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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ruhigzusehen, wie die Familie ihres Schuldners nach und nach sich erhebt und in Wohlstand sich befindet? Ich glaube unmög lich , daß wir eine Ungerechtigkeit begehen, wenn wir die Para- graphe so, wie sie die hohe Staatsregierung vorgeschlagen hat, annehmen. Ich glaube vielmehr, es ist eben, um den Grundsatz des Rechts — aber gegen beide Lheile —aufrecht zu erhalten, pissend, daß wir nicht der Deputation, sondern der hohen Staatsregierung beistimmen und die Paragraphe annehmen. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich muß gleich im Woraus einem Jrrihume begegnen, welcher wahrscheinlich durch meine vorige Rede veranlaßt worden ist. Es ist hier nicht die Rede davon, daß gar kein Schuldarrest in solchen Fallen eintreten soll, sondern nur davon, daß nicht der Schuldner, nachdem er schon zw.i Jahre Schuldarrest erlitten hat, auf dieselbe Schuld und demselben Gläubiger zum Vortheil noch einmal zwei Jahre Ar rest erleiden soll. Ein Gläubiger, welcher glaubt, daß der Ge meinschuldner seine Mittel verheimlicht und der Masse entzogen hat, wird ihn nicht sogleich zwei Jahre hinsetzen lassen, sondern abwarten, ob diese Mittel zum Vorschein kommen, und dann den Schuldner anhalten. Soweit greift der Vorschlag der De putation also nicht, als vorausgesetzt worden ist. Jeder Gläu biger, der sonst vorsichtig ist und wirklich nur von dem Bestreben geleitet wird, zu dem Seinigen zu kommen, der nicht blos Rache zu üben oder Erpressung zu versuchen im Sinne hat, wird im Stande sein, auch wenn die §. wegfallt, zu seiner Forderung zu kommen. Ist aber die Sache Liese, so fällt auch ein großer Lhe'.l der Bemerkungen hinweg, die der geehrte Abgeordnete ent wickelt hat, und jedenfalls ist gegen das, was er von der unglück lichen Familie des Gläubigers sagt, immer noch einzuwenden, daß aus der körperlichen Haft kein Geld wird, wo kcins ist, und daß man seiner eigenen Familie nicht hilft, wenn man Jeman den, der Nichts hat, ins Gefängniß setzt. Stellv. Abg. Baumgarten: Nach den Aeußerungen, die der Herr Referent gethan hat, ist denn doch die Ansicht des Abg. Meiscl richtig, daß der Gläubiger, wenn er einmal seinen Schuldner zwei Jahre lang in Wechselhaft gehabt hat, dann nicht mehr auf eine derartige Haft zurückkommen kann. Ich will mich nun über diese Ansicht so wenig als über die tz. selbst weiter verbreiten; denn was könnte ich weiter thun, als zurückkommen auf die allg'meinen Grundsatz: über Recht und Humanität, und über die Ansichten, die man von den Gläubigern, und die, die man von d.n Schuldnern aufgestellt hat? Ich will nur soviel wiederholen, daß man den Gläubiger im Allgemeinen nicht für hartherzig und den Schuldner nicht im Allgemeinen für betrüge risch zu halten hat, und nur das Wenige erlaube ich mir zu be merken, daß, wenn man den Wechselschuldnern solche große Mil derungen hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten angedeihen läßt, wie sie ihnen nach der Gesetzvorlage unzweifelhaft zu Lheil werden, es mir doch sehr am rechten Orte zu sein schien, daß man die tz. 44 der Gesetzvorlage annehme. Es gewährt das doch den Schuldnern eine Perspective, welche nicht ohne allen Einfluß sein wird. Leider sehe ich mich zu der Versicherung gezwungen, daß es nicht selten der Fall sein dürste, daß Personen, wenn sie dic Ueberzeugung haben, nach zwei Jahren überstandener Schuld- und Wechselhaft ihrer Verbindlichkeit ledig zu sein, sich nicht scheuen werden, diese Wechselhaft über sich ergehen zu lassen, sie zu überstehen und, auf gut Deutsch, zu betrügen. Es thut mir leid, daß ich das aussprechen muß; ich muß es aber ausspre chen, weil man die Schuldner im Allgemeinen für so gar brave Leute hält, die Gläubiger aber nur als Hartherzige und Wuche rer hinstellt. Ich muß ferner auch noch darauf aufmerksam ma chen , daß die Z. 44 den Gläubigern eine so außerordentliche Ge walt und einen so außerordentlichen Vortheil über ihre Schuld ner nicht einräumt. Es steht ausdrücklich darin, der Kläger hat nachzuweisien, daß auf Seiten des Schuldners eine we sentliche Verbesserung seiner Vermögensumstände eingetreten ist. Es sind also zwei schwierige Momente, welche nachzuweisen dem Gläubiger angefonnen werden. Er hat erstlich nachzuweisen, daß eine Verbesserung der Vermögensumstände eingetreten ist, und außerdem noch, daß eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Es scheint mir das gerade genug, was dem Gläubiger angefonnen wird, umsomehr, als ihm gewissermaßen ein Nachweis aufgelegt wird, von dem erst die Benutzung oder Ausführung seines Rechts abhängig gemacht wird, eines Rechts, das ihm an sich bereits zur Seite stand. Nur zwei Worte füge ich noch im Allgemeinen hinzu. Nach den Ansichten, die in der Kammer über die Schuldner laut geworden sind, und nach denen man sich für eine humane Behandlungsweise der Schuldner fort und fort verwendet, muß es in der Khat einem Wechfelgläubiger angst und bange werden, einen perfiden Schuldner wieder kn Schuldhast zu bringen. Ob das gerathen ist, muß ich der Kam mer anheimstellen; ich kann aber dieser Ansicht nicht sein. Secrctair v. Schröder: Ich muß diesen Aeußerun gen vollkommen widersprechen. Wir würden die Milderun gen, die das vorliegende Gesetz einzuführen beabsichtigt, sofort wieder aufheben, wenn wir die vorliegende Z. annehmen. §. 40 sagt, daß aller Schuldarrest wegen eines und desselben Anspruchs nur auf 2 Jahre angewendet werden soll. Nehmen Sie aber Z. 44 an, wo es heißt, daß der Schuldarrest wieder auf 2 Jahre erneuert werden soll, sobald der Schuldner in bessere Vermögens umstände kommt, so setzen Sie ihn dem aus, daß er bald abermals in Arrest kommt. Wie läßt sich nun das beweisen, daß Jemand in bessere Vermögensumftände gekommen ist? Es ist auch ein Beweis nicht erfordert, sondern die Entscheidung in das Ermes sen Les Richters gestellt. Was heißt denn aber, in bessere Ver mögensumstände kommen? DerRichter erkundigt sich etwa bei den Gerichtspersonen oder dem Diener-, den er vielleicht hat, und hört: der Mann ist in einem neuen Rocke gesehen worden, er muß doch in bessere Vermögensumstände wieder gekommen sein; oder er hat ein kleines Geschäft wieder angefangen, er hat einen Laden eröffnet. Dann wird der Richter vielleicht beschließen, daß er nochmals in Wechselhaft kommt. Aber wer weiß denn, von wem er den Rock bekommen hat, wer weiß denn, von wem er die Maaren erhalten hat, mit denen er das Geschäft angefangen hat? Und wer hat nun den Nachtheil davon? derjenige Gläubiger, der so gutwillig gewesen ist, dem Schuldner wieder fortzuhelfen,
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