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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Damit nun aber hierüber auch formale Gewißheit herge stellt und Ungleichheit im Rechlsprechen vermieden werde, damit namentlich in Folge der veröffentlichten Kammerverhandlungen über die Schuldhaft sich nicht der Vorgang erneuere , welcher der gesetzlichen Aufhebung des Schuldthurmprocesses bekanntlich voranging, indem die Herausgabe eines bekannten Werkes über den damals ebenfalls völlig vergessenen Schuldthurmproceß fast dessen Wiederaufleben zur Folge gehabt hatte, — halt die Depu tation es für eine unerläßliche Nothwcndigkeit, die Aufhebung der6anst. 2k. k. ll. noch auf diesem Landtage gesetzlich auszu sprechen. - Sie empfiehlt daher der Kammer, folgender Zusahparagraphe: ,,Die churfürstlich sächsische Constitution 21. k. II. von 1572 wird hierdurch aufgehoben." ihre Zustimmung zu ertheilen und zu beantragen, daß dieselbe als §. 1 an die Spitze des Gesetzes gestellt werden möge. Referent Abg. v. v. Mayer: Meine Herren, S. 838 des Berichts istdiefraglicheConstituticnabgedruckt, und es wirddarin verfügt, daß Jedermann außerhalb des Wechselrechts bei Ge- fängnißzwang sich zur Bezahlung von Schulden verbindlich ma chen könne, selbst Frauenzimmer nicht ausgeschlossen. Präsident v. Haaser Es ist jetzt über diese Zusatzparagra- phe zu sprechen. Staatsministerv.Könneritz: Das Ministerium erlaubt sich, der Kammer seine Ansicht über diese und die beiden andern Zusatzparagrophen gleichzeitig auszusprechen. Die Wechselord nung enthält bloß die privatrechtlichen Verhältnisse, welche aus Wechsclgeschästen entstehen, und umfaßt blos die eigentlichen Wechsel, welche dazu bestimmt sind, gegen baares Geld ausge wechselt zu werden, im eigentlichen kaufmännischen Gebrauch sind. Die Wechselordnung ließ aber die übrigen Folgen der Wechselverbindlichkeit außer ihrem B-reich, namentlich daß der Arrest dazu angcwendet werden kann, Wechsel zur Exemtion zu bringen. Ebenso der Wechselprotest. Der Schuldarrest kann übri gens auch in andern Verhältnissen, als bei eigentlichen kaufmän nischen W chselgeschästen Vorkommen. Di.s veranlaßte die Re gierung, diese Bestimmungen in einem andern, allls dieses um fassenden Gesetz zu behandeln, und so ein Gesetz über Schuld arrest vorzulegen, ein Gesetz, welch s in vier Abschnitte zerfällt. Der erste, die freiwillige Unterwerfung unter den Schuldarrest, behandelt die Fälle, unter welchen Voraussetzungen und zu was man sich bei Schuldarrest verpflichten kann. Der zweite Ab schnitt handelt von dem Schuldarrest als Erecutionsmittel in Handels- und Gewcrbsachen. Der dritte Abschnitt enthält ge meinschaftliche Bestimmungen üb.r die Vollstreckung, und mil dert die Härten in Ansehung seiner Dauer und gewisser anderer Verhältnisse. Der vierte Abschnitt endlich enthält den Wechsel- proceß. In der ersten Kammer wurde dieses Gesetz in seinem ganzen Umfange berathen. Als sich aber die Regierung über zeugen mußte, daß es nicht möglich sei, alle vorgelegten Gesetz' zur Schlußberathung zu bringen, verwies sie ihn vielmehr zu ei ner Zwischendeputation, so daß er auf dem nächsten Landtage -u berathen und darüber Beschluß zu fassen sein wird. Die Negierung wollte jedoch, da sich viele Stimmen erhoben hatten, es möchten im Schuldarrest Erleichterungen eintreten, durch den hierdurch entstehenden Aufschub jene Erleichterungen nicht zu rückhalten, glaubte vielmehr diese Bestimmungen je früher je lie ber eintreten lassen zu müssen. Deshalb hob man diese heraus, um sie noch an diesem Landtag zur Verabschiedung zu bringen, wogegen die übrigen Abschnitte des Gesetzes für den nächsten Landtag nach Worberathung durch Zwischendeputatio nen aufgehoben werden sollen. Dies hat auch die Deputation selbst anerkannt, indem sie im Eingänge ihres Berichts S. 807 anerkennt, daß gegenwärtig über jene Abschnitte Beschluß nicht zu fassen sei. Aber im Widerspruch hiermit und mit ihrer eige nen Aeußerung hat die Deputation Zusatzparagraphen vorge schlagen, wonach sie die beiden ersten Abschnitte jenes Gesetzes überflüssig machen will. Die Regierung geht von der Ansicht aus, daß der Gesetzentwurf insoweit gegenwärtig den Ständen nicht vorliegt, und wird daher schon formell auf die Berathung dieserZu°atzparagraphen nicht eingehen, muß aber auch der Kam mer anrathen, diese Zusatzparagrophen nicht anzunehmen, wenn sie wünscht, daß diese Erleichterungen noch auf diesem Landtage zur Verabschiedung gelangen. Noch erlaube ich mir einiges Spcciclle in Bezug auf die erste Zusatzparagraphe zu erwähnen. Das Ministenum wird sich nicht darauf einlassen, ob es zweck mäßig sei, die Constitution aufzuheben, doch muß ich darauf auf merksam machen, daß aus der Aufhebung der Constitution an sich das nicht folgt, was die geehrte Deputation wünscht. Es bleibt immer noch die Frage übrig: kann sich Jemand zu einer Leistung verbindlich machen bei Schuldarrest oder nicht? es mag die Constitution bestehen, oder nicht. Es kommt vielmehr auf die Frage an: kann sich Jemand zu einer Handlung verbind lich machen bei Schuldhaft? Nun ist es aber doch gewiß ganz gleichgült'g, ob sich Jemand bei Schuldhaft, oder nach Wech sel rech t verpflichte. Ja, es wird der Laie, der das Wechsel recht nicht versteht, eher wissen, wozu er sich verbindlich macht, wenn er es bei Schuldhaft verspricht. Referent Abg. v. v. Mayer: Was das formelle Bedenken anlangt, so ist es zwar begründet, daß den Ständen nur noch einige §Z. vorliegen, und diese vorzugsweise auf Erleichterung der Wechselhaft sich beziehen. Indessen ist dieses Criterium auch von der hohen Staalsregierung nicht ganz festgehalten worden, denn unter den §§., welche der Deputation vorgelegen haben und der Kammer noch vorliegen, befindet sich auch §. 37, welche sagt: „der Schuldarrest kann gleichzeitig neben derHülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden." Das ist nun offenbar keine Erleich terung des Wechselrechtes, und soll unter diese Kategorie wohl selbst nach der Meinung der hohen Staatsregierung nicht fallen. Eine verbietende Vorschrift, Zufatz-ZH. zu einem Gesetze vorzuschlagen, gibt es aber nicht. Von denselben Gründen übri gens, aus welchen die Staatsregierung der Meinung war, das Dringendste, welch: sauf dem gegenwärtigen Landtage in der vor liegenden Gesetzgebung abzumachcn- wäre, herauszuheben, von denselben Gründen ist auch die Deputation ausgegangen. Auch sie hat sich beschränkt, und nicht etwa AUeS zur Entscheidung
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