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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Meinung zu haben, sowie dadmch, daß er das Gesetz des un bedingten Gehorsams sich in allen Fallen zur Pflicht macht» Fangt nun ein Adüocat an, diese Erfordernisse sich bei der Ver- theidigung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten anzucig- nen, so wird und muß das Vertrauen aufhören, und er wird nicht nur sich, sondern dem ganzen Stande schaden. Wenn ich diese Umstände genau erwäge, so kann ich mir von einer öfter wiederkehrenden Aufnahme der Mitglieder des Advocatenstandes in den Staatsdienst, so lange sich nicht unsere öffentlichen Ver hältnisse geändert haben, Nichts versprechen. Dann scheint mir auch ein Uebelstand der zu sein, daß bis jetzt, wie ich we nigstens selbst einigemal bemerkt habe, diesem Stande Subjekte zugeschickt werden, die man anderwärts nicht haben mag. Ich habe nämlich erlebt, daß Staatsdiener, die nach öfteren Ver weisen aus dem Staatsdienst entlassen worden sind, sich derAd- vvcatur zugewendet haben. Ich weiß auch, daß Gerichtsbe amte, nachdem sie ihre Gerichtshaltereien aus nicht ehrenvollen Gründen aufgegeben hetten, sich der Advocatur zugewendct ha ben. So wenig ich nun auch Jemanden darum beneiden will, daß er sich der Advocatur zugewendet, und so wenig ich für meine Person und ein großer Lheil meiner College» davon einen Nach- theil für unsere Nahrung befürchten, so sehr muß ich doch im Interesse des Staates, an dessen Ehre vor Allem gelegen sein muß, wünschen, daß dergleichen Fälle künftig nicht mehr vorkommen. Denn es ist gewiß, wenn ein Staatsbeamter von der Staats behörde nicht mehr geduldet werden kann, weil er sich Verge hungen hat zu Schulden kommen lassen und des Vertrauens der Behörde beraubt ist, so wird er dann noch viel wenigerfähig sein, sich das Vertrauen des Publikums zu erwerben. Ich muß mir .auch.in dieser Beziehung einen Antrag Vorbehalten, welcher da hin geht, daß künftig die Licenz, zu practiciren, den Staats und Verwaltungs-, ingleichen Patrimonialgerichtsbeamten nach ihrer Entlassung aus dem Dienste nur dann noch gelassen werde, wenn diese Entlassung eine ehrenvolle gewesen ist. (Staatsminister v. Ze sch au tritt ein.) Endlich sind auch die Advocaten hauptsächlich dadurch schlechter gestellt und gewissermaßen benachtheiligt vor allen übrigen Clas- sen der Staatsbürger, daß man ihnen zumuthet, als Anwälte für die Armen ganz unentgeltlich zu dienen. Bisher ist es al lerdings Grundsatz gewesen, daß dem Advocaten in jedem Falle, wenigstens bei Armensachen, die Verlage restituirt worden sind. Allein ich muß bekennen, daß mir das immer noch unzureichend scheint; denn der Advocatfst so gut, wie jeder andere Staats bürger darauf angewiesen, von seinem Verdienst zu leben, und kann deshalb nicht umsonst arbeiten. Als Mitglied einer Ge meinheit hat er ohnedies die Verpflichtung, zur Armencasse hei- zutragen, und ich kann also in der That nicht absehen, warum man ihm noch die Verpflichtung auflegt, für die Armen seine Arbeit unentgeltlich zu liefern. Mir ist es noch nicht vorgekom men, daß z. B. ein Tischler für die verstorbenen Almosenperci- pienren die Särge unentgeltlich gemacht hätte, oder eip Schuh macher die Schuhe, und was diesen gerecht scheint, scheint auch den Advocaten billig zu sein. Aus diesem Grunde werde ich II. 97. mir noch einen besonder» Antrag Vorbehalten, welcher dahin geht: „daß den Anwälten, die künftig Gerichtswegen als Ar- Menadvocaten bestellt werden, von derjenigen Commun oder An stalt, in deren Interesse die Bestellung erfolgt ist, ohne Rück sicht auf den Ausgang des Processes nicht nur die Verläge, son dern auch die Gebühren restituirt werden." Es wird dieser An trag um so weniger Bedenken erregen, als dadurch nicht Kosten auf die Staatskasse übernommen werden, sondern dies Sache der Gerichtsbehörde ist, die den Armenadvocaten bestellt hat, und ich habe deswegen gesagt, daß nur den Anwälten, welche Ge richtswegen als Armenadvocaten bestellt werden, dies zu Theil werden soll. Ein Hauptbeschwerdepunkt der Advocaten ist auch der, daß das Gesetz vom 14. Mai 1840 sie zwingt, die Kosten bis zu einem bestimmten, in der Regel sehr kurzen Zeitpunkt bei deren Verlust zu den Acten zu liquidiren. Ich muß aufrichtig bekennen, wenn irgend eine Beschwerde begründet ist, so ist es diese. Nicht ein einziger Stand existirt, bei dem man eine solche Maßregel ergriffen hätte. Es ist auch in der Lhat hart, wenn der Advocat deshalb, weil er im Drange der Geschäftenichtdazu kommen konnte, seine Kosten zu liquidiren, oder weil es ihm bei Mangel von Privatacten unmöglich fällt, sofort mit deren Ver lust bedroht wird, und ich finde mich aus dem Grunde auch ge- müßiget, trotz dem, daß das Gesetz erst bei vorigem Landtage beantragt, gefertiget, berathen und in die Gesetzsammlung aus genommen worden ist, daraufanzutragen,daß dieses Gesetz, welches wahrhaft den Aovocatenstand benachtheiligt und seiner Ehre im höchsten Grade zuwider ist, wieder aufgchoben werde. Ich muß am Schluffe meiner Rede den Herrn Präsidenten fragen, ob ich meine Anträge sofort zur Unterstützung bringen lassen soll, oder ob dies im Laufe der Debatte an den passenden Orten geschehen soll? Präsident O. Haase: Es scheint am zweckmäßigsten zu sein, diese Anträge sofort zur Unterstützung zu bringen, damit die Sprecher nur auf diejenigen sich beschränken, welche Unterstützung erhalten, im Fall diese letztere dem einen oder dem andern dieser Anträge nicht zu Lhcil werden sollte. Der erste Antrag lautet: „Daß künftigbeidemStaatsexamennureineCen- surgegeben und in djeserein fach die Qualifikation oder Nichtqualification zum Staatsdienste oder zurAdvocaturausgespochen werde", und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Er wird nicht hinlänglich unterstützt. Präsident v. Haase: Der damit verbundene eventuelle Antrag, welcher nunmehr zur Unterstützung zu bringen ist, lautet so: „Daß auch solch e, welche beim Staatsexamen die erste Censurbekommen, nicht eher zur Praxis ad- mittirt werden, b i s die Reihe an sie kommt." Wird dieser Antrag unterstützt?— Er wird auch nicht hinlänglich unterstützt. Präsident 0. Haase: Der zweite Antrag lautet so: „DaßdenAnwälten, diekünftigGerichtswegenals Armenadvocaten bestellt werden, von derjenigen Commun oder Anstalt, in dere,n Interesse die Be stellung er folgt ist, ohncRücksicht aufdenAusgang 2*
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