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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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der Verhaftung eines Schuldners an einen Dritten unbedingt diesem Dritten das Recht geben muß, späterhin gegen den Schuldner klagbar zu werden und ihn zur Verhaftung zu brin gen oder darin festzuhalten. Wie soll ein Anderer in der Zeit, wo er ein Dokument cedirt erhalt, wissen, daß der Aussteller des Dokumentes (also nicht sein Cedent) sich bereits kn Haft befin det? Es entsteht auf diese Weise eine Prägravation, vor der sich Viele nicht sicher stellen können, wir Kaufleute werden uns durch das Lira in bisrico zu sichern wissen, da der R chter daraus nicht ableiten kann, ob dieser Wechsel erst nach der Verhaftung des Schuldners in unsere Hand gekommen. Ich kann nimmermehr glauben, daß hier eine Bestimmung Platz greife, wo die allge meinen Interessen auf höchst gefährliche Art verletzt werden. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich erlaube mir zu bemer ken, daß keine Verletzung eines Dritten darin liegen kann, wenn der Anspruch, welcher von dem Gläubiger während der Gefan genschaft des Schuldners an einen Dritten cedirt wird, nicht zur Folge hat, ihn nach Ablauf von 2 Jahren fernerweit auf 2 Jahre ri^zusetzen. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß Niemand mehr auf den Andern übertragen kann, als er selbst hat; dies wird von Niemand bestritten werden. W gen jedes einzelnen Anspruchs können nur 2 Jahre Arrest verfügt werden; diese Beschränkung ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspru ches. Wird nun der Anspruch cedirt, so kann er nur cedirt wer den mit dieser Beschränkung. Er kann also keineswegs mit der Wirkung cedirt werden, daß nach Ablauf der 2 Jahre dieser An spruch in der Hand eines Dritten anderweite 2 Jahre Haft zur Folge haben solle. Abg. Poppe: Ich muß mir gestatten, dem Herrn Referen ten einzuhalten, daß sehr häufig ein Cefflonar gar nicht wissen kann, ob die Session nicht zu einer Zeit erfolgte, wo der Schuld ner bereits in Haft war. — Ist aber die Session zu solcher Zeit geschehen, so ist der Cedent sonder Zweifel nicht mehr, vielleicht noch weniger, als der verhaftete Schuldner werth und wird we nigstens dafür sorgen, daß sie nicht ein Schicksal theilen. — Kann nun der Sessionen gegen den verhafteten Schuldner nicht verfahren, wie es der Zusatz der Deputation zu vermeiden beab sichtigt, so ist dies ein nicht gut zu heißendes Verfahren. — Referent Abg. V. v. Mayer: Ich kann unmöglich glau ben, daß die Bedenken, welche der Abgeordnete äußerte, der Pra xis entnommen sind. Ich möchte den Abgeordneten fragen, ob er sich wohl eine Forderung wird cediren lassen, derenthalben Jemand schon 18 Monate im Gefängniß sitzt; dies wird kein Kaufmann thun. Stellv. Abz. Gehe: Gegen die letzte Äeußerung des geehr ten Referenten kann man einwenden, daß allerdings eine solche Session stattfinden kann, wo Jemand ein Papier als Zahlung nehmen muß, welches schon 18monatliche Detinirung zur Folge hatte, deshalb, weil etwas Anderes, eine bessere Deckung von dem Inhaber nicht zu erkalten war, indem der Inhaber des Wechsels selbst wieder fallit geworden ist, und er muß das Papier zur De ckung seiner Schulden indossiren. Der dritte Inhaber wird nun keinen Anspruch auf die Wechselhaft erwerben; er würde sie kaum erwerben zur Erfüllung der 2jährkgen Frist. Uebrigens scheint mir ein Bedenken darin zu liegen, daß Indossament und Session doch im Grunde ein und dasselbe sind, das Wert Session daher auch die Wechsel treffen könnte. Wenn der Ausdruck Ses sion lediglich auf privatrechtliche Schulddccumente anwendbar wäre, nämlich auf solche, die nicht kaufmännische Papiere sind, dann würde der ganze Satz auf die kaufmännischen Papiere keine Anwendung leiten, weil man sich bei diesen nicht des Ausdruckes „Session" bedient, sondern das Wort Oiro oder „Indossament" gebraucht. Referent Abg. v. v. Mayer: Was den letzten Einwand anlangt, so ist er an sich richtig. Es ist aber keineswegs hier die Rede vom Indossament, sondern nur von der Session. Ich lasse mich nicht darauf ein, wie oft der Fall vorkommen möge, daß Jemand für „Indossament" oder „Giro" den Ausdruck „Session" braucht. Jedenfalls wäre es unrichtig. Wenn übrigens der ge ehrte Abgeordnete den von dem Abg. Poppe genannten Fall wei ter vertheidigt hat, so habe ich nur noch zu erwiedern, daß es dann derselbe Fall sein würde, wenn bei einer Auspfändung ent weder gar Nichts gefunden würde, oder nur ein Wechsel, der aber bereits verjährt oder sonst präjudicirt wäre. Ebenso wenig, wie man dann sagen könnte, es sei doch wünschenswerth, daß der Gläubiger darauf klagen könne, damit er versuche, zu seinem Gelde zu kommen, ebenso wenig kann man sagen, daß Jemand durch Session eines Wechselpapkers, worauf keine Wechselhaft zu lässig ist, ein Recht bekomme auf nochmalige Einsperrung des Schuldners. Ein non-valeur kann kein Valeur dadurch werden,, daß es einen Dritten cedirt wird. Stellv. Abg. Gehe: Der geehrte Herr Referent spricht sich so aus, als wenn eine Session des Wechsels stattfände von Sei ten des verhafteten Schuldners. So habe ich cs nicht und sicher lich so hat es auch der Abg. Poppe nicht gemeint, sondern daß die Session von dem Kläger erfolge, nicht von dem Bezahlcr; der kann nicht cediren, weil er den Wechsel nicht hat, den er be zahlen soll. Das rücksichtlich der Wechselklage benachtheiligte Dokument kann sich auch auf andere Ansprüche beziehen, denn der Zusatz lautet: „Durch eine nach der Haftnahme geschehene Session des geklagten oder eines andern Anspruchs desselben Gläubigers an einen Dritten kann diese Bestimmung nicht um gangen werden." Dies führt in der That auf mehre Bedenken. Wir müssen uns einen Fall so denken, daß A. auf B. 3 acceptirte Tratten habe, oder Solawechsel von 3,000 Lhlr. zusammen, jeden Abschnitt von 1,000 Thlr.; nur auf einen habe er ihn be langt und wechfelmaßig verhaften lassen. Allein wird er die bei den andern Wechsel von 2,000 Lhlr. nicht an Dritte mit allem Recht cediren können durch Indossament? Wenn dieses zuläs sig ist, dann würden unsere Bedenken nicht stattfinden, aber wenn ein solches Indossament nach diesem gebrauchten Ausdrucke nicht zulässig oder doch präjudicirt ist, dann wird allerdings der Fall schlimmer sein. Es kann der Nachtheil in weiterer Ausdehnung stattsinden. Der ganze erste Anspruch, der die ganze Anforde rung begründet hat, soll nicht weiter klagbar sein. Dies kann doch den Gläubiger sehr benachtheiligen und auch für die spätem
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