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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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anher'mgcben, ob nicht die Morte „andere Ansprüche" einer Mißdeutung unterliegen können. Abg. Meisel: Auch ich finde allerdings in dem Ausdrucke: „eines andern Anspruchs desselbenGläubigers" Anstoß; denn ich denke mir das doch so, daß ausdrücklich bestimmt werden soll, es könne außerdem Anspruch, wegen dessen geklagt ist, für einen an dern, der von demselben Gläubiger auftaucht, diese Hast nicht wieder von Neuem angehen. Ist das der Fall, so glaube ich aller dings, daß man zu weit geht und dem Gläubiger wohl nicht gleiche Rechte mit dem Schuldner zu Theil werden läßt. Es ist mir sehr wohl bekannt, daß man sich hier stets für die Schuldner verwendet hat, man hat sie als arme unglückliche Geschöpfe be zeichnet; es kommen aber unter diesen sehr ost Leute vor, die leichtsinnig Schulden gemacht, indem sie im Voraus gewußt ha ben, sie können sie nicht wieder bezahlen, was aber freilich dieje nigen, die ihnen dargeliehen haben, nicht wußten, und ich weiß nicht, ob sie mehr zu berücksichtigen sein möchten, als diejenigen, welche sich haben verleiten lassen, vielleicht aus Humanität, ihnen irgend Etwas zu leihen, und ob diese nicht sollten in ihren Rech ten beeinträchtigt werden, wenn man die Hast so sehr reducirt. Man könnte ihnen wohl einen Weg noch offen lassen, wo sie doch vielleicht wewger verlieren würden, als auf die vorge schlagene Weise. Es kann nämlich sehr oft der Fall vorkommen und ist auch oft schon vorgekommen, daß ein und derselbe Gläu biger verschiedene Ansprüche hat. Wenn er nun wegen des ei nen Anspruchs zwei Jahre oder vielleicht nur ein Jahr seinen Schuldner in Haft gehabt hat, weiß er sehr wohl, daß es ihm Nichts nützen wird, wenn er auch dieses Verfahren länger fort setzt; allein da nach H. 44 für den Fall, daß der Schuldner in bessere Vermögensumstände kommt, den Gerichten anheimgege ben ist, zu bestimmen, ob da wohl diese Haft wieder erneuert werden kann, so ist es gar nicht unmöglich, daß ein Anderer im Stande ist, dem bezeichneten Gläubiger Etwas für seinen zwei ten, dritten Anspruch zu geben, das kann er auf ganz rechtliche Weise thun, nämlich der ursprüngliche Gläubiger kann durch den Schuldner in sehr drückende Lage versetzt werden und nicht im Stande sein, abzuwarten, bis sein Schuldner in bessere Vermü- gensumstände kommt; es muß ihm angenehm sein, wenn er für seine Schuldforderung wenigstens noch einen Theil bekommt. Wenn also ein Dritter bereit ist, diese Forderung anzunehmen, und der ursprüngliche Gläubiger sie cediren wollte, so würde ihm doch noch zu Etwas verhelfen werden. Auf die Weise aber, welche die Deputation beantragt hat, würde er um Alles kom men. Ich glaube also, wenn man die Worte wegließe: „oder eines andern Anspruchs desselben Gläubigers", würde manches Bedenken gehoben sein; ich würde wenigstens keinen Anstand nehmen, für den Deputationsvorschlag zu stimmen. Königl. Commissar v. Einert: Ich komme nochmals dar auf zurück, daß die §., wie sie gefaßt ist, die Bedenken wohl nicht entfernt, die ihr bisher entgegengestellt sind. Sie recurrircn auf den Ausdruck: „wegen eines und desselben Anspruchs". Es ist ganz nothwendig, daß.wir uns darüber Rechenschaft geben, was verstehen wir unter den Worten: „eines und desselben Anspruchs". Hat man mehre Urkunden ausgestellt, so können diese Urkunden auf einem und demselben Anspruch beruhen; aber die Handlung des Schuldners, daß er mehre Urkunden ausstellt, macht, daß wir Alles das, was auf jeder einzelnen Urkunde beruht, als einen besonder» Anspruch betrachten müssen. Thun wir dieses nicht, so bringen wir eine Ungewißheit und Unsicherheit in das Ge schäftsleben, daß Keiner von dem Andern mehr Papiere nehmen will, Wechsel oder andere, das bleibt sich gleich. Das muß sich der Schuldner imputiren, warum hat er ein und denselben An spruch in mehre Parcellen vertheilt und darüber besondere Urkun den ausgestellt. „Nun steht hier: „Aller Schuldarrest, sowohl der auf Angelöbniß oder Wechsel und Wechselclausel beruhende, als auch der als Executionsmittel eintretende, kann wegen eines ° und desselben Anspruchs nur zwei Jahre hindurch andauern." Daraus folgt, daß allerdings wegen jedes einzelnen, auf einer be- sondern Urkunde beruhenden Anspruchs ein zweijähriger Schuld arrest stattfinden kann. Liegen aber keine Urkunden vor, da wachsen verschiedene Ansprüche in einen zusammen, wenn sie in einer Hand und an einem Tage verfallen sind. Mithin befindet sich der Debitor in der Meinung, daß er nur einen Anspruch wider sich hat. Ist aber auch ein auf einem einzigen Geschäfte beruhender Anspruch zu verschiedenen Zeiten verfallen, so sind eS verschiedene Ansprüche in unscrm Sinne, die dann entstehen. Indem noch gesagt ist: „Er kann wegen eines und desselben An spruchs nur zwei Jahre hindurch andauern," so ist damit zugleich die Wirkung der (Zession vorgeschrieben. Denn ist es ein und derselbe Anspruch, es kommt nur darauf an, daß wir diese Idee festhalten, so kann er auch durch Ccssion nicht ein anderer werden; sind es aber verschiedene Ansprüche, dann glaube ich, daß wir schlechterdings davon abgehen können, es muß dem Gläubiger aus einem dasselbe Recht werden, wie aus dem andern; wer die Papiere von einer andern Hand kauft, muß diese Papiere als be sondere Ansprüche geltend machen können, und sie müssen von dem Gesetze dem eingeräumt werden, der sich in dem Besitze eines besondern Anspruchs befindet. Ich glaube, bei der einfachen Fassung der §. ist Alles getroffen, was hierher gehört. Referent Abg. v. v. Mayer: Die Sache scheint allerdings sehr einfach, wenn man die §. 40 nach dem Entwürfe annimmt; aber es wird auch der Zweck dadurch nicht erreicht. Ich gebe es zu, daß keine so große Schwierigkeiten der Casuistik eintreten, wenn wir bei den Worten des Entwurfs: „wegen eines und dessel ben Anspruchs" stehen bleiben. Es bleiben aber dann auch die Möglichkeiten übrig, daß Jemand seinen Schuldner 10,20 und selbst 42 Jahre im Schuldgefangniß halten kann, wie in den Motiven selbst nachgewicsen ist. Das ist aber die Schwierigkeit, welche die Deputation durch ihre Fassung zu beseitigen hofft. Ich bestreite es dem Herrn Regierungscommissar also gar nicht, daß die Sache sehr einfach ist, wie sie derselbe darstellt; dann hilft aber auch die Disposition nichts und dann dürften wir nur die Fassung der ersten Kammer annehmen, da ist es ebenso gut, als ob wir gar Nichts gethan hätten, denn dann bleibt zur Umgehung des Gesetzes Thor und Thüre offen. Die Deputation hat ge glaubt, es liege in der Absicht der hohen Staatsregierung und der
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