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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sei, von der Vorstellung, daß damit cm jus yuassituln erworben werde, können wir durchaus nicht wegkommen. Es ist eineCau- twn, welche der Schuldner dem Gläubiger gibt, und wie jede andere Caution auf Vertrag beruht, beruht diese offenbar auch auf Vertrag, und jedes Product eines Vertrags ist gus guaesl- tum Seiten desjenigen, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlos sen wird. Haben wir also hier den Begriff eines Vertrags, ei nes vertragsmäßigen Abkommens, der Unterwerfung unter den Schuldarrest, dann, glaube ich, müssen wir die Sache als ein ju8 ynkLsituin behandeln, welches Keinem abzusprechen ist. Wenn wir nun dieses annehmen, so sehen wir offenbar, daß wir mit dem Rechte desjenigen verkehren wollen, der dieses Recht auf ge setzmäßige Weise erworben hat, und wir können ihm seinen Rechtszustand nicht verkümmern blos deshalb, weil ein Anderer intervenier, der doch diesen Rechtscyclus nicht stören kann. Ich glaube also, darauf, daß Einer, wenn er die Haft überstanden hat, von einem Andern nicht auch wieder verhaftet werden könne, kann durchaus nicht eingegangen werden. Der Herr Referent behauptete, es werde ein absoluter Beweis der Zahlungsunfähig keit dadurch geliefert,, daß Einer zwei Jahre gesessen habe. Es ist schon in den Motiven auf einen Fall hingewüsen, und der Fall kommt im Leben sehr häufig vor, daß sich Einer wegen einer größern Schuld, die er nicht bezahlen kann, dem Schuldarrest unterwirft, und wenn ein Gläubiger kommt mit einer kleinen Forderung, die er vermögend ist, vollständig zu bezahlen, so lei stet er die Zahlung. Die zwei Jahre liefern also höchstens einen Beweis einer relativen Zahlungsunfähigkeit. Mithin treten hierzu praktische Motive, daß man nicht annehmen könne, mit einer zweijährigen Hast sei die Sache für andere Concurrenten abgethan. Referent Abg. v. v. Mayer: AufdieErwicderung erlaube ich mir nochmals zu wiederholen, was im Eingänge des Berich tes zu I gesagt worden ist. Die Deputation leugnet schlechter dings, daß Jemand ein Recht haben könne auf eines anderen Menschen Freiheit. Es existirt ein solches ebenso wenig auf die Ehre, sowie auf Leib und Leben eines Andern. Es ist nur eine eingewurzelte Gewohnheit, von der man sich nicht losreißen kann, wenn man die Schuldhaft unter die Privatrechte stellt: die Ge wohnheit hat sie dem allgemeinen Rechtsgesühl erträglich gemacht. Wenn die Zeit gekommen sein wird, dieses Unrecht ganz abzu schaffen, dann wird man sich wundern, wie es nur möglich gewe sen ist, zu vertheidigen, daß Jemand ein jus gunesilum darauf haben könne, Jemanden wegen einer Geldschuld einzusperren, so wie man sich jetzt wundert, wie es möglich gewesen ist, daß man früher geglaubt hat, Jemandem durch die Folter freiwillige Geständnisse abprefsen zu können. Uebrigens muß ich hierbei noch auf die Verhandlung in der ersten Kammer aufmerksam machen, es ist dort die sogenannte Rückwirkung der Z. 69 auch von Seiten der Regierung damit vertheidigt worden, daß man gesagt hat, es habe der Gläubiger kein Recht auf den Arrest, son dern nur auf die Forderung. Ich begreife nicht, wie man davon jetzt zurücktreten will, nur um die §. 40 zu vertheidigen. Ich glaube, die Deputation ist vollkommen conseguent, sie hat sich H. 115. auf einen Standpunkt gestellt, wo sie unangreifbar ist. Sie sagt: Niemand hat das Recht auf die Freiheit eines Andern, es existirt nicht in der Natur. Der Mensch ist frei geschaffen, es ist dies ein göttliches Recht, und der Mensch kann ebenso wenig über sein Leben disponiren, wie über feine Glieder, über die Ehre nicht, über die Freiheit nicht. So lange nicht diese absoluten Grund sätze widerlegt sind, so lange kann ich nicht zugeben, daß durch den Dcputatkonsvorschlag irgend ein Recht verletzt werde. Die De putation hat sich aufdie aus dem Bestehenden abgeleiteten Grund sätze gar nicht fundirt. Freilich haben positives Recht und alt hergebrachte Institutionen Modisi'cationen des Naturrechts her beigeführt, der Staat jedoch erkennt kein Privatrecht auf die Frei heit eines Andern an, sondern sichert nur durch die Proceßgesetz- gebung die Execution. Daß sich Jemand auf ein jus gusesitum berufen könnte, muß die Deputation so lange leugnen, als sie nicht widerlegt worden ist hinsichtlich der Prämissen, welche dem Deputationsbericht zum Grunde liegen. Ich gebe gern zu, daß es einem Juristen schwer fällt, sich davon zu trennen, daß man kein erworbenes Recht habe, den Andern auf einen Wechsel ins Gefängniß zu setzen. Ich bin selbst Jurist, und ich glaube, der Kammer an mehren Landtagen bewiesen zu haben, daß ich es mit Eifer und Anhänglichkeit bin; aber höher als das Angewohnte, höher als das durch hundertjährige Gewohnheit Angelernte, wäre es auch durch die positivsten Gesetze sanctionirt, steht das Men schenrecht, welches auf den ewigen Tafeln der Natur geschrieben ist, welches die Philosophie keiner Zeit verbessern kann, und dahin gehört vor Allem die Freiheit. Ich glaube, auf diesem Stand punkte nicht Anfechtung zu erfahren, und rechne h'erin auf die Zu stimmung der zweiten sächsischen Kammer, welche bei vielen ähn lichen Gelegenheiten ihre Enkschkedenhcit bewährt hat. Ich glaube unmöglich, daß die Kammer Grundsätze verlassen werde, welche durch die Matur geheiligt sind; ich glaube nicht, daß es gelingen werde, hier, wo es sich cle lege kereullki, um ein neues Gesetz han delt, den Grundsatz der Freiheit hintanzusttzen. Abg. Poppe: Ich habe mir zu erlauben, confequent mit meinen gestern hier ausgesprochenen Ansichten zu erklären, daß ich der Theorie nicht huldigen kann, sondern rein an dempractl- schen Standpunkte sisthalte und ihn so lange befolgen werde, als mir nicht die Ueberzeugung wird, daß mit jenen Ideen viel zu erreichen ist, und der erloschene St. Simonismus von neuem erwacht und über die ganze Welt verbreitet die Wechsel haft überhaupt überflüssig macht. Ich bin soweit mit dex Theorie einverstanden, daß ich der Fassung der §. 40 unter 1 und 2 nach meinem Darfürhalten wohl meine Zustimmung geben könnte, um so weniger aber bin ich es mit dem am Schlüsse der Paragraphe gegebenen Satze der Deputation: „durch eine nach der Haft nahme rc.". Ich gehe dabei von der Ansicht aus, daß, wenn das Gesetz Bestimmungen trifft, die mit den Forderungen der Zeit in Einklang stehen, so müssen diese doch nie so weit gehen, um die Interessen der Betheiligten auf eine nicht zu rechtferti gende Art zu verletzen. — Verletzung eines Dritten wird aber eintreten, wenn die von der Deputation beantragte Fassung Gel tung erhält. Ich bin der Meinung, daß eine Cession während 2
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