Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
daß §. 40 durch §. 44 ihrem Wortlaute nach eine wesentliche Einschränkung erfahren würde. Nach meinen Grundsätzen soll das aber eben nicht geschehen, und ich sollte glauben, daß sich das auch nach den von der geehrten Deputation aufgestellten Grün den vertheidigen lasse. D.'e Deputation sagt nämlich, die Wechselhaft solle keineswegs als Strafe, sondern als Mittel zur Zahlung verhängt und verfügt werden. Als ein solches Mittel, zur Zahlung zu gelangen, scheint ihr nun eine zweijährige Hast ausreichend. Insofern eine zweijährige Haft sich ausreichend zeigt, so ist es gut, es ist dann nicht nöthig, auf eine weitere Wechselhaft zu recurriren. Erreicht der Gläubiger aber feinen Zweck nicht, und wird nichts desto weniger später nachgewiesen, daß der Schuldner zahlungsfähig ist, so sollte ich glauben, daß es auch die Ansicht der Deputation wäre, daß das ursprüngliche, dem Gläubiger durch die positive Gesetzgebung gegebene Recht, wider den Schuldner mit Wechselhaft zu verfahren, auch von selbst wieder auflebe. Wenn von dem Herrn Secretair behauptet wor den ist, daß dem Richter die Cognition über den Nachweis der verbesserten Vermögensumstande des Schuldners zustche, so ist das richtig; die Cognition steht ihm offenbar zu, keineswegs aber der Nachweis selbst, und daß der Nachweis selbst und die Führung desselben ihm weder gesetzlich noch sonst zustehe, spricht die §. mit deutlichen Worten aus. Uebrigens kann ich auch über das Maß dieses Nachweises mit dem Herrn Secretair keineswegs einver standen sein. Er sagt, es könnte vielleicht dazu kommen, daß, wenn dem Richter von Seiten eines Dieners referirt würde, daß der Schuldner sich in einem neuen Rocke sehen lasse, er dadurch zu der Annahme verleitet würde, daß dessen Vermögensumstände eine wesentliche Verbesserung erfahren hätten. Nun wenn sich der Schuldnerin einem bessern Rocke befindet, so befindet er sich eben in bessern Kleidern, aber keineswegs in bessern Vermögensumstän den, wenigstens wäre diese Schlußfolgerung gewagt. Wenn übrigens bemerkt worden ist, daß, wenn man die §. 44 des Ge setzes Platz ergreifen lassen wollte, dies zu Erpressungen gegen die unglücklichen Schuldner führen würde, so muß ich den Gläu biger gegen eine solche Bezeichnung von dem Gebrauche seines Rechts unter allen Umständen verwahren. Man kann nicht sa gen, daß er vom Schuldner das erpresse, was er zu fordern das Recht hat. Abg. v. Geißler: Ich muß mich für das Deputations gutachtenerklären, und ich glaube, daß beide geehrte Abgg., die sich demselben entgegen ausgesprochen haben, sich nicht ganz auf den richtigen Gesichtspunkt stellen. Die Deputation sucht offen bar durch ihr Gutachten nicht etwa dem Gläubiger irgend ein Mittel zu entziehen, was ihm zustände, sondern sie sucht nur die proceffualischen Weitläufigkeiten zu vermeiden, wo es zuletzt auf den rein willkürlichen Ausspruch des Richters ankommen müßte. Mir scheint die Sache einfach so zu stehen. Entweder es sind die bessern Vermögensumstände, aus denen die Zahlungs fähigkeit des Schuldners bewiesen werden soll, sichtbar und greifbar, dann kann sich der Gläubiger an sie halten; oder sie sind nicht sichtbar und greifbar, dann hat auch der Richter keine Gewißheit und muß dann rein sein willkürliches Ermessen in der Sache eintreten lassen, ohne dazu irgend eine feste Unterlage zu haben. Bicepräfident Eisenstuck: Ich sollte wohl denken, daß der Antrag der Deputation sachgemäß ist, und Alles, was gegen denselben gesprochen worden ist, hat mich nur noch mehr davon überzeugt. Man darf nicht außer Acht lassen, daß der Anspruch an das Vermögen immer noch bleibt, der ist nirgends gesetz widrig. Ferner Kat immer der Aufdruck vorgewaltet: „böswillige Schuldner". Nun, die böswilligen Schuldner werden unter das Criminalgesetz fallen, entweder unter die böswilligen oder leicht sinnigen Schuldner, oder unter derartige Banqueroutmacher. Ich glaube, wir müssen hier die nicht böswilligen Schuldner mehr ins Auge fassen, denn es gibt doch mehr gute, als böse Schuldner. Wie überhaupt im Leben das Gute das Böse überwiegt, so werden auch hier die guten die bösen Schuldner überwiegen. Vier Jahre haben einem geehrten Abgeordneten noch nicht genug geschienen. Das ist doch aber eine schwierige Aufgabe, und ick glaube schwerlich, ob einer unter uns diese Probe bestehen möchte, vier Jahre seiner Freiheit beraubt zu sein. Auch würde in derThat, wenn man die §. annehmen wollte, dem Gesetze eine Hinterthüre eröffnet. Wie wollen Sie denn den Nachweis führen? Das würde dahin führen, daß auf jedesmaliges Ver langen des Gläubigers der Schuldner Activa und Passiva an geben und eidlich bestärken müßte, und diesen Antrag könnte der Gläubiger von 14 zu 14 Lagen wiederholen, und der Richter könnte es nicht verweigern. Warum sollen wir also eine solche Bestimmung treffen? Kön'gl. Commissar v. Einert: Ich muß denn doch der Aeußerung widersprech n, daß die Bestimmung nichts nützt. Wir haben in der Art und W.ise, wie die Schuldner den Ansprü chen der Gläubiger zu entgehen gesucht haben, sehr häufig die Erfahrung gemacht, daß sie Alles, was sie an sich brachten, auf eine solche Weise vor den Augen der Gläubiger zu verbergen wußten, daß der Richter keine Hülfe schaffen konnte. Der Sohn, der Schulden gemacht hatte, wurde vom Vater enterbt, (wie man sagt: dorr» ureuts enterbt) aber alle Welt wußte, daß er seinen Vater beerbt hatte. Der Schuldner hat ein schön möblirtes Haus, er hat aber die Möbeln seiner Frau verkauft. Es sind Beispiele vorgekommen, daß das ganze Mobiliar durch Schein käufe und Abtretungen in andere Hände gebracht worden ist und es kein Mittel für den Gläubiger gab, durch die oxecutio io bon» zu seiner Forderung zu gelangen. Die ganze Stadt weiß cs, und k.in Mensch zweifelt, daß der Schuldner ein reicher Mann ist, aber durch solche Anstalten wird die Hülfsvollstreckung Hin tertrieben, setzt wenigstens viele andere processualische Anstalten voraus, wodurch sie in die Länge gezogen wird. Wenn der Rich ter die Ueberzeugung erhält, daß so Etwas vorgrgangen ist, so sehe ich kein Unrecht darin, wenn der Schuldner in Arrest kömmt. Viccpräsident Eisen stuck: Die Besorgniß des Herrn Re- gierungscommissarS wird beseitigt/ wenn man an die actio kau- likwa und an die Untersuchungen wegen Betrügereien denkt. Den einen oder den andern Weg werden dergleichen Dinge wohl gehen. Auch kann ich mich nicht damit einverstanden Erklären,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder