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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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bringen wollen, was im Wechselrecht oder in der Wechselhaft zu ändern wünschenswerth wäre. Sie hat nur das Dringendste herausgehoben, und die in Frage stehenden drei Zusatz-U. schei nen wesentlich dringend zu sein. Wenn von dem Herrn Justiz minister gesagt wurde, die Aufhebung der Constitution sei eigent lich unnöthkg, da Jedermann sich ohnehin nach Wechfelrecht zu Allem verbindlich machen könnte, und es sei sonach einerlei, ob Jemand es bei Wechselhaft oder Wechselrecht, oder bei Schuld arrest oder auf eine ähnliche Weise verspreche, so scheint uns da rin denn doch ein großer Unterschied zu liegen; das Versprechen bei Wechselrecht und Wechselclausel ist im ganzen Lande einmal hergebracht und anerkannt, aber eine Verpflichtung bei persön licher Haft außerhalb der Wechselclausel und des Wechselrcchts ist seit wenigstens hundert Iah en in Sachsen nicht vorgekommen. Auch geht die fragliche Constitution weiter als das Wechselrecht. Schon deshalb ist das formelle Fortbestehen eines außer Uebung gekommenen Gesetzes nicht mehr zulässig, um nicht neue Zweifel zu erregen. Es gibt aber außer diesen Bedenken und außer den im Eingänge des Berichts unterI. erörterten Sachgründen noch einige wesentliche, welche die Deputation bewogen haben, auf die Aufhebung der Lcmst. 21 großen Werth zu legen, weshalb ich mich auch zur Zeit nicht abhalten lassen kann, der Kammer zu empfehlen, dem Gutachten der Deputation Folge zu geben. Ich erlaube mir, diese Gründe der Kammer in der Kürze darzulegen, und überlasse es ihr, was zu folgern sein möchte. Es ist erstens eine in diesem Saale oft anerkannte Sache, daß die Einh eit der Gesetzgebung in den verschiedenen Landestheilen von hohem Werthe ist. Nun ist aber unbezweifelt, daß die ticmst. 21 Par is II. in der Oberlausitz nicht gilt, weil sie dort nicht recipirt ist. In der Oberlausitz gilt, seit dort der civilrechtliche Zustand über haupt geordnet worden und namentlich das römische Recht zur Reception gekommen ist, das neuere röm'schc Recht, welches mild ist und gar keine persönliche Schuldhaft kennt. In ihm ist von einer Haft nur als Strafe die Rede. Wenn also die Aufhebung der voastitutio 21 nicht vor sich geht, bleibt eine Verschiedenheit wenigstens der formellen G.setzgebung in beiden Landestheilen. Es ist der Lausitz oft vorgewoifen worden, daß sie mit Aufhebung eines Instituts, welches etwas Aehnliches an sich hat, länger zu rückgeblieben sei, als die Erblande. Ein Rest der alten Leib eigenschaft, die ehemalige Erbunterthäm'gkeit habeinderOberlau- sitz bis auf die neueste Zeit bestanden. Wie mild sie übrigens ge wesen ist, und wie wenig seit Anfang des jetzigen Jahrhunderts der alte Ursprung an ihr sichtbar war, wissen die Herren aus der Lausitz, welche hier anwesend sind; indessen war es immer ein schwerer Vorwurf, und ich bin der Gesetzgebung sehr dankbar, daß dieser Vorwurf bereits seit langer als IO Jahren von der Lausitz genommen ist. Diese Erbunterthäm'gkeit war ein Rest der Rechte der ehemaligen Feudalaristokratie. Soll es etwa nun ein Ersatz sein für jenen der Oberlausitz gemachten Vorwurf, daß die Erblande auch einen Rest der alten Sclaverei aus dem sechs zehnten Jahrhundert noch länger behalten sollen, während die Lausitz seit vielen Jahrhunderten Nichts davon weiß, weder in der Gesetzgebung, noch der Praxis. Es gibt eine andere Art Aristokratie, die Geldaristokratie, welche oft schwerer drücken dürfte, als die alte Feudalaristokratie! Konstitution und22 ?. II, von denen die eine die rechtliche Zulässigkeit der Angelo bung der Schuldhaft selbst gegen Weiber sanctionirt, und die an dere gegen unvermögende Schuldner den Schuldthurm einführt, hat etwas sehr Aehnliches mit der Zwölftaftlgefttzgebung der Römer (lab. III. <le rebus crellilis), und ich weiß nicht, ob die fernere Beibehaltung eims Theils dieser erbländischen Gesetzge bung als ein Vorzug der Erblande genannt werden dürfte, und ob nicht vielmehr die Gleichstellung beider Landestheile als ein dringender Grund angeführt werden kann, dieses Gesetz so schnell als möglich aufzuheben. Ein zweiter Grund ist der, daß ich es der Gesetzgebung nicht würdig und für angemessen halten kann, sich bei Einführung neuer Institutionen an alte längst vergessene Institute anlehnen zu wollen, gleich als ob diese noch beständen. Soll die Angelobung der Schuldhaft außer dem Wechselverkehr in ganz Sachsen (resp. wiederum) eingeführt werden, nachdem sie seit mehren Jahrhunderten in den Erblanden vergessen und in der Oberlausitz nie gesetzlich dagewesen ist, soll die persönliche GefangenhaltungLer Executionsmittel gegen alle Schuldner auch außerhalb der Angelobung eingeführt werden, so wünschte ich, daß die Gesetzgebung nicht Bezug nehme aus Institute, welche theils ganz untergegangen, mindestens längst vergessen sind, theils nur in einer einzigen Stadt des Landes bestanden haben. Ich meine mit Letzterem die Handclsgerichtsordnung von 1682, von welcher jedoch gegenwärtig nicht die Rede ist. Man glauhe aber nur nicht, daß ein so gar großer Unterschied sei zwischen der ausdrücklich angelobtcn und der als allgemeines Executionsmit tel ckntretenden Schuldhaft, und daß sich beide als zwei ganz fremde Institute gegenübcrstchcn. O nein! Beide wachsen aus derselben Wurzel empor und bringen dasselbe Resul tat. Ob der Gefängnißzwang Nur auf vorgängige Angelo bung gegen die Schuldner erlaubt ist, oder ohne dieselbe, das ist ziemlich einerlei. Wenn es einmal erlaubt und be kannt ist, daß Jeder sich bei Schuldhaft verpflichten kann, so wird sehr bald die Praxis nachfolgen. Denn es werden sich immer Leute finden, welche sich diese Bedingung machen, und andere, welche sie eingchen werden. Die Armen und Unwissenden namentlich werden sich diesem Executionsmittel unterwerfen, sei es, weil sie es nicht verstehen, sei es, weil sie sich aus Noth Al lem unterwerfen müssen, was ein harter Gläubiger verlangt. Ich muß hierbei wiederholen, daß ein großer Unterschied darin ist, ob einem Landmanne ein Document bei Schuldhaft vorge legt, oder ob von ihm verlangt wird, er solle einen Wechsel unter schreiben, sich nach Wechfelrecht mit der Wechsilclausil verbind lich machen. Das Letztere liegt ihm und wohl selbst dem Gläu biger so fern, ist ihm so fremd und doch in seiner Wirkung so be kannt, daß er nicht darauf eingchen wiid, wenn noch irgend ein Mittel übrig ist; denn Wechsel und Gefängniß sind in Sachsen unzertrennliche Ideen. -Bei der Schuldhaft ab.r w'rd sich der Landmann nicht so lange bedenken. Die Formel kann so ge wählt werden, daß sie zieml ch unbegriffen bleibt. Selbst das Wort: Schuldhaft ist demselben nicht ganz deutlich. Unter
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