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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Ausmittelung ihrer Dienste fortgefahren, und wenn ich nicht irre, ist sie auch nunmehr beendigt. Die Petenten aber erhoben da gegen Widerspruch, sind jedoch bis zur höchsten Instanz damit abgewiesen worden. Nun betragen freilich die Ausmittelungs- kostcn wegen der Dienste cir«u 400 Lhalcr, die übrigen Kosten auch vielleicht auf 200 Thaler; dessen Bezahlung diesen Leuten nunmehr allerdings schwer fällt, die damit großentheils noch in Rückstand sein mögen, daher auch schon mehre Male Aus pfändung erfolgt ist. Dies der Hergang der Sache. Das Gesuch der Petenten geht daher dahin, daß die geehrte Kammer ausmitteln möge, ob sie überhaupt verbunden seien, diese Dienste abzulöfen, und wenn das der Fall wäre, daß die geehrteKammer sich verwenden möge bei der hohen Staatsregierung, daß ihnen wenigstens die Ausmittelungskosten ei lassen würden, was ihnen al lerdings zu gönnen wäre, da die Ablösung mit den Uebrl'gen vor dem Erscheinen des Ablösungsgesctzes erfolgt ist. — Obgleich ich nicht im Stande bin, über ihre Beschwerde zu urtheilen, so wünsche ich doch, daß die geehrte dritte. Deputation, der ich bitte diese Pe tition zu überweisen, sich noch mit der Berathung derselben beschäf tigen möge, indem jene Leute gewissermaßen ein Mißtrauen gegen die Behörden zu erkennen geben, und der Grund mag wohl darin liegen, daß sie noch nicht einen juristischen Beistand gehabt haben; nur soviel erinnere ich mich, daß sie einmal einen Advocaten aus Halle zu Rathe zogen. Es wird daher ein Beschluß der hohen Kammer, er möge zu ihren Gunsten ausfallcn oder nicht, viel zur Beruhigung dieser Leute beitragen, und vielleicht fände sich die hohe Staatsregierung doch wohl geneigt, ihnen einen Theil der Ko sten zu erlassen, was ichvon Herzen wünsche. Ich bitte daher noch mals, diese Petition der dritten Deputat'on zu überweisen, und bemerke noch, daß, da ich mit der Sache bekannt bin, ich mich be reitwillig erkläre, der geehrten Deputation, wenn sie es wünschen sollte, jede mögliche Auskunft darüber zu ertheilen. , Präsident v. Haase: Es liegt eine Beschwerde vor; nach der Landtagsordnung sind Beschwerden an die vi rte Deputation abzugeben, daher frage ich die Kammer: ob sie diese Beschwerde der vierten Deputation überweisen will? — Einstim mig Ja. (Staatsministerv. Nostitz-Wallwitz tritt in den Saal.) 3. (Nr. 1001). Den 31. Juli. Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer über einige Petitionen, den Hausirhandel, sowie den Handel mit Strumpfwaaren betreffend. Präsident 0. Haase: Wird auf eine der nächsten Lages ordnungen gesetzt werden. — Wir können nun übergehen auf den Gegenstand unserer heutigen Tagesordnung, nämlich auf den noch nicht zur Berathung gelangten Lkeil des Berichts über das allerhöchste Decret, den Schuldarrest betreffend. Referent Abg. 0. v. Mayer: Im Berichte heißt es nun: Hiermit schließt sich die Zahl der zu diesmaliger Verab schiedung ausgehobenen §Z. Allein die Deputation hat noch der Kammer drei Zusatzparagraphen in dieses Gesetz vorzuschlagen, deren erste durch eine dringende Nolhwendigkeit, die beiden an dern durch ein gleiches Bedürfnis wie das Gesetz selbst, geboten zu fern scheinen. Die erste Zusatzparagraphe betrifft die formelle Auf hebung der Omst. 21 k. II. Dieses Gesetz, wovon die Deputation in der Beklage L. einen Abdruck angefügt hat, ist in dem Gcdächtniß des Volkes unter gegangen, gänzlich außer Gebrauch gekommen, und selbst von der Gesetzgebung seit länger als hundert Jahren vergessen. Zuvörderst ist zu bemerken,daß dasselbe in der Oberlausitz auch formell nicht gültig ist, da die Constitutionen von 1572 nicht zu denjenigen erbländischen Gesetzen gehören, welche daselbst publicirt oder recipirt worden sind. Was aber die Erb lande betrifft, so wird man kaum zu viel behaupten, wenn man die 6onsi. 21 k. II. als ein todt- gebornes Erzeugniß der Gesetzgebung bezeichnet. Denn will man auch darauf keinen besonder« Werth legen, daß dieselbe schon 1572 der Ansicht einer aufgeklärten Minorität entgegen er lassen worden zu sein scheint, wie die Anfangsworte derselben: „Ungeachtet aller Disputation" andcuten, so ist doch so viel ge wiß, daß dieselbe niemals und zu keiner Zeit in das Volk über gegangen und zu keiner dauernden Praxis gelangt ist, vielmehr schon zu Zeiten der alten Proceßordnung (1622) als ein anti- quirtes Stück der Gesetzgebung betrachtet worden, seitdem gänz lich außer Gebrauch gekommen und von dem Wechselrechke und dem damit verbundenen Arreste verdrängt worden ist Denn während die Constitution bestimmt, daß die angelobte Schuldhaft nur durch den Richter in Vollzug gesetzt und bei diesem die Execution gesucht werden solle, während der lit. XXXIX. der alten Proceßordnung die Ueberschrift trägt: „Von der Execution und Hülfe auf die ergangenen Urtbel in die Fahrniß, Erb- und Lehngüter, sowohl in des Schuldners Person", bandelt der Inhalt dieses Titels nicht mit einem Morte von dieser Execution in des Schuldners Person. Ebenso spricht zwar der 'lit. III. dieser Proceßcrdnung §. 1 auch vom Personalarrest, aber blos von einem solchen, welcher schon nach „gemeinen be schriebenen Rechte", d.i. wie Gri ebn er in s.Discours dazu S- 502 erläutert, nach dem Iure R.migno vergönnt und nachgelassen ist, als z. B. gegen Flüchtige, gegen Fremde, wenn sie im Lande contrahiren, gegen Ausländer, wider die man im Auslande nicht Reckt erlangen kann, gegen Gäste, wegzichende Zins männer u. s. w. Die angelobte Schuldhaft nach Oonst. 21 ?. II. und das Verfahren darauf wird von den sächsischen Proceßordnungen, so wohl der alten, als der erläuterten von 1724, gänzlich ignorirt. Ebenso von der später« Gesetzgebung, worunter zunächst die Decisionen von 1746 zu nennen sind. Die 26ste Decision, welche (vergl. den vorliegenden Ge setzentwurf Z. 38) die Frage über die Anwendung der Schuldhaft im Concurse allseitig zur Entscheidung bringen will, spricht nur von der W-chselhaft, mit keinem Worte aber von der nach der Oonst. 21 k. II. außerhalb des Wechselrechtes anzugelobenden Sckuldhaft. Wäre Letztere damals noch im Gange gewesen, so hätte davon in der Decision nothwendig die Rede sein und die Bestimmung der Decision auch darauf erstreckt werden müssen, wenn nickt, der Entscheidung unerachtet, eine fühlbare Lücke zu lassen, die Absicht gewesen wäre, was man doch unmöglich an nehmen kann.— Auch der Commentator der Decisionen, V.Hein- rich Gottfried Bauer, Ordinarius der Juristenfacultät zu Leip zig und Appellationsraih -°r), weiß bei umständlicher Erläute- 26) vergl. dieMoti»eS. 247 und 249. 27) Bauer, die churfürstl. sächs. Dccisiones von 1746 nebst um ständlichen , zu Erkennung deren wahren Sinnes und Einflusses in recht lichen Entscheidungen nöthigen Erläuterungen. 2 Lhcile. Leipzig 1794 und 1798.
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