Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die erste Kammer hat wegen ihres zu 40 angenomme nen Zusatzes, wodurch der ursprüngliche Zusammenhang gestört worden ist, eine Fassungsänderung dahin beschlossen, daß statt der Anfangsworte der §. 41: „Wider diese Entlassung" gesetzt werden soll: „Wider die nach §. 40 eintrelende Entlassung". Die unterzeichnete Deputation hat der Kammer zu §. 40 auch einen Zusatz, obwohl von anderer Tendenz, vorgeschlagen, und empfiehlt der Kammer daher auf den Fall, daß der Zusatz Genehmigung gefunden hat, in der Abänderung der Eingangs worte der Z. 41 der ersten Kammer beizutreten. Präsident 0. Haase: Es scheint Niemand über §. 41 sprechen zu wollen. Nimmt die Kammer §. 41 in der von der Deputation anempfohlcncn Maße an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: Zu §. 42 (s. dieselbe oben S. 2803) sagt die Deputation: Die erste Kammer hat die §. unverändert angenommen. Eigentlich enthält dieselbe eine Härte ohne Noth und ohne Nutzen. Der Gläubiger hält damit den aus der Haft entlassenen Schuldner die vollen zwei Jahre hindurch in fortwährender Angst der Wiedereinsperrung, wenn er auch gar nicht im Ent ferntesten die Absicht hat, dieselbe zu suchen. Weit großmüthiger verfügt dagegen das französische Gesetz, Laß der entlassene Schuldner wegen derselben Schuld niemals wieder verhaftet werden kann^»). Wenn die Deputation dennoch davon absieht, so geschieht dies lediglich in der schon geäußerten Absicht, die Verabschie dung der vorliegenden möglichst zu befördern. Sie schlägt daher der Kammer vor, die §. 42 unter Abänderung des nach der Mittheilung der Herren Commissarien auf einem Druckfehler be ruhenden Wortes „ausbedingen" in „ausbringen", übrigens unverändert anzunehmen. Präsident v. Haase: Es scheint auch über düse §. Nie mand sprechen zu wollen. Die Deputation hat erwähnt, daß das Wort: „ausbedingen" ein Druckfehler ist und vertauscht werden muß mit dem Worte: „ausbringen", sie schlägt vor, tz. 42 mit dieser Berichtigung unverändert anzunehmen. Nimmt dir Kammer so Z. 42 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: 8- 43. Wenn das Verfahren mit Anlegung des Schuldarrests in Gemäßheit der in diesem Gesetze angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist, so kann ein Schuldarrest anderweit unter Bezie hung auf das Erccutlonsgesetz vom 28. Februar 1838, 71 bb nicht verfügt werden. Die Deputation hat hierzu Folgendes gesagt: Nach den Motiven S. 270 bezieht sich die Bestimmung der Z. 43 lediglich auf den Fall der §. 5 des Entwurfs, wo zur 20) ^.rd. 27: äsbiteur ölarg!, kante äs eons!gnat!va ä'alimens, ns xourra plus vtrs inearvörö xvur la mems äotto. II. 115. Erzwingung einer Handlung Schuldarrest angelobt ist, und« setzt fest, daß solchenfalls nach überstandenem zweijährigen Schuldarreste die sechsmonatliche Haft nach dem Executions- gesetze von 1838 nicht eintreten könne. Die erste Kammer hat die §. angenommen. Die unterzeichnete Deputation aber glaubt, daß von dieser selbst abgesehen von den oben unter I und bei Z. 39 erörterten Principfragcn, schon darum nicht mehr die Rede sein könne, weil Z. 5 des Entwurfs nebst dem ganzen ersten Abschnitte nicht mehr vorliegt. Hierzu kommt, daß die clonst. 21. k. II., selbst deren formales Bestehen vorausgesetzt, die Erweiterung der Schuld haft auf iseta nicht rechtfertiget, und selbst der Gerichtsbrauch sich dagegen erklärt-"). Der Collisionsfall, welchen die §. ent scheiden will, dürfte daher kaum vorkommen, würde jedoch, geschähe es dennoch, im Sinne der §. entschieden werden. Die Deputation hält daher die §. im Princip für unan nehmbar, überdies für unnöthig, und schlägt der Kammer unter Genehmigung der Herren Regierungscommissarien vor, die §. 43 abzulehnen. Präsidentv.Haase: Die Deputation ist m't den königl. Herrn Commissarien einverstanden darüber, daß die §. 43 Weg fällen soll, und ich frage die Kammer: ob sie damit einverstanden ist, daß diese §. ausfalle? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: §. 44. Es kann aber eine Erneuerung desSchuldarrests nach richter lichem Ermessen jedoch höchstens anderweit auf die Dauer von zwei Jahren angewendet werden, wenn der Kläger nachgewiesen, daß auf Seiten des Schuldners eine wesentliche Verbesserung seiner Vermögensumstände eingetreten. Die Motive besagen: Die Paragraph? entspricht dem, was in der preußischen Ge setzgebung durch die Cabinetsordre vom 5. Juli,1832 verfügt war. Nach der preußischen allgemeinen Gerichtsordnung §. 146 Kit. 24 sollte der Schuldarrest nur einjährige Dauer haben. Diese Cabinetsordre verfügte, daß bei dem Anträge auf Verlängerung des Arrests nachgewiefen werden müsse, entweder, daß Wahrscheinlichkeit vorhan den sei, dem Gläubiger durch den fortdauernden Arrest ein Mittel zur Befriedigung zu gewähren, oder daß der Schuldner durch einen unmoralischen Lebenswandel sein Zahlungsunvermögen sich zu- gezogen habe. Auf den letzten Umstand hat man das Abse hen darum nicht gerichtet, weil man den Schuldarrest durchaus nicht als Strafe betrachten lassen kann, da er von einem Gläu biger ausgebracht wird, dem man eine Strafgewalt nicht einräu men mag. Aber einen Schuldarrest auf die Wahrnehmung an zuordnen, daß der Schuldner zu bessern Vermögensumständen gekommen, erscheint gerecht und zweckmäßig wegen der Anstalten, welche die Schuldner sehr ost zu treffen pflegen, um die Errungen schaft bei den Versuchen einer Execution in die Güter zu verheim lichen. Die Deputation sagt hierüber Folgendes: Ueber diese §. ist schon in der Deputation der ersten Kam mer eine mehrfache Meinungsverschiedenheit gewesen. Gegen dieselbe hat man sich insbesondere darauf bezogen, daß die Er- 21) Vcrgl. das Scparatvotum zu dem Gutachten der ersten Deputation der ersten Kammer unter S. 45. 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder