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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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rungder Bestimmungen und des Einflusses der 26sten Deciflon von der angelobten Schuldhast der Lonst. 21. k. II. Nichts zu sagen, unerachtet er die Deciflon in 15 §§. aus dem römischen Rechte, dem Sachsenspiegel, der Oonst. 22. ?. ll., den älteren Decisionen, den Proceßordnungen und den Banqueroutierman- da:en weitläufig genug rechtfertiget. Es schwelgen ferner die Banqueroutiermandate von 1766 und 1783 bei Aufnahme des Inhalts der gedachten 26sten De- cision von 1746 in §. 13 gänzlich von der nach Oonst. 21. ?. II. angelobten Schuldhaft, und sprechen nur von der Wechselhaft, und §. 19 von dem in der 6onst. 22. ?. Hl. eingeführten Schuld thurm. Als dieser letztere durch das Mandat vom 15. Juni 1831 (Gesetzsamml. v. 1831, S. 121) aufgehoben wurde, lag es in der That dem Gesetzgeber sehr nahe, von der angelobten Schuld hast zu sprechen und diese ausdrücklich zu eximiren, wenn man sie noch irgend als bestehend vorausgesetzt hätte. Allein es ist davon in dem gedachten Mandate auch nicht mit einer Andeutung die Rede. An die Reihe der Gesetze, welche durch ihr Jgnoriren der Oanst. 21. k. U. gegen das Fortbestehen derselben Zeugniß ab legen, schließt sich nun ein wicktigstes: die Verfassungsurkunde vom 4. September 1831. Dieselbe sichert in der bekannten Be stimmung §.842») Ständen während des Landtages per sönliche Unverletzlichkeit zu, mit Ausnahme der peinlichen Haft bei Ergreifung auf frischer That, und der Wechselhaft. Von der angelobten Haft nach der 6onst. 21. ?. II. ist hier abermals nicht die Rede, unerachtet sie, hätte sie noch bestanden, unter den Ausnahmen mit aufzunehmen gewesen wäre. Endlich liefert das Executionsgesetz vom 28. Februar 1838 den schlagendsten Beweis, daß man nach Aufhebung des Schuld thurms nur noch zwei Arten der Schuldhaft bestehend glaubte, nämlich die Wechselhaft und die nach leipziger Particularrechte in Leipzig übliche Haft nach dortigem Handelsgerichtsbrauch. Das Executionsgesetz von 1838 -") gehört zu denjenigen umfassenden Specialgesetzen, welche ihren Gegenstand systematisch behandeln und durch Aufnahme oder mindestens Beziehung aller dahin ein schlagenden Bestimmungen erschöpfen wollen. Unerachtet nun dieses Gesetz §.71, 75 und 90 von der persönlichen Haft, als gerichtlichem Zwangsmittel zu Leistung von Handlungen, welche von Andern nicht verrichtet werden können, übrigens §.43 bis 80 von dem andern Vollstreckungsverfahren bei verweigerterZah- lung von Geldschulden und andern Leistungen in erschöpfender Vollständigkeit handelt, so enthält es doch über die durch Oonst. 21. k. II. den Gerichten anvertraute Vollstreckung der ang elob- ten persönlichen Haft auch nicht ein Wort. Dagegen heißt es darin §.42 mit klaren Worten: „Anden, beim Handelsgericht üblichen Vollstreckungsverfahren, sowieandemprocessua- lischen Verfahren in Wechselsachen wird durch dieses Gesetz Nichts geändert." Die ausgezeichneten Worte befanden sich im Regierungsentwurfe nicht. Die betreffende Stelle in §. 39 lautete vielmehr so: „An dem beim Handelsgericht zu Leipzig üblichen Vollstreckungsversahren wird durch dieses Gesetz 28) Die §. 81 lautet r Die Stände gemeßen, sowohl in ihrer Ge- sammtheit, als einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung auf frischer That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer verhaftet werden. 29) Gesetz, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Ent scheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten und den ExecutisnSproceß -etr. Ges. und Verord.-Bl. v. I. 1838, S. 76 ff. H. L16. Etwas nicht geändert" <>). Wenn nun der Vorbehalt des Voll» streckungsverfahrens in Wcchse.sachen für so dringend geachtet wurde, daß er bei endlicher Redaction des Gesetzes noch einge schoben wurdet), während man das Vollstreckungsversahren auf angelobte Schuldhaft abermals nicht berücksichtigte, so geht daraus unwidersprechlich hervor, daß die Gesetzgebung das Be stehen der letzter» vorauszusetzen sich nicht für befugt, sondern durch ein entgegengesetztes Gewohnheitsrecht für abgeschafft hielt. Dies bestätigen denn auch die Motive selbst, wenn sie sagen: S. 245, der Schuldarrest vermöge der ältern Gesetzgebung (von 1572) sei außer Uebung gekommen, obwohl zur Zeit auf legislativem Wege noch nicht aufgehoben; S.247, die Constitution (21. ?. II.) seiim Gedächtniß des Publicums untergegangen; die Einführung und Handhabung des trocknen Wechsels habe die Gewohnheit er zeugt, daß man die Wechselform oder die Wechselclausel anwende, um sich dem Schuldarreste zu unterwerfen; S. 249, das Gesetz (Oonst. 21. ?. ll.) gehöre zu den ver gessenen, wenigstens außer Gebrauch gekommenen Lheilen der ältern Gesetzgebung; die Gewohnheit habe der Gesetzgebung vorgearbeiret; da man sich gewöhnt habe, den Schuldarresteinzig mit der Wechselform oder mit Anwendung der Wechselclauscl auszusprechen, so habe man auch bereits die Beschränkungen als maßgebend anerkannt, die in Hinsicht auf die Wechselfähigkeit eintreten; S.274,man habe sich imganzen Umfange des Lan des daran gewöhnt, die Unterwerfung unter den Schuldarrest durchgehends mit Anwendung derWechselclausel oder gerade zu mit der Form des trocknen Wechsels zu bewirken. Daher würden diese Unterwerfungen unter den Schuldarrest schon gegen wärtig nicht beachtet, außer wenn der Aussteller eine solche Person wäre, der man Wechselfähigkeit beilegte. Aus allem Vorstehenden ergibt sich, daß die Oonst.21. ?.II. durch ein später entstandenes, von der Gesetzgebung stillschwei gend anerkanntes und selbst von den Gerichten, mindestens in einzelnen Beziehungen, dircct beachtetes Gewohnheitsrecht dem Wesen nach für bereits abgeschafft anzusehen ist. Unter die sen Umständen kann daraufNichtsweiter ankommen, daß gericht liche Erkenntnisse, wodurch die Unverbindlichkeit der 6on8t. 21. k. II. im Allgemeinen ausgesprochen wurden ist, nicht nachge wiesen werden. Denn, wie v. SavignyündPuchta längst erörtert haben, „es liegt im Wesen des Rechtes selbst, nie in Ge setzen beschlossen werden zu können." Das Recht ist überall vor den Gesetzen selbst da und dieselbe Lebenskraft, welcher es seinen Ursprung verdankt, wirkt auch neben und nach den Gesetzen fort, dem gesetzlichen Recht die nothwendige Ergänzung, hie und da auch die innerlich nothwendige Umgestaltung schaffend. Wie je und je Gesetze aller Art, so sind auch die Constitutionen theilweise, ohne einen äußern Aufhebungsact, außer Uebung gekommen und neue Rechtsnormen an ihre Stelle getreten. Auch das Gewohnheitsrecht ist bindender Natur und ganz besonders dann, wenn die positive Gesetzgebung dasselbe, wie oben nachgewiesen worden ist, anerkennt, indem sie schweigt, wo sie reden sollte. In der Annahme der Wechselform und der Wech- selclausel bei jeder Verpflichtung zur Schuldhaft, in der Aner kennung der daraus fließenden Beschränkungen Seiten des Ge richtsbrauchs liegt ein rechtliches Herkommen, dessen Fortsetzung bindend ist und die fernere Anwendung der Ooast. 21. k. ll. un möglich macht. 30) Landt.-Aeten von I8I^, I. Abth. 2. Bd. S. 515. 31) Ebendaselbst I. Abth. 3. B. S. 307 und 637. 1*
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