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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wundere ich mich, warum das Gesetz nicht den Vorschlag ge macht, diesen Vortheil allen Gläubigern zuzugestehen, die bei ei nem Concurse leer ausgegangen sind und den Schuldner später in Verdacht haben, Güter unterschlagen zu haben. Warum sollen Privilegien blos auf diejenigen gehäuft werden, welche das Privilegium schon einmal gebraucht haben? Sind die übrigen Gläubiger nicht ebenso zu berücksichtigen? Sollte man ihnen nicht dasselbe Mittel an die Hand geben? Treffe doch dieGesetz- gebung eine allgemeine Bestimmung, wie auf dem Wege des Processes eine verheimlichte Errungenschaft an den Tag gebracht werden könne, aber man verlange nicht, daß für eine einzige Classe von Gläubigern ihre vorzügliche Befugniß noch mehr er weitert werde. Ich werde ganz gewiß keinem billigen Wunsche entgegentreten, aber daß derjenige, welcher sein Privilegium schon verbraucht hat, Erlaubniß erhalten soll, es nochmals zu benutzen, zur Benachteiligung der Familie des Schuldners, zur Concussion, zur Benachteiligung der andern leer ausgegangenen Gläubiger, endlich zum Betrug der Gläubiger, welche einem ver armten Kaufmann neuerdings Credit gegeben haben, dazu werde ich niemals meine Einwilligung geben. Ich hoffe auch zuver sichtlich, daß die Kammer im Sinne der Deputation entscheiden und die §. in Wegfall bringen wird. Präsident v. Haase: Ich frage nun die Kammer: ob sie nach dem Rathe der Deputation §. 44 ablehnt? —Sie wird ge gen 16 Stimmen abgelehnt. Referent Abg. v. v. Mayer: 45. Falls die Entlassung des Beklagten aus dem Schuldarreste unter einer Novation geschehen wäre, wodurch der Schuldner unter anderweiter Angelobung des Schuldarrests wegen Erfüllung seiner Verbindlichkeit spätere Termine oder Gestundung erlangt, so tritt, wenn die Zusage unerfüllt geblieben, anderweit Schuld arrest auf die volle Dauer von zwei Jahren ein. Der Deputatio ns bericht sagt: Zu Z. 45. Auch bei dieser Z., welche die erste Kammer ebenfalls ange nommen hat, muß die Deputation der Kammer dringend an- rathen, dieselbe abzulehnen. Sie hat schon bei §. 40 die Unvereinbarkeit einer solchen Bestimmung mit der Tendenz und selbst mit den Worten der Z. 40 angedeutet, denn es bleibt ja, der Novation unerachtet, die Schuld immer die alte, und der Gläubiger derselbe. Durch die von der Deputation resp. vorgeschlagenen und genehmigten Bestimmungen der §. 37 und 42 ist dem redlichen und ge wissenhaften Gläubiger wirklich schon so viel Spielraum gegeben, als er braucht, um zu seinem Gelde zu kommen, soweit dies über haupt möglich ist. Zwar läßt sich die Ausstellung neuer Wechsel statt der alten Schuld, um aus dem Gefängniß entlassen zu wer den, nicht verbieten, und der Gläubiger wird eintretenden Falls darauf die Verhaftung des Schuldners bis zur Erfüllung der noch nicht erschöpften zweijährigen Frist verlangen können; allein, dem klaren Buchstaben der Z. 40 entgegen darauf eine ander- weite zweijährige Dauer der Haft, ohne Einrechnung der bereits auf denselben Anspruch erlittenen, zu gestatten, wäre in der That eine um so größere Härte, als durch solche sich wiederho lende Novationen der ewige Schuldarrcst der Sache nach gerade zu wiederhergestellt werden würde. Präsident v. Haase: Die Deputation rathet uns an, §. 45 abzulehnen. Lehnt die Kammer §. 45 ab? — Sie wird gegen 8 Stimmen abgelehnt. Referent Abg. v. v. Mayer: . §. 46. Einer längern als zweijährigen Arrestzeit kann sich Niemand, auch durch Vertrag, unterwerfen. DieDeputationsagt: Zu Z. 46. In Consequenz mit der oben unter I. erörterten Ansicht der Deputation, daß die Angelobung der Schuldhaft überhaupt nicht einzuführen sei, war die Deputation der Meinung, die Ab lehnung auch dieser §. vorzuschlagen. Es wurde jedoch von den Herren Regierungscommissarien erläutert, daß diese §. keinen andern Zweck habe, als die wohlthätigen Bestimmungen des Gesetzes vor Umgehung mittelst besonderer Stipulation oder Verzichtleistung zu schützen, und daß kein Bedenken vorliege, dies in einer dadin abgeänderten Fassung der §. direct auszu sprechen. Sie schlugen deshalb selbst folgende andere Fassung der 46 vor: „Auf die Wohlthaten dieses Gesetzes kann nicht verzichtet werden." Und in diescrMaße, unter Ablehnung der Fassung des Ent wurfs, empfiehlt die Deputation der Kammer die Annahme der §. 46. Präsident v. Haase: Die Deputation hat uns vorge schlagen, in Uebereinstimmung mit den königl. Herren Commiffa- rien§46 in folgender Fassung anzunehmen: „Auf die Wohlthaten dieses Gesetzes kann nicht verzichtet werden." Nimmt die Kam mer unter Ablehnung der Fassung des Entwurfs §. 46 in der vorgetragenen Weise an? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Abg. v. v. Mayer: 47. Collidirt Schuldarrest mit Straf- oder Untersuchungsarrest, so ist der erste bis zu Beendigung des letztem auszusetzen. Der Criminalrichter hat aber, wenn er die Aufhebung des von ihm verfügten Arrests beschlossen, davon den Civilrichter vor Entlassung des Jnculpaten zu benachrichtigen und den Enthaltenen an diesen abzugeben. Die D e p u t a t i o n hat Nichts erinnert. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 47 unver ändert an?— Wird einstimmig angenommen.
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