Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
man, um dem Schuldner eine Erleichterung zu verschaffen, den Gläubiger noch mehr beschweren darf. Secretair 0. Schröder: Es handelt sich in der vor liegenden Frage nur darum, ob man, wenn Jemand zwei Schuldverschreibungen nach Wechselrecht von einem Dritten in der Hand hat und der Gläubiger in Folge der einen Wechselverschreibung den Schuldner hinsetzen läßt, demselben ge statten will, daß nach Ablauf von zwei Jahren er den Schuldner wegen der zweiten Schuldverschreibung abermals zwei Jahre hin setzen lassen kann. Das soll nicht erlaubt werden. Durch den Nachsatz aber will man verhüten, daß der Gläubiger diese zweite Forderung nicht durch Ceffion auf einen Andern übertragen, nnd die Vorschrift des Gesetzes dadurch umgehen kann. Man konnte nicht billigen, daß einem Inhaber einer solchen Forderung gestat tet sein solle, auf zwei Documente den Schuldner zweimal hin ter einander zwei Jahre in Arrest zu bringen. Der Gläubiger könnte aber diese Bestimmung leicht umgehen, wenn er das eine Documcnt an einen Andern cedirt, und der Andere den Schuld ner nunmehr auf zwei Jahre nochmals setzen lassen könnte. Des halb ist diese Vorschrift nöthig. Abg. Meisel: Ich habe darauf hingewiescn, daß auf ganz rechtliche Weife der Gläubiger seine Forderung cedicen kann. Man geht von dem Grundsätze aus, als wenn dies anders nicht geschehen könne, als in unredlicher Absicht, was keinesweges der Fall zu sein braucht. Es heißt: „umgehen." Ich verneine nicht, daß der Gläubiger das Gesetz umgehen könne; er soll jedoch ganz offen erklären: ich habe noch eins Forderung. Ich will das Gesetz nicht umgehen, ich finde aber Jemanden, der das Risiko tragen, der mir darauf noch Etwas geben will. Freilich, wenn man an nehmen will, der Gläubiger begehe keine andere Handlung, als «ine illegale, so wird man das allerdings thun können; wir haben aber dann kein Gesetz, welches die Härte der Schuldhaft mildert, sondern wir haben ein Gesetz, wodurch wir erklären, der Schuld ner sei ein ehrlicher, und der Gläubiger ein unrechtlicher Mann. Secretair 0. Schröder: Der geehrte Abgeordnete befindet sich im Jrrthum, denn es soll nicht verboten sein, das zweite Docu- ment an einen Dritten zu cediren, sondern nur den Arrest noch zwei Jahre lang auf dieses neue Document verhängen zu lassen. Wenn der Dritte warten will, bis der Schuldner in bessere Ver- mvgensumstände kommt, kann er das Document sich cediren las sen, nur aber kann er nicht den Schuldner deshalb in Arrest brin gen lassen. Darum handelt es sich; die Forderung bleibt vor wie nach gültig, und wenn der Schuldner in bessere Verrüögens- umstände kommt, kann die Forderung eingeklagt werden. ReferentAbg. V.v. May er:'Dergeehrte Abgeordnete, wel- chcrvorhin sprach, würde wahrscheinlich, wenn seinem Anträge nach gegangen würde, Etwas hervorbringen, was gerade der äußerste Mißbrauch des Wechselrechts, namentlich der Schuldhast ist, und sich als solcher gezeigt und zu dem Gesetz Veranlassung gegeben hat. Denn er stellt den Fall vor Augen, daß, nachdem Jemand auf ein rechtmäßiges Papier den Schuldner bereits zwei Jahr hat sitzen lassen, er seine anderen Forderungen an dritte Personen um ein Billiges verkaufen könne, damit jene darauf -en Schuld- n. IIS. ner nochmals können setzen lassen. Das ist es gerade, was verhü tet werden soll. Denn es werden sich freilich immer Menschen finden, und es hat auch deren welche gegeben, welche, obschon sie wissen, daß der Schuldner nicht einen Pfennig in der Kasche hat, doch durch seine Gefangenhaltung von seinen Verwandten Etwas zu erpressen suchen werden. Denn wenn Jemand ein Papier von tausend Thalern für fünf Thaler kaufen kann, so riskirt er es und läßt den Schuldner setzen, weil dieser vielleicht einen wohl habenden Onkel, cine Tante rc. hat. Selbst nach den Tabellen sind einige solche Fälle vorgekommen, welche wirklich der Beachtung der geehrten Kammer sehr zu empfehlen sind; es sind einige spcciclle Fälle, wo man sieht, wie ein vom Gesetze gestattetes Recht zu unrechtmäßigen und selbst zu verbrecherisch »Zwecken gebraucht werden kann, wo Gerechtigkeit, Humanität, Mensch lichkeit und jedes Gefühl verschwindet, um einen Zweck zu errei chen, welchen das Gesetz nicht billigt. Soll dem Mißbrauch ge steuert werden, so möge die geehrte Kammer überlegen, daß jedes Gesetz auch ohnehin seinen Mißbrauch mit sich führt, und daß man nicht nöthig hat, denselben zu erleichtern, indem man gleich von vornherein Grundsätze aufstellt, welche auf so leichte Weise umgangen werden können. Stellv. Abg. Gehe: Ich glaube, die Mehrzahl ist nun sicherlich mit der Deputation einverstanden, nachdem sich dieselbe mit dem Amendement des Abg. Clauß einverstanden erklärt hat. Nur wegen der Redaction des letztem will ich noch bemerken, daß es mir ansprechender sein würde, wenn es so lautete: „jedoch un ter der Z, 35 gedachten Ausnahme". Die tz. 35 oder 34b ent hält nämlich bereits diese Ausnahme. Abg. Clauß (aus Chemnitz): In Bezug auf mein Amen dement habe ich geglaubt des leichtern Zusammenhanges wegen, es der Fassung der H. 40 nach dem Deputationsgutachten an schließen zu müssen. Der Herr Referent hat die Ergänzung für nöthig gefunden und ich habe sie acccptirt, obschon ich der Mei nung bin, daß meine Fassung zu keinem Jrrthume Anlaß geben würde. Noch habe ich zu erinnern, daß ich auf eine weitere Abänderung des Amendements nicht eingehen kann. Abg. Poppe: Meine Absicht ist, gegen das Amendement vom Abg. Clauß zu sprechen; ich weiß nicht, ob man noch Eini-' ges darüber sprechen darf. Präsident v. Haase: Allerdings. Abg. Poppe: Ich halte das Amendement für ganz über flüssig; denn was bedarf es eines solchen Zusatzes, da der Herr Referent uns eine zwar bekannte Definition über den Begriff von CessioN' und Giro gegeben hat. Das Giro, welches nach den ergänzenden Bestimmungen von 1840 in biaaco zulässig ist, wird nie beweisen, wenn es geschehen, da die Ausfüllung des Datums nicht nöthig ist. — Also, meine Herren, ich halte es wirklich für höchst unnütz, und es scheint mir nicht wünschens- werth, daß cs hier Platz ergreift. Dabei will ich noch erklären, daß nach der Discussion und den Erörterungen, die hier stattge funden haben, ich es nun für Pflicht halte, für die Regierungs vorlage zu stimmen. ReferentAbg. 0. v. Mayer: Es ist wohl zu wissen, ob 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder