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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Executionsmittel cintretende Schuldarrest kann wegen ein und desselben Anspruchs nur z w e i Jahre hindurch andauern." Ich weiß nicht, ob die Bestimmung des Executionsgesctzes dadurch hat alterirt werden sollen, wenn es in §. 71 des Exccutions- gesetzes heißt, daß der Arrest nicht über sechs Monate dauern soll. Ich konnte es deswegen nicht annehmen, weil die frühem Z§. gar nicht zur Berathung gekommen sind. Königl. Commissar v. Einert: Der geehrte Abgeordnete verwechselt zwei ganz verschiedene Dinge, nämlich der Arrest, der hi r in dem Gesetze ausgesprochen wird, ist derjenige, welcher in Gemäßheit des Handelsgerichtsprocesses in Leipzig ringeführt ist. Es ist Gegenstand der Vorlage, daß wir diesen rnoclus sxo- rjuonöl überhaupt auf kaufmännische Geschäfte ausdehnen wol len. Dieses ist bis j tzt noch nicht zur Sprache gekommen, und wird wegen Abkürzung der Verhandlungen diesmal auszusetzen sein. Noch zur Zeit bleiben wir also nur bei dem Handels- gerichtsprocesse stehen, weil das jedenfalls nicht aufgehoben wird, was in der leipziger Handelsgerichtsordnung bestimmt ist. Hier tritt nun ein Verfahren nach Handelgerichtsbrauch ein, und die ses ist ganz verschieden von dem Verfahren nach §. 71 des Exe- cutionsgesetzes. Dieses beschrankt sich blos auf den Fall, wenn Jemand zu einer Handlung verurtheilt ist, die nicht durch einen Andern verrichtet werden kann, dann kann er sechs Monate lang durch Arrest dazu angehalten werden. Von diesem müssen wir ganz abstrahiren, wir haben hier lediglich die Handelsgerichts ordnung von Leipzig vor Augen, wo der Executionsmodus nicht als subsidiarischer Executionsmodus, sondern gleich sofort der Handelsgerichtsbrauch als regelmäßiger Executionsmodus ein geführt worden ist. Das ist nicht mit einander zu verwechseln. Stellv. Abg. Baumgarten: Die 40. tz. hat wiederholt Veranlassung gegeben, die zur Berathung unterliegenden Ge setzesparagraphen von dem Standpunkte der Rechtsphilosophie und von der Höhe einer allgemeinen Ansicht zu beleuchten und zu berichtigen. Es ist gesagt worden, daß man im Allgemeinen keine Macht habe, über feine Freiheit zu verfügen; es ist gesagt worden, man könne seine Freiheit nicht als Conventionalstrafe zum Gegenstände eines Vertrags machen. Mir, der ich mich auf dem Boden des positiven Rechts bewege, wird cs kaum anstehen, mich über diesen Gegenstand zu verbreiten; ich würde dazu ebenso wenig Glück wie Geschick haben. Nur soviel will ich bemerken: wenn von dem Herrn Referenten behauptet worden ist, daß die Deputation bei ihren Anträgen zu §. 40 vollkommen consequent sei, stelle ich dieses im Allgemeinen keineswegs in Abrede, ich er kenne vielmehr an, daß die von der verehrten Deputation ausge stellten Grundsätze, daß über Ehre, Leben und Freiheit nicht ver fügt werden könne, bestimmt und klar ausgesprochen worden sind; so viel scheint mir aber doch dagegen eingehalten werden zu können, daß, wenn man einmal diesen Grundsatz aufstellt, es nicht consequent ist, wenn man dann zugibt, daß Freiheitsstrafe, wie man es nennt, auf zwei Jahre in Folge vertragsmäßiger Ver bindlichkeit eintreten kann. Ist anderwärts bemerkt worden, man könne als Conventionalstrafe sich nicht auf gewisse Zeit ge flissentlich seiner Freiheit berauben lassen, so habe ich zuvörderst zu bemerken: es ist überhaupt keine Strafe, ich muß das im Princip bestreiten; sodann aber kann man sich' allerdings in Folge seiner Verbindlichkeitserklärung ins Gefängniß setzen las sen; wir alle gehen in Folge öffentlicher Verhältnisse als Mit glieder des Staatsverbandes Contracte ein, daß, wenn wir dieses oder jenes thun oder unterlassen, uns Strafen treffen, die oft weit härter sind, als die Schuldhaft. Was die Sache selbst anlangt, so muß ich die Bedenken theilen, die von dem geehrten Abgeordneten aus Leipzig in Betreff des Schlußsatzes aufgestellt worden sind. Hat mich auch das etwas beruhigt, was von dem Herrn Referenten gesagt worden ist, daß es keine Beziehung auf den speciellcn Wcchselverkehr unter den Kaufleuten habe, so ist das doch nicht ausreichend; einestheils, weil ich nicht der Ansicht bin, daß der Gläubiger als Zweck, sondern lediglich als Mittel auf den Wechsclarrest ein Recht habe, anderntheils auch des wegen nicht, weil der Gläubiger, wenn er eine Forderung cedirt, weiß, ob den Aussteller schon wegen eines andern Papiers die Wechselhaft betroffen hat, davon aber der Cessionar recht füglich keine Kenntniß haben kann. Allein abgesehen davon, macht mich auch noch ein anderer Punkt gegen diesen Zusatz bedenklich. Der Zusatz lautet nämlich: „Durch eine nach der Haftnahme geschehene Cession des geklagten oder eines anderen Anspruchs desselben Gläubigers au einen Dritten kann diese Bestimmung nicht umgangen werden." Wenn also von dem Herrn Refe renten behauptet worden ist, Cession sei nicht Indossament, so ist das vollkommen richtig; allein wird hinzugefügt: „oder eines andern Anspruchs", so wird jedenfalls die Sache verallgemeinert. Diese „andern Ansprüche" können auch wechselmäßige Ansprüche sein, und ich weiß nicht, ob das nicht eine Bedenklichkeit ist, die Beachtung verdient, denn es liegt kein Grund vor, zu folgern, daß diese andern Ansprüche nicht wechselmäßige sind, und daß nicht auch von diesen „andern Ansprüchen" dasselbe gilt, was auf die Ansprüche, die nur die Schuldhaft begründen, nicht die eigentliche Wechselhaft, Anwendung erleidet. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich erlaube mir hierauf Fol gendes zu bemerken: Es ist gesagt: „Cession des geklagten oder eines andern Anspruchs"; es wäre etwas Anderes, wenn nicht der Genitiv des Wortes „Anspruch" hier gebraucht wäre, so ist es aber doch klar, daß das Wort Cession nicht blos auf den gcklag- ten Anspruch geht, sondern auch auf den andern Anspruch. Da nun aber wechselmäßige Forderungen nicht durch Cession über tragen werden, sondern mittelst Indossaments, so sollte ich doch meinen, soviel wäre klar, daß unter Cession eines andern An spruchs das Giri'ren eines andern Wechsels nicht verstanden wer den könne. Ich bin aber gern bereit, die Bestimmung der 35. tz. auch hier aufzunehmen, wenn das zur Beruhigung der Herren Deputaten, welche gegen den Zusatz gesprochen haben, dienen kann; die Deputation will allerdings, daß die Judossirung von Wechseln unter Cession anderer Ansprüche nicht begriffen werde- Stellv. Abg.Baumgarten: Ich habe bereits bemerkt, daß ich mich bei der Erklärung des Herrn Referenten wegen des Wortes Cession in der Hauptsache beruhigt fühle; ich muß indeß
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