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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. v. v. May er: Anwendung des Gesetzes. §. 69. Die Bestimmungen in dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes sind auf alle nach dessen Publication anhängig werdenden Proceßsachen anzuwenden, wogegen die in den folgen den Abschnitten, soweit solches nach dem Stand der Rechtssachen annoch möglich, auch auf die bereits anhängigen Anwendung zu finden haben. Insbesondere sollen die Vorschriften H. 30, §. 32 bis mit 38, Z. 41 bis mit 44, auch den bereits zur Schuldhaft ver- urtheilten oder in Schuldhaft befindlichen Personen zu Statten kommen, und sind daher alle diejenigen, wider welche in Gemäß heit der ungezogenen Paragraphen entweder ein Schuldarrest nicht eintreten soll, oder wenn er ursprünglich statthaft war, wegen Eintritts einer der darin bemerkten Voraussetzungen, aufgehoben werden soll, sofort bei Publication des Gesetzes der Haft zu ent lassen, ohne daß es diesfalls einer vorhergehenden Bekannt machung des gefaßten Entschlusses an den Kläger bedarf, in- maßen auch den wider solche Maßregel ergriffenen Rechtsmitteln eine Suspensivkraft nicht beizulegen ist. Die Deputation sagt: Diese §. ist laut des allerhöchsten Decrets vom 29. Mai 1843 nur in ihrem auf die §Z. 33 bis 47 bezüglichen Theile zur Berathung gestellt worden, und muß daher eine veränderte Fassung erfahren, worüber die Deputation mit den königlichen Herren Commifsarien sich in nachstehender Maße vereinigt hat: §. 69. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge setzes sind auch auf die bereits anhängigen Rechtssachen, soweit solches nach dem Stande derselben annoch möglich ist, anzuwendcn. Insbesondere sollen sie auch den be reits zur Schuldhaft verurtheilten oder in Schuldhaft be findlichen Personen dergestalt zu Statten kommen, daß alle diejenigen, wider welche in Gemäßheit derselben ent weder ein Schuldarrrst nicht eintreten soll, oder wenn er ursprünglich statthaft war, wegen Eintritts einer der im Gesetze bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden soll, sofort bei Publication des Gesetzes der Haft zu ent lassen sind, ohne daß es beizulegen ist. Besondere Motive zu dieser §. sind nicht gegeben außer S. 275 in folgenden Worten: „Je mehr die hierher gehörigen §§. den Ansprüchen und den Sitten unserer Zeit entsprechen und zum Lheil sogar wirkliche Rohheiten abzustellen bestimmt sind, um so nothwendiger erschien es, ihre Anwendung allent halben gleichzeitig mit der Publication des Gesetzes eintreten zu lassen, zumal da man das Vorhandensein eines sogenannten juris gusesiti (eines erworbenen Rechtes) in Beziehung auf das mit obigen Rücksichten Streitende gar nicht zu statuiren vermag rc." Diese Gründe, welche sich allen obigen Erörterungen der Deputation auf das Consequenteste anschließen, adoptirt die De putation in ihrem ganzen Umfange und findet dazu nur noch Fol gendes zu bemerken. Die in §. 