Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Inhaber von Schaden sein, z. B. wenn B. an A. ursprünglich 3,000 Thlr. auf die drei Wechsel schuldig war, jedoch nur auf 1,000 Thlr. verklagt wurde, während die beiden andern Appoints an Andere mit Indossament oder in bisnco übergingen, so würde diesen Andern ihre Wechselklage abgeschnitten sein, wenn die Wechsel an dem sixirten Verfalltag nicht eingelöst würden. Der Fall wird noch schwerer zu lösen, wenn die Accepte auf Sola wechsel nicht auf einen fixen Verfalltag lauteten, sondern auf 6 Wochen oder auf 3 Monate nach Aufkündigung. Ursprünglich kann es völlig ein und derselbe Anspruch sein nach der Fassung der Zusatzparagraphe, nämlich eine Gesammtschuld von 3,000 Thlr., und diese ist nun in 3 Händen, die aber alle gleiche Rechte haben müssen. König!. Commissar v. Einern Ich glaube, daß ich hier Etwas zur Verständigung vorbringen muß, was sich namentlich auf§. 40 bezieht. Ich erlaube mir, §. 40 nochmals ins Gedächt- niß zurückzurufen. Es hcißtdarin: „AllerSchuldarrest, sowohl der auf Angelöbniß oder Wechsel und Wechselclausel beruhende, als auch der als Executionsmittel (vergl. Z. 18 und flgd.) eintretende, kann wegen eines und desselben Anspruchs nur zwei Jahre hin durch andauern, mit deren Ablauf der Schuldner sofort des Arrests zu entlassen." Was uns jetzt different macht, sind die Worte: „wegen eines und desselben Anspruchs", und es muß da her eine Erklärung geben: was verstehen wir unter'einem und demselben Ansprüche? Ich habe schon vorhin darauf verwiesen, daß, wenn der Anspruch nicht auf verschiedenen Papieren beruht, sondern, wie es bei dem leipziger Handelsgerichte vorkommt/ wenn Einem mehre Ansprüche in einem Contocurrent vereinigt wider einen und denselben Schuldner zustehen, so wird ein An spruch daraus unter der Voraussetzung, daß diese ganzen Posten eine und dieselbe Verfallzeit haben; wenn ich aus Kauf, Darlehn, Vorschuß u. s. w. von meinem Schuldner Etwas zu fordern habe, welches zu einer und derselben Zeit verfallen ist, so gibt dies einen und denselben Anspruch; natürlich aber, wenn die Ansprüche ge trennt sind, z. B. wenn ich unter einem und demselben Dato Je mandem 10,000 Lhlr. vorgeschoffen habe und er gibt mir 10 verschiedene Papiere zu 1,000 Thlr. darüber, dann müssen wir 10 verschiedene Forderungen statuiren, selbst wenn sie an einem Tage verfielen. Wenn diese in einem Anspruch vereinten For derungen alle in einer Hand sind und durch Session übergehen, dann würde sich das anwenden lassen, was der Herr Referent gesagt hat. Die Cesston verfällt auf den Cessionar, mehr nicht und ein Anderes nicht, als gerade der Rechtszustand, den der Cedent hat. Sowie wir aber auf Wechsel kommen, so stehen wir auf einem andern Fuße; die Wechsel gehen, wenn sie indof- sirt werden, nicht durch Session über, sondern der Wechsel ist eine selbstständige Schrift und geht mit vollem Rechte auf den jedesmaligen Besitzer über, deswegen, weil die Garantie des Wechsels nicht dem Individuum des ersten Nehmers gegenüber geschieht, sondern der ganzen Welt, allen Leuten, die in der Zu kunft in den Besitz dieses Wechsels kommen. Wenn wir Wech sel annehmen, so ergibt sich von selbst, daß, wenn ein Wechsel in dossier wird oder in eine andere Hand gegeben, schlechterdings ll. UL. Jeder, in dessen Hand er kommt, den Anspruch auf Wechselareest haben muß, dahingegen in andern Fällen, wenn mehrö zu einem Gesammtanspruche'vereinte Forderungen zu einer Zeit verfallen, dann würde eine cedkrte Forderung dem Cessionar nur Anspruch auf den Cedent geben, wenn er verschwiegen hatte, daß der Schuldner schon 2 Jahre Schuldarrest überstanden habe. Ich glaube, dies gehört zur genauen Ueberflcht der Sache , daß man sich Rechenschaft gebe: was verstehen wir unter einem und dem selben Ansprüche? Referent Abg. v. v. Mayer: Ich kann mich nur damit einverstanden erklären, was der Herr Regierungscommissar in Bezug auf das Wechselrecht entwickelt hat, ich glaube aber, daß die Fassung der Deputation dem nicht entgegen steht; denn es ist das Wort „Session" mit Bedacht gebraucht worden, nicht das Wort „Uebertragung" oder sonst ein allgemeinerer Be griff. Die Deputation ist davon ausgegangen, Wechsel werden nicht cedirt, sondern sie gehen durch Indossament selbstständig über. Dies ist ein anderes Verhältniß. Eine einz'ge Ausnahme kann eintreten, wenn Wechsel nach der Verfallzeit indossirr wer den; dann ist das Geschäft des Wechselverkehrs eigentlich aus, ein solches Indossament gilt aber nach dem Wechselrecht eben auch nur als Csssion. Abg. v. Geißler: Ich finde das Bedenken des Abgeord neten Poppe hinsichtlich des Zusatzes, welchen die Deputation in §. 40 vorgeschlagen hat, allerdings gegründet. Es ist recht gut, daß man sagt: ich kann ein Recht, was ich habe, nicht in einem weiteren Umfange, als ich es selbst besitze, auf einen Dritten über tragen; allein der Dritte muß doch vor Jrrthum gesichert sein, daß ich ihm ein größeres Recht übertrage, als ich wirklich habe. Nun könnte es sich hinsichtlich eines geltend gemachten Anspru ches nur darum handeln, daß das Gericht auf dem Wechsel be merkte, daß der Aussteller zur Haft gebracht sei, und der C ssio- nar würde dadurch wissen, daß der Schuldner bereits einen Theil der Haft ausgestanden hat. Was aber andere Ansprüche dessel ben Gläubigers betrifft, so kann ja der dritte Uebernehmer durch aus nicht wissen, ob der Cedent den Schuldner schon einmal hat setzen lassen, und er würde boll» Lclo ein solches Papier kaufen und doch nicht das erlangen, was er zu erlangen glaubt, ein Recht auf die Verhaftung des Schuldners. Vor diesem Nach teile möchte ich den Cessionar bewahrt wissen. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich muß bemerken, daß der Wechsel eine Haft gar nicht zur Folge haben kann, so lange er noch umläuft; wenn aber nach Wechselrechr Einer zum Sitzen kommt, weil der Wechsel verunglückt ist, dann wird ihn Nieinand kaufen; thut er es, so geschieht es zu seinem Schaden. Uebrigens wird selbst in diesem Falle eine zweijährige Haft noch nicht ver laufen sein, der Verkäufer wäre sonst iu 6«Io. - Abg..v. Geißler: Dies wird nur den einen Punkt treffen. Mag sein, daß es nicht gut möglich sein wird, den Käufer eines bereits bis zur Verhaftung geltend gemachten Wechsels anzufüh ren; aber der Theil des Zusatzes, welcher von andern Ansprüchen desselben Gläubigers handelt, trifft die Widerlegung gar nicht. (Staatsminister v. Lind en au tritt in den Saal.) 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder