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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nicht der Schuldner, denn der hat vorher Nichts gehabt, und wird auch nun Nichts haben, wenn er nochmals in Arrest kommen soll. Wenn man sagte, man müßte die Rechte der Gläubiger verwah ren, so muß ich erwiedern, daß wir die Rechte der Gläubiger fortwährend verwahren. Wir sprechen nicht aus, daß die Schuld abgemacht und bezahlt sein soll, sobald der Schuldner 2 Jahre in Arrest gesessen hat. Dem Gläubiger steht ja frei, die Güter, die der Schuldner wieder erlangt hat, in Anspruch zu nehmen. Lhut er das, so wird sich zeigen, ob sie das Eigenthum des Schuldners sind, oder ob er sie nur geliehen hat. Ich muß da her auch dem widersprechen, was der Abgeordnete Messet be merkte, indem er sagte, ein Schuldner würde künfcigf,denken, es wäre gar nicht gestattet, daß er nach ausgestandenem Arrest noch zu der Verbindlichkeit, seinen Gläubiger zu bezahlen, angehalten werden könnte. Abg. Meisel: Ich kann nicht glauben, daß die Schilde rung, die der geehrte Herr Secretair eben gemacht hat von dem Verfahren, welches ein Richter beobachten würde, wenn er dar über entscheiden solle, ob eine wesentliche Vermögensverbesserung eingetreten, ganz richtig sei. Wenigstens ich von meinem Stand punkte aus habe eine andere Idee gehabt und ich glaubte, gerade aus dem Munde des Herrn Secretairs das Richtige erfahren zu müssen, weil, wenn ich nicht irre, er vielleicht öfter selbst in der Lage sein würde, sich über solche Umstande Auskunft zu verschaf fen, und da glaube ich schwerlich, daß er sich darauf verlassen würde, was ihm etwa ein Diener angeben kann. Es ist auch in tz. 44 gesagt, daß der Klager die eingetretene wesentliche Ver besserung der Vermögensumstände Nachweisen soll. Da ist schon ein Anhalten und ich glaube nicht, daß es Richter geben würde, die sich blos auf vorhin bezeichnete Organe stützten, um darauf Beschluß zu fassen. Wenn aber gesagt worden ist, man würde ganz die Absicht, die man durch die tz. 40 zu erreichen suchte, vereiteln, wenn man die §. 44 annehme, so vermag ich nicht, mich davon zu überzeugen. Es ist zwar in §. 40 gesagt, es solle Niemand länger als 2 Jahre sich in Hast befinden, und insofern würde allerdings der Termin etwas verlängert, denn es könnte nämlich ein solcher Schuldner nach einiger Zeit, wenn er in bessere Vermögensumstände gerathen wäre, noch einmal 2 Jahre in Hast kommen. Nun, meine Herren, da sehe ich doch ein solch entsetzliches Unglück nicht ein, wenn er 4 Jahre diese Hast auszustehen hatte, nachdem er in Folge der bisherigen Ge setze ja manchmal während einer viel längeren I Zeit ein solches Uebel würde haben ertragen müssen. Ich komme immer wieder darauf zurück, daß wir eine Vergleichung anstellen müssen. Rechnen Sie diese doppelte Hast gegen das Uebel, was der un schuldige Gläubiger, deren es doch wenigstens einige geben wird, zu tragen hat, so ist das, wie ich glaube, immer ^noch kein Ver hältnis Es würden 7 Jahre anzunehmen sein, wo der Schuld ner seiner Freiheit beraubt wäre. Nun ja, der Gläubiger würde seiner Freiheit allerdings nicht beraubt sein, aber doch vieler anderer Wohlthaten, die ihm doch von Rechtswegen zustehen. Es kann nicht geleugnet werden, daß Gläubiger oft in sehr großes Unglück durch ihre Schuldner gestürzt worden sind, es sind oft ganze Fa ¬ milien ruinirt worden. Soll ein Familienvater, der sich viel leicht in leidlichem Wohlstand befunden hat, aber durch seinen böswilligen Schuldner um das Seinige gekommen ist, seine Frau und Kinder darben lassen, und sehen, wie diese in Folge der Dürf tigkeit, in welche er gesunken ist, vom rechten Wege abgekommen sind? Ich sollte glauben, daß dies auch mit in die Wagschaale zu legen wäre. Wenn Sie sehen, daß eine Familie gänzlich unglücklich geworden ist und zwar mehre Generationen h'ndmch, so würde die Hast, die der Schuldner 4 Jahre zu erleiden hätte, etwas so überaus Grausames nicht sein. Secretair v. Schröder: Wenn der geehrte Abg. Meisel meint, der Richter würde schon andere Mittel zu Erforschung des Umstandes haben, ob Jemand zu besserem Vermögen gekom men sei, oder nicht, so kann ich nicht einsehen, welche Mittel er sonst haben soll. Er könnte höchstens durch den Augenschein sich überzeugen. Nun will ich auch den Fall setzen, dem Richter wird gesagt, der Schuldner befinde sich jetzt in besseren Vermö gensumständen, und der Richter geht hin und überzeugt sich da von. Da findet er nun ein Waarenlager und er sieht, daß der Schuldner von diesen Maaren verkauft. Den Maaren kann es aber der Richter nicht ansehen, ob sie von dem Schuldner geliehen worden sind, um einen Handel zu beginnen, oder ob er sie zu die sem Zwecke gekauft hat. Es wird also immer auf das subjective Ermessen des Richters ankommön, ob er diesen Mann in der Lage hält, daß er ihm abermals zwei Jahre Arrest auflegcn kann, oder nicht. Der Abg. Meisel meinte, cs würde auch nicht zu viel sein, wenn er noch zwei Jahre in Arrest käme, dann wären es vier 'Jahre, und dann hätte er immer noch nicht so lange gesessen, als er oft früher zu leiden gehabt hätte. Das ist allerdings wahr, denn wir haben jetzt sogar den Wechselarrest bis zum Tode des Schuldners gehabt; aber mit diesen vier Jahren ist es, wenn Sie der Meinung des Herrn Abg. Meisel beitretcn, auch noch nicht abgethan. Wenn ein Schuldner leicht Jemand findet, der ihm anderweit Etwas zu seinem Fortkommen gibt, so können Sie sich den Fall denken, daß er sofort nach vier, sechs Wochen, nachdem er aus dem zweiten zweijährigen Arreste zurückgekehrt ist, aber mals in Arrest spazirt. Nun sind es schon sechs Jahre, und wenn er diese sechs Jahre abgesessen hat, kann es nach vier Wo chen wieder der Fall sein, und wir erleichtern also den Wechselarrest gegen zeither gar nicht. Wenn der geehrte Abgeordnete ferner sagte, daß man auch auf die Familie des Gläubigers Rücksicht nehmen müßte, die durch einen böswilligen Schuldner oder Banquerouteur in Unglück gerathen wäre, so muß ich darauf auf merksam Machen, daß der Schuldarrest keine Strafe sein soll. Ist er ein böswilliger Banquerouteur, so trifft ihn die Strafe, die das Criminalgesetzbuch vorschreibt. Man beantrage dann nur die Untersuchung gegen ihn, und cs wird sich finden, ob er wirklich ein böswilliger Banquerouteur gewesen ist, oder nicht. Aber den Wechselarrest in den Fällen als Privatstrafe zu benutzen, wo man criminalrechtlich nicht strafen kann, das finde ich nicht angemessen. Stellv. Abg. Baumgarten: Mit dem geehrten Herrn Secretair bin ich insofern einverstanden, als er behauptet hat/
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