69 enthaltene Erstreckung der Wirkungen des Ge setzes auf schon vorhandene Fälle kann man nicht eigentlich eine Rückwirkung des Gesetzes nennen. Zwar ist die Möglichkeit emer Rückwirkung ausnahmsweise und für genannte Fälle schon im römischen Rechte anerkannt"), die Rückwirkung milderer Strafbestimmungen von jeher ein Grundsatz der Schule gewesen und auch durch die neueste sächsische Strafgesetzgebung 2») be stätigt worden. Auf gleicher Stufe stehen unstreitig solche gesetz liche Bestimmungen, welche Inhumanitäten und, wie die Motive sagen, Rohheiten der Zeit abschaffen und dagegen zur Humanität und Gesittung zurückkehren, bei ihnen kann von einer Dilation nicht die Rede sein. Allein man kann von einer rückwirkenden Kraft überhaupt nicht sprechen, wo das Gesetz- nicht das Recht selbst und dessen Geltendmachung im Allgemeinen, sondern, wie hier, nurdieForm der letztem, d. h. den Executionsmodus zum Gegenstände hat. Kein Staatsbürger hat ein Recht auf die Fortdauer der dermalen bestehenden Proceßformen, sonst wäre die Einführung einer neuen Proceßordnung eine unmögliche Sache. Die Schuldhaft gehört aber auch zu den Proceßformen, denn sie ist nur Mittel zum Zwecke, nicht Zweckselbst. Wenndaherdas Gesetz eineProceßform als unzweckmäßig ganz abschafft oder modisicirt, oder auf gewisse Grenzen beschränkt und daher sofort überall da seine Wirksamkeit äußert, wo die Anordnung dieser Proceßform in Frage ist, so wirkt es nicht rückwärts, sondern nur vorwärts. Das Geschehene bleibt geschehen, es wird nur nicht fortgesetzt, es wird Nichts für ungültig erklärt, als das Begehren des Gläubigers, daß der Staat seinen Arm ferner zu einer Vollstreckung leihe, welche er für inhuman, grausam und ungerecht erkannt und insoweit gesetzlich abgeschafft hat. Auch kann kein Gläubiger sagen, daß er sein Geld nur in der Hoffnung hergeliehen habe, um den Schuldner zeitlebens in Haft halten zu können; ebenso wenig ist der Beweis zu führen, daß der Schuldner bezahlt haben würde, wenn man ihn über zwei Jahr hinaus oder noch länger hätte gefangen halten dürfen, endlich aber hat kein Schuldner bei Unterwerfung unter die Wechselstrenge auf die Wohlthatcn einer spätem mildern und humanem Gesetzgebung verzichtet. Wenn nun aber die Schuldhaft nur gegen präsumtiv zah lungsfähige Schuldner überhaupt gestattet ist, wenn das Gesetz für diejenigen, welche die Schuldhaft zwei Jahre hindurch über standen haben, die Präsumtion der Zahlungsunfähigkeit ausge sprochen hat, so würde der Gläubiger, welcher über den Eintritt dieser Präsumtion hinaus die Fortdauer der Schuldhaft bean spruchte, nicht sein Recht üben, sondern eine Ungerechtigkeit ver langen, welche der Staat nicht gewähren, noch zulassen darf, ohne sich mit seinem eignen Gesetz in Widerspruch zu setzen ^s). Alle diese Gründe rechtfertigen den Grundsatz der §. 69, 23) I. 7 6. äs legibus. (I. 14.) I.egss luturis certUm est äsrs lormain nsgotiis, non sä Iscts prssterits rsvoosrj, nisi nomins- tirn st äs prsstsrito tempore st säbuc psnäentibus negotii» csu- tuin sit. 24) Publicationsverordnung zum Criminalgesetzbuch vom 30. Mär; 1838. ^rt. IV. und V. 25) Landt.-Mtth. der I. Kammer S. 1057, Sp. 2.'S. 1058, Sp. I. !>' osIix Ooinmentsirs sä lit. VI. p. 72 scp I-'älsrgisse- insnt äu ä^biteur, sprs» un temps ääterminv, stsnt konäs sur uns prüsvinption iSgsls ä'insolvsbilits, il est justs äs äonnsr s estts prLsomption laut »on eilst L I'egsrä äs ton», su Moment oü ells est «tsblis psr Is loi. — tts principe äs is non-rvtrosetivits ne s'sp- pliczue «zu' sux äroit» vn sux-memss, et non su moäs äs les exerosr. II n'x-s pss ioi lösion ä'un äroit sogui»: Is loi nouvsllv ns kait qu'en regier, yu'en inoäiüsr I'exäoution.
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