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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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cs wäre schon der Gleichheit mit der Obcrlausitz wegen nothwen- dig. Wenn aber auch die Constitution in der Lausitz nicht gilt, so ist damit noch nicht ausgesprochen- daß sich Jemand bei Schuld haft nicht verpflichten könne, mit Ausnahme vielleict tder Frauens personen, die allerdings nach römischem Recht zur Schuldhaft sich nicht verpflichten konnten. Wenn der Herr Referent ferner sagt, das wäre ein Ueberbleibsel der Sclaverei, es könnte dies eine Sklaverei werden, die d'e Geldaristokratie ausübe, so würde das Ministerium mit sich in Widerspruch gerathen, wenn cs jetzt auf diesen Grund einginge. Das Ministerium wird eine Discussion darüber für den nächsten Landtag gar nicht vermeiden. Allein es ist eine Frage, die jetzt nicht vorliegt und die unmöglich in so kurzer Zeit erschöpft werden kann, zumal um zu einem Einverständniß mit der Regierung und der ersten Kammer zu kommen. Deshalb widerrälh das Ministerium, Zusatzparagrapben in Vorschlag zu bringen, die dem Zustand kommen eines Gesetzes, welches inmit- telst die nöthigen Erleichterungen gewähren soll, hindernd entge gentreten. Wenn der Herr Referent ferner es als einen Tadel hervorbob, daß man dieses Gesetz angeknüpft habe an ein bestehen des, an die Constitution von 1572; wenn er meinte, man möchte sie lieber ausheben; wenn er der Kammer anrathet, an die Regie rung den Antrag zu stellen, daß die Constitution aufgehoben werde, und nun abzuwarten, ob bei dem nächsten Landtage auf Wiedereinführung der Schuldhaft ein Gesetz werde vorgelegt wer den, so wird das dcch die geehrte Kammer selbst nicht zweckmäßig finden, daß man alleweile die Constitution und riech der Ansicht des Herrn Referenten hiermit die Befähigung, sich zum Schuld arrest zu verpflichten, gesetzlich aufhebe, und am nächsten Land tage vielleicht wieder einlübren wollte. Die Frage selbst ist aller dings eine solche, die verschieden beantwortet werden kann, und, wi.' gelegt, das Ministerium wird sehr gern die Ansichten derge ehrten Kammer darüber vernehmen. Es ist aber nur jetzt nicht an der Zeit und hängt nicht unmittelbar mit der vorliegenden Paragraphe zusammen. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich erlaube mir hierauf die Bemerkung, daß ich nicht glaube, daß die Richter in der Ober lausitz auf Schuldhaft erkennen werden, sobald nicht die eingegan- gene Wechselverbindlichkcit oder die Wechselclausel dies nothwen- dig machen. Denn dieselben Gründe, welche 1572 dagegen ge sprochen haben und welche erst durch die Constitution 2 l unerach tet alles Disputats für die Erblande niedergesch'ag-n wurden, möchten sich auch jetzt erheben. Das neue römische Recht weiß von dieser Schuldhaft schl chterdings gar Nichts. Die lox koo- lilia Papina, die ich in der vorletzten Sitzung cit'rt habe, sagt mit klaren Worten, daß Niemand mit seinem Körper, sondern nur mit seinem Vermögen für seine Schulden hafte, und dies be stätigt das neuere Justinianeischk Recht an vielen Stcllm. Wor aus könnte auch gefolgert werden, daß man sich dennoch mit sei ner Perlon verpflichten könne? Ich will dies nicht weiter in Disputation bringen, es ist eine Rechtsfrage, ab r die Richter würden gewiß Bedenken tragen, für die Haft zu entscheiden. Ich muß bemerken, es ist in der Thal um so nethwendiger die 6nn- stitutio 2L aufzuheben, denn es ist sehr möglich, daß sie nur in Bewegung gesetzt werde, nachdem sie wieder bekannt geworden ist. Nach der Lcmsift. 21 kann aber nicht blos ein Wechselfähi ger, sondern auch ein Wechselunfähiger, ja es können sich sogar Weiber bei Schuldhaft verpflichten. Es wäre entsetzlich, wenn von dergleichen Dingen wirklich Gebrauch gemacht würde und wir etwa in Kurzem in Sachsen Falle erleben sollten, daß Wei ber und Jünglinge, welche das Wcchselalter noch nicht erreicht haben, in das Schuldgcfangniß gebracht würden. Im klebri gen, wenn die hohe Staatsregierung lieber gewünscht hätte, daß nur ein Antrag von den Ständen gestellt würde, die Constitution noch vor Beginn des nächsten Landtags zur Aufhebung zu brin gen, so würde die Deputation, hätte sie es gewußt, sehr gern auf einen solchen Ausweg cingegangen sein, denn jederWeg, welcher zum Ziele führt und angemessen ist, würde von der Deputation berücksichtigt worden sein. Abg. Sachße: Ich halte zwar das gesetzliche Bestehen der Schuldhast ebenfalls nicht für nothwcndig, allein dessenungeach tet kann ich nicht garz mit dem Herrn Referenten übereir.stim- rmn, erstlich nicht mit der Gegenüberstellung der Erburrtertbä- nigkeit und der Schuldhaft. Denn die Erbunterthäm'gkeit ist ercrcirt worden bis vor zehn Jahren, die Schuldhaft ist seit län gerer Zeit gar nicht in Anwendung gebracht wor den. Menn er aber behauptet, diese Bestimmung wäre unbekannt, so müßte man annchmen, es gäbe keine Sachwalter und Rechter, oder sie kennten jene Constitution nicht. Sämmtlichen Sachwaltern und Richtern ist aber bekannt, daß sie ausgeübt werden kann, und es ist sehr ehrenvoll für die erbländischen Sachsen, daß sie daron nicht Gebrauch gemacht haben. Mir ist wenigstens in meiner langjährigen außergerichtlichen und gerichtlichen Praxis kein.solcher Fall vorgckommcn. Wenn aber die hohe Staats regierung den Erfolg dieser Gesetzvorlage davon abhängig macht, daß die Punkte, welche die geehrte Deputation vorgeschlagen bat, abg lehnt werden, so kann ich nicht umh'n, als ihr beizupflichten, weil mir die Erleichterung des Wechselarrestes viel zu hoch steht, als daß ