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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Schuldhaft kann er auch sündhaft, sündig verstehen. Es kann die Schuldhast auch mit andern verblümten Wendungen in das Documcnt cingnückr werden, so daß es der unwissende Schuld ner gar nicht merkt; es darf z. B. nur auf d'e 6or>stltui1u 21 oder aus das neue Gesetz, wenn es zu Stande kommen sollte, bezogen werden u. s. w. Wenn also die Gesetzgebung die Ab sicht haben sollte, die Angelobung der Schuldhaft, einen Rest des 16. Jahrhunderts, wieder einzuführen, so möge dies aus ro her Wurzel geschehen. Es scheint angemessener, daß die Gesetz gebung, ohne sich an ein untergegangenes Institut anzulehnen, sage: wir halten es aus den und den Gründen für noth wen dig, dieses harte Institut wieder einzuführen. Dann kann das Gesetz, welches mit Recht als eine Härte erscheinen wird, wenig stens nicht ncch als eine Humanität dargestellt werden, indem es theilweis milder sei, als das im 16. Jahrhundert in Anwen dung gewesene, noch nicht ausdrücklich aufgehobene Gesetz. Ei nen Vergleich mit der Wechselhaft bei diesem Gegenstände muß ich überhaupt ablehnen. Daß man die Wechselhaft nicht ab schafft, das Hal andere wichtige'Gründe, die tiefer liegen. Sie liegen zuvörderst in der großen Ausdehnung des Wcchselgeschästs und Wechselrechts über die meisten deutschen und viele andere eu ropäische Länder, weshalb man daher unmöglich in Sachsen ein Institut aufhebcn kann, was rings um uns anderwärts noch be steht. Sie liegen aber auch ferner in der Eigenthümlichkeit der kaufmännischen Geschäfte, welches eine schnelle Abwickelung er fordert und daher die Schuldhaft für nöthig hält. Im gewöhn lichen Leben aber ist die Schuldhaft etwas ganz Unnützes, weder gerechtfertigt durch einekurz ablaufende Verjährung, wie bei Wech seln, noch durch das Bedürfniß der schnellen Umsetzung der Capita- licn, noch durch eine große Verwickelung der Geschäfte. Es wäre die Schuldhaft außer dem Wechselverkehr, wie es der Deputat on geschienen hat, also eine Sache, welche ohne irgend ein vorhande nes Bedüfniß und ganz unverlangt eingeführt würde. Die De putation muß auch bei dieser ihrer Ansicht verbleiben, sie würde es für ein Unglück des ganzen Vaterlandes halten, wenn die Schuldhaft außerhalb des Wechftlverkehrs in Sachsen eingeführt würde, sei es auch nuraufvorgängige handschriftliche Angelobung. Es würde das ein bedenkliches Verkennen des socialen, sittlichen und politischen Zustandes des sächsischen Volkes sein. Wenn also gegenwärtig davon die Rede ist, ein Gesetz zu erlassen, welches die dringendsten Härten der bisherigen Gesetzgebung über die Schuldhast aufheben soll, so kann wohl Nichts nothwendiger und dringender sein, als den Grundsatz sogleich zu entfernen, daß au ßerhalb des Wechselrechts die Schuldhaft angelobt und darauf erkannt werden kann. Wenn dem aber so ist, so scheint mir der Vorschlag der Deputation vollständig gerechtfertigt. Es erscheint als dringend nothwendig, daß man die Aufhebung der Oonsllt. 21 ?. II. noch aufdiesem Landtage ausspreche und dann erwarte, ob auf kommendem Landtage eine fernere neue Gesetzgebung welche die Schuldhaft außerhalb des Wechselrechtseinführt, vor gelegt werden wird. Ich glaube nicht, daß ein solches Gesetz im Lande irgend Anklang finden wird, und habe die zuversichtliche Erwartung zu dem nächsten sächsischen Landtage, daß eine Ge setzvorlage dieser Art abgelehnt werden wird. Es ist wohl nö thig, daß die Kammer schon jetzt Gelegenheit habe, gegen die hohe Staateregierung sich in dieser Art auszusprechen, damit diese davon Kenntniß nehme. Und da denn doch dis ständischen Ver handlung n der hohen Staatsregierung, wie-nicht verkannt, wer den wird, immer zur Berücksichtigung und Kenntnißnahme der Zustände des Landes gedient haben, so läßt sich erwarten, daß dann von der hohen Staatsregierung ein Gesetz gar nicht werde vorgelegt werden, welches hauptsächlich beabsichtigt, einen Zustand zurückzuführen, welcher seit mehren hundert Jahren nicht mehr in Sachsen erl.bt worden, m den Erblanden vergessen, in der Oberlausitz nie da gewesen ist. Das vorliegende fragmentari sche Gesetz würde aber auch durch diese Zusatzparagraphe erst abgerundet, und wenn die beiden andern Z§. noch hinzugenom men werden könnten, so würde die Deputation glauben, daß da durch die Gesetzgebung über die Milderungen, welche in der Schuldhaft dermalen eintreten können, erschöpft wäre. Alles Uebrige könnte einer spätem Zukunft überlassen bleiben. So nach aber würde von dem mittelst Decrets vom 10. März 1843 vorgelegten und dem künftigen Landtage vorbehaltenen Gesetz entwürfe weiter Nichts übrig bleiben, als derWcchselprcceß, wel cher im vierten Abschnitte enthalten und dessen gesetzliche Einfüh rung allerdings nothwendig ist. Würde zum nächsten Landtage der ganze Gesetzentwurf dennoch vorgelegt, aber, wie zu hoffen steht, abgelehnt, so müßte dann die Aufhebung der 6ouslit. 21 k. 11 erfolgen, das wäre unbedingt nothwendig. Warum das nun nicht gleich geschehen kann, will mir nicht einleuchten. Ein dritter Grund endlich, der die Deputation zu ihrem Vorschläge bewogen hat, ist folgender. Es ist sehr zu befürchten, daß die Veröffentlichung der Verhandlungen der ersten Kammer über diesen Gegenstand im Volke ein unerwünschtes Licht verbreiten werde, indem es erfährt: Es gibt in der That noch ein Gesetz, wonach Jemand außerhalb des Wechselverkehrs sich mit seiner Person für ein Darl-.hn verpflichten kann. Ich fürchte sehr, daß sich Leute finden werden, welche davon werden Gebrauch ma chen wollen, wir solches mit dem Schuldthurmproceffe der Fall war, als man aus der bekannten Schrift des Herrn Oberappel- lationsrath v. Leucher die ebenfalls vergessene Existenz des ge nannten Instituts in Erfahrung brachte. Im Interesse der ho hen Staatsregierung sowohl, als des Volkes, halte ich daher die Aufhebung dieses veralteten Gesetzes noch an diesem Landtage für nothwendig. Es ist dies auf Seiten meiner und der Deputation keineswegs ein übertriebener Liberalismus, es ist keineswegs eine schwärmerische Idee, eine vage Gesühlsschwärmerei; sondern es ist die Erkenntm'ß und das wahre Bewußtsein des wirklichen Be dürfnisses des sächsischen Volkes, seiner Bestrebungen und seiner Rechte. Die Deputation kann nicht glauben, daß dem sächsi schen Volke damit gedient sei, d'e Angelobung der Schuldhaft, die im Jahre 1572 gesetzlich sanctiomrt wurde, jetzt, nachdem sie über 200 Jahre vergessen ist, wieder in Sachsen einzuführen. Sie hält es daher für nothwendig und unerläßlich, dieses Gesetz förmlich aufzuheben. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Referent meinte,
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