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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Königl. Commissar V. Einertr Es ist bei der ganzen Ver handlung hauptsächlich ron der Idee ausgegangen werden, daß man überall es mit harihemgen Gläubigern zu rhun hätte, welche als Wucherer nur unredliche Geschäfte durchsetzen wollen; eine andere Rücksicht hat man durchaus nicht vorwalten lassen, daß die bösen Schuldner ihren guten und redlichen Gläubigern das zu entziehen suchen, was ihnen von Rechtswegen gebührt. Die Anstalten, welche die Schuldner machen, um sich ih er Verbi .d- lichkeir zu entziehen, um namentl ch die Erecution in persnnsin zu vereiteln, sind nur zu bekannt. Wie ost kommt der Fall vor, daß Jemand alle.dmgs Vermögen hat, man kann es ihm nach rechnen, daß er Vermögen haben muß, aber bei der Erecution ist es in einer fremden Hand, es ist btt der Erecution in der Hand der Frau o^er anderer Leute; und darüber werden Urkunden, Käufe, Schenkungen und dgl. vorgelegt, kurz, die executio iu boiaa wird auf entsi tzliche Weise hinterzogen. Ein solcher Fall kann cintreten, ein Schuldner, welcher den W'chftlarrest über standen hat, kommt in bessere Verhältnisse. Weil man fürchtet, er habe noch Schulden zu bezahlen, treffen seine Verwandten und Freunde ein solches Arrangement, daß ihm das Vermögen nicht nachgewiesen werden kann. Da ist die Erecution in die Güter v reitelt, wenigstens ungemcin erschwert. Aber die Erecution in die Person bewirkt die Zahlung. Solche Fälle muß man allerdings bedenken, und sür einen solchen Fall wäre das, was die Paragraphe besagt, wohl geeignet. Von einer Willkür des Richters soll nicht die Rede sein, sond.rn es tritt hier ein, worauf man sich mit grö ßerer Sicherheit verlassen kann, es tritt ein, daß der Richter sich bewußt ist, indem er diesen Wechselarrest verhängt, eine verhäng- nißvolle Verantwortung über sich zu nehmen; dies sichert vor dem Mißbrauche. Für den Fall aber, daß der Richter persön lich überzeugt ist, er habe es mit einem Schuldner zu ihun, der bezahlen könnte, aber Anstalten getroffen hat, der Erecution zu entgehen, für diesen Fall ist es ein recht geeignetes Mittel. Deshalb muß die Annahme der Paragraphe von der Staatsre gierung fortwährend empfohlen werden. Stellv. Abg. Meisel: Jede Sache hat ihre zwei Seiten, so auch diese. Die Deputation scheint aber nur eine Seite ins Auge gefaßt zu haben, denn selbst das, was vom Herrn Referen ten darüber noch nach dem Vorlesen des Deputationsgutachtens ist hinzugefügt worden, beweist klar und deutlich, daß man aller dings nur davon ausgeht, daß nur der, der Schulden gemacht, zu beklagen ist, keineswegs, aber der, welcher die Hand dazu ge boten hat, einem Andern die Mittel zu seinem Fortkommen zu verschaffen. Wenn hier diese Paragraphe wegfallen soll, nun, meine Herren, dann weiß ich nicht, was irgend einen leichtsinni gen Menschen abhalten sollte, Schulden zu contrahircn. Es wird gleichsam sanctionirt, er mag in bessere Umstände kommen oder nicht, wenn er seine Lebensweise geändert, wenn er Ver dienst hat, daß er nicht verpflichtet ist, den frühem Verbindlich keiten nachzukommen. Ich gehe von dem Gesichtspunkte aus, daß, obschon es wohl Schuldner geben kann, die aus innerer moralischer Uebcrzeugung ihre Gläubiger befriedigen werden, dennoch, ob das die Regel oder eine Ausnahme ist, dahingestellt sein muß. Ich kenne selbst Beispiele davon und freue mich, daß nicht Jeder verworfen genug ist, daß, wenn er späterhin in einer andern bessern Situation sich befindet, er diejenigen, welche ihm früher geholfen haben, nicht vergißt. Aber — ich muß dar auf zurückkommen — es würde sanctionirt werden, daß der Schuldner Nichts zu Gunsten seines Gläubigers zu thunbraucht. Ein großer Theil leichtsinniger Schuldenmacher ändert sich auch in späterer Zeit nicht, und es würde sie selbst das Gesetz in Schutz nehmen. In früherer Zeit war das anders, da mußte Jeder ge wärtigen, daß man ihm das, was er übrig hatte, nahm, jetzt soll das nicht mehr gesetzlich gestattet sein. — Es ist ja auch gar nicht zu viel verlangt, denn es heißt in der Paragraphe ausdrücklich: „Wenn eine wesentliche Verbesserung seiner Vermögensumstände nachgewiefen ist." Also nicht jede Verbesserung soll hier gelten, sondern eine wesentliche, und die Cognition darüber soll dem Er messen des Richters anheimgegeben werden. Der Herr Referent hat zwar behauptet, das wäre schlimm, wenn man das der Will kür des Richters anheimgeben solle. Ich habe aber mehrmals in diesem Saale den sächsischen Richterstand loben hören, wel chem Lobe ich auch ganz beipflichte'; warum soll denn also bei diesem Gesetze unser Richtcrstand eine Ausnahme machen? Das wird keineswegs der'Fall sein. Die Richter, die darüber zu ent scheiden haben, werden hier gewissenhaft zu Werke gehen. Ihr angebornes Rechtsgesühl wird ihnen sagen, ob hier eine Vexation des Gläubigers vorliegt, und ob es an der Zeit sei, daß der Schuldner sich sage, es sei wohl recht und billig, daß er an seine Verbindlichkeit denke. Es ist ferner gemeint worden, daß, wenn ein Schuldner, der seine Verbindlichkeit früher nicht erfüllt hat, und anscheinend in bessere V-rmögensumstände kommt, wenn er irgend'ein Geschäft unternehmen wollte, ihm das unmöglich werden würde, weil jeder Gläubiger kommen und sagen würde: du mußt Alles hergeben, was du besitzest. Es kann gar sehr leicht auf andere Weise, als durch Wechsel- oder Schuldhaft, der Gläubiger seine Ansprüche geltend machen, durch Execution in seine Güter. Da hat aber der königl. Herr Commlssar schon nachgewiesen, daß das bedeutende Schwierigkeiten hat. Es darf aber nicht vergessen werden, daß es ja im Interesse des Gläubi gers selbst liegt, nicht in dem Augenblick, wo der Schuldner ein Geschäft unternimmt, sofort zuzugreifen. Er wird wahrschein lich aus Berücksichtigung seines eigenen Interesses abwarten, bis er gewahr wird, ob JeNer darauf fortkommt und Etwas dabei erübrigt. Ist dieses der Fall, so glaube ich, thut der Gläubiger gar nichts Unrechtes, wenn er nun von seinem Rechte Gebrauch macht. Es ist ferner geschildert worden, als würde man da durch, daß man den wenigen Verdienst, den der Schuldner sich erübrigt hätte, entzieht, bewirken, daß er nun mit seiner Fami lie nicht mehr fortkommen könne. Ich habe aber eben zu zeigen, gesucht, daß der Gläubiger zur Beförderung seines eigenen In teresses den schicklichen Moment abwarten würde. Wenn das aber nicht der Fall wäre, so muß ich wieder darauf zurückkom men, was thut denn die unglückliche Familie des Gläubigers, die den Verlust erlitten hat? Soll diese ruhig zusehen, bis der Schuldner seine Verbindlichkeit zu erfüllen Lust zeigt? soll sie
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