823 des Berichts: „umgangen werden", gesetzt werden: „ebenso wenig in dem Falle, wenn ein Dritter zwar gegen Vernichtung des Wechsels zahlt, sich jedoch selbst einen neuen Wechsel ausstellen, oder während der Haft der Gläubiger sich eine andere Forderung noch cediren läßt." Wird dieses Amendement unterstützt? — Die Unter stützung erfolgt nicht ausreichend. — Königl. Commissar». Einert: Von der Ansicht, daß der Schuldarrest, zumal in der Form, wie er bei Verschreibungen nach Wechselrecht vorkommt, di« Folge einer clausula camdialis
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