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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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rung stattsindet, dann muß man bei dem Personalarrest stehen bleiben. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand weiter sprechen zu wollen, die Debatte ist daher geschloffen, und dcr Referent hat noch das Schlußwort. Referent Abg. v. v. Mayer: Wenn man davon ausge gangen ist, daß man zunächst auf böswillige Schuldner Rücksicht nehmen müsse, daß nicht alle Schuldner bedauernswürdig, son dern häufig die Gläubiger zu beklagen seien, so will ich das Letz tere nicht leugnen, muß aber entgegnen, daß Jeder so lange als ein ehrlicher Mann gelten muß, bis das Gegentheil bewiesen ist. Es kann aber Jemand ein ehrlicher Mann sein, und doch seine Schulden nicht bezahlen können. Wenn das nicht wahr wäre, könnte es keinen ehrlichen Kaufmann unter denen geben, die ein mal accordirt haben. Es gibt aber gewiß Unglücksfälle, Han- delsconjuncturen, welche den ehrlichsten Mann dazu bringen können, daß er seine Zahlungen einstellen muß. Dies erkennen alle Gesetzgebungen an. So lange also keine Präsumtion dcr Bosheit da ist, muß man von der Präsumtion ausgehen, daß dcr Schuldner ein unglücklicher, aber ehrlicher und bedauernswerther Mann ist. Dagegen muß ich auf der andern Seite sagen, der Gläubiger, der §. 44 gebraucht, hat die Präsumtion wider sich, I) weil er eine Klage auf Virhaftung der Person anstellt, wäh rend er es ebenso nahe und das Recht hat, eine Klage auf Exe kution in die Güter anzustellen. Denn, wie der Secretair v. Schröder und Andere bereits richtig bemerkt haben, wo der Be weis, daß Vermögen da ist, geführt werden kann, wird auch die Hülfe kn dasselbe vollstreckt werden können. Der Gläubiger hat aber auch die Vermuthung darum wider sich, 2) weil er tz. 44 gar nicht zur Anwendung bringen kann, wenn erden Schuldner nicht schon zwei Jahre unnöthig im Gefängniß hat schmachten lassen. Ich glaube, das ist nicht Sache der Ansicht, sondern der Erfahrung, und berufe mich auf die hier anwesenden Herren vom Handels - und Fabrikstande, ob je in Sachsen ein solider Kaufmann gewesen ist, der seinen Schuldner hat zwei Jahr in Wechselhaft sitzen lassen? Die Fälle, wo die Schuldner über zwei Jahr gesessen haben, sind von der öffentlichen Meinung gebrandmarkt. Ein solider Kaufmann läßt seinen Schuldner nicht so lange sitzen, weil er überzeugt ist, daß der Schuldner früher bezahlen würde, wenn er bezahlen könnte, weil er wohl weiß, daß der Mann durch eine lange Haft um Ehre, Credit, Vermögen und Lebensglück kommen würde, weil erweist, von wie geringfügigen Umständen oft das Glück kaufmännischer Un ternehmungen und das Lebensglück einer geachteten Familie ab hängt, weil er endlich milde und menschlich ist. Der Kauf mannsstand wird also von Z. 44 wohl keinen Gebrauch machen. Unter solchen Umständen hat man aber nicht nothwendig, sich so sehr für diejenigen Gläubiger zu verwenden, welche von §. 44 Gebrauch mach n wollen, sondern man wird sich mit gutem Ge wissen für die Schuldner verwenden können, welche ein Opfer dieser gesetzlichen Bestimmung sein würden. Warum sollte man auch dem Wechselgläubiger, der ohnehin ein so großes Privilegium vor den andern Gläubigern in der Hand hat, wenn er seinen Schuldner schon zwei Jahr hat sitzen lassen, noch ein zweites Privilegium geben? Das kann unmöglich in einer richtigen geschäftlichen Berechnung liegen, und ich glaube, daß von der Mehrzahl der anwesenden Herren, die Herren nicht ausgenommen, welche gegen den Vorschlag der Deputation ge sprochen haben, bei näherer Erwägung der Sache der Wegfall der §. für richtig anerkannt werden wird. Wenn Jemand zah len kann, so lehit die Erfahrung, daß es in kurzer Zeit und nicht erst nach zwei Jahren Gefängniß geschuht. Außerdem rechnet man auf die Verwandten, die Gattin und Freunde des Schuld ners. Was die Ehegattin anlangt, so ist allerdings hier der Fall ziemlich gleich. Es mag ebenso oft eine bctrügliche Hinter ziehung des Vermögens, als eine wirkliche Zurücknahme des Ein gebrachten eintreten. Hier ist nicht dcr Ort, gegen diesen Miß brauch durch die Gesetzgebung einzuschreiten. Wenn das Civil- recht zur Sprache kommen oder ein Handelsgesetzbuch berathen w.rden wird, dann möge man darauf halten, daß entweder unter den Kaufleuten Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten oder vollständige Manifestation des eheweiblichen Vermögens bei Er öffnung jedes Handelsetablissements oder Schließung späterer Ehe cingeführt werde, damit Jedermann wisse, mit wem er zu lhun habe. Dieses Gesetz aber ist nicht der Ort dazu, und davon kann man nicht Instanz nehmen gegen eine wohlthä- tige gesetzliche Bestimmung. Wenn ich übrigens das Wort „Erpressung" mehrmals gebraucht habe, so ist dies nur die deut sche Uebersetzung von Concussion. Die Motive brauchen dieses Wort selbst. Es ist mit Ausbringung der Wechselhaft allerdings oft auf Concussion abgesehen; sie findet statt, wenn Jemand seine Bezahlung nicht vom Schuldner, sondern von andern Personen herauszwingt, welche keine Civilverbindlichkeit haben, zu zahlen, sondern nur aus verwandtschaftlichen Rücksichten eine fremde Schuld auf sich nehmen. Endlich — und dies muß ich nament lich auch auf das Beispiel des Herrn Regkerungsccmmiffars sa gen — endlich möge man doch unsere Civilproceßgesetzgebung n cht so gar tief stellen, als wenn nach unserm gewöhnlichen Pro cessi gar nicht zum Recht zu gelangen wäre, — als wenn durch Anwendung der bestehenden Gesetze es unmöglich wäre, in Gü ter die Hülfe zu vollstrecken, die Jemand verheimlichen will, und daß man zu diesem Zwecke schlechterdings zur Arretirung des Schuldners schreiten müsse. Das wäre in der That ein schlim mes Zeugn'ß für unsere dermalige Gesetzgebung. Wir hätten dann gewiß nichts Eiligeres zu thun, als diese Gesetzge bung zu ändern. Ich glaube aber nicht, daß es so schlimm ist. Wo Vermögen des Schuldners wirklich da ist, wird es auch auf dem Wege des gewöhnlichen Protestes, und allen falls im Wege crimineller Untersuchung, nicht blos auf dem Wege des Personalarrestes herauszubringen fein. Soll übrigens darin ein großer Vorzug liegen, daß mittelst einer Per sonalklage die spätere Errungenschaft, welche verheimlicht wird, oder verborgene Güter an das Tageslicht gebracht werden, so
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