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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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fabrung gelehrt habe, wie es schon zeither mit dem in dieser §. gestarteten, auf richterliches Ermessen gestellten Nachweise besserer Wermögensumstände von den Gerichten sehr leicht genommen und dabei höchst ungenügende Bescheinigungen, z. B. die Be ziehung auf den Umstand, daß der Schuldner ein offenes Ge schäft habe, für ausreichend gehalten worden, dadurch aber unge meine Härten und Grausamkeiten entstanden seien. Die Deputation hat den Zusammenhang dieser Bestim mung mit der durch §. 40 beabsichtigten Wohlthat bereits dort bemerklich gemacht, und ist der Ueberzeugung, daß durch die Aufnahme einer solchen Bestimmung ins Gesetz, 'zumal bei der bisherigen, Erfahrung über die Anwendung derselben??) die Wohlthat der 40 geradezu wieder aufgehoben werden würde. Gestattet das Gesetz bei jedem Anschein besserer Vermögensum stände sogleich wieder die Schuldhaft, so verurtheilt es den Schuldner zu ewiger Unthätigkeit und entfernt durch die Per spective sofortigen Gefängnisses gerade die Möglichkeit, daß derselbe mit der Leit seinen Gläubigern gerecht werden könne. Die Bestimmung der §. 44 erscheint ferner um so unnöthiger, als solchenfals ja immer die Exccution in die Güter offen steht, und um so bedenklicher, als der Schuldner gegen Wiederholung der Schuldhaft mit denjenigen, vielleicht sehr begründeten Excep- tionen nicht gehört wird, welche er in Bezug auf die den Schein der besseren Umstände herbeiführenden Zahlungsmittel zu ma chen hat. Ebenso werden die neueren Gläubiger, aus deren Ver trauen und Humanität der bessere Vermögensschein vielleicht hcrvorgegangen ist, mit ihren ebenso gültigen Forderungen dem älteren Ärrestgläubiger nachgesetzt und geopfert, und, den Fall vorausgegangenen Concurses vorausgesetzt, selbst die älteren Gläubiger benachtheiligt, überhaupt aber dadurch ein Zustand von Creditlosigkeit für den unglücklichen Arrestschuldner herbeige- führt, der jeder Verbesserung seiner Vermögensumstände gerade ewig im Wege steht. Die erste Kammer bat indeß, nach Verwerfung des Mknori- tätsgutachtens, durch Stimmenmehrheit die §. 44- unverändert angenommen. Die unterzeichnete Deputation kann aus den angegebenen Gründen ihrer Kammer dazu nicht rachen, sondern empfiehlt der selben die Ablehnung der H. 44. ReferentAbg. v. v. Mayer: Meine Herren, ich erlaube mir, bei dieser h. noch Folgendes zu bemerken. Abgesehen da von, daß cs doch wirklich hart und unangemessen erscheint, den Schuldarrest auf ein bloßes richterliches Ermessen eintreten zu lassen, eine Best'mmung, wodurch man die Freiheit eines Bür gers auf zwei Jahre in die Hand des Richters legt, der nicht nach ein r gesetzlichen Regel, sondern nur nach seinem Gutdünken zu urlheilen hat; abgesehen davon, muß man doch die Sacheins Auge fassen, wie sie sich im wirklichen Leben gestaltet. In den meisten Fällen wird wirklich eine Insolvenz, ein Concurs oder ein außergerichllich's Arrangement das rwleceäens gewesen sein. Wenn nun, nachdem der Gemeinschuldner sich mit seinen Gläubigern vereinigt hat, Einer unter Allen, der im Besitze eines Wechsels cder eines mit der Wechs lclausel versehenen Schuld- papieres ist, sich vom Concurs losgesagt hat, so ist dieser eine Mensch im Stande, den Schuldner auf ewig zu hindern, irgend 22) Landt. Mittheil, der I. Kammer S. IV47 — 1049. einen Erwerbszweig wiederum zu ergreifen, ein Geschäft wieder anzufangen. Zeigt nämlich der Schuldner irgend wieder etwas Geldesweithes in seincmB.sitze, so nimmt es ihm der alteWech- ftlgläubiger weg oder läßt ihn ins Gefängniß setzen. Will ein Freund den Unglücklichen mit einem Vorschüsse unterstützen, so wird der alte Wechsilglärbigcr sofort wieder auf Verhaftung be stehen, unter dem Vorgeben, der Schuldner sei nun in bessere Ver mögensumstände gekommen. Verfügt der Richter nun die Haft, so wird der Freund, welcher dem Schuldner in seinem Fortkom men behülslich sein wollte, nicht nur um sein Geld gebracht, da mit der alte Gläubiger dadurch gewinne, sondern cs wird auch der Schuldner fortwährend verhindert, jemals wirklich in bessere Umstände zu kommen. Es ist das in der ersten Kammer ge schildert worden, wie sich die Sache im Leben darstellt, und es hat namentlich der Herr Domherr 0. Günther mehre Fälle aus seiner Erfahrung vorgeführt, melche die Nachtheile einer sol chen Bestimmung, besonders beim Kaufmannsstande klar nachweisen. Wre soll es möglich sein, daß ein insolvent gewordener Kauf- und Geschäftsmann jemals wieder ein Geschäft anfangen kann, wenn die Paragraphe stehen bleibt? Sobald ein Gläubiger ein Papier in der Hand hat, worauf er auf Schuldhaft antragen kann, und sich vom Concurs losgesagt hat, so greift er immer zu, wenn irgend Etwas vorhanden ist, sei es eigen cder erborgt, und der Kredit des Mannes ist für im mer verloren. Ich sollte glauben, man hätte der Gerechtigkcit genugsam Genüge geleistet, wenn man gestattet, es könne Je mand zwei Jahre angehalten werden, mit seiner körperlichen Frei heit sür die Schuld einzustehm. Kcmmt er später in bessere Vermögensumstände, gut, so mag der Gläubiger Exemtion in seine Güter ausbringm, ihm wegnehmen, was er neu erworben und errungen hat, aber nur nichtnochmals Wechselarrest daraufaus bringen dürfen, denn dann fallen die Ansprüche, welche ein an derer Gläubiger etwa darauf hat, 'zusammen, und die Exceptio- nen, welche der Schuldner selbst in dieser Beziehung zu machen hat, werden nicht beachtet. Er wird hingcsitzt, und muß wie der mehre Jahre die Schuldhaft ausstehen, ungeachtet er gegen wärtig nicht mehr im Vermögen hat, als damals, als die In solvenz eintrat. Es würde hierbei in den meisten Fällen nur auf eine Concussion, auf Erpressung und darauf hinauskvmmen, daß der Gläubiger auf Unkosten und mit der Forderung einer dritten Person bezahlt wird. Ich sollte glauben, daß die Para graphe, wenn sie auch von der hoben Staatsregierung nicht auf gegeben worden ist, sich doch zur Annahme nicht empfehlen dürfte, denn es bleiben ja die Ansprüche selbst ur verloren, und die Ere- cutionsansprüche in die etwaigen Eü'er unvcr'.ctz*. Gibt es Staaten, und hat es schon vor 2000 Jahren Staat n gegeben, welche überhaupt N'chts davon wußten, Jemanden durch Arrest zur Zahlung einer Ge dschuld anzuhalten, so sollte ich glauben, daß man in Sachsen wenigstens in dem Falle von der Wieder holung des Schuldarr.stes absehen könnte, wenn rin Zahlungs unfähiger eine neue Carriere, ein neues Geschäft sich zu begrün den beabsichtigt uud bei menschlichem Gläubigern neuen Kredit findet.
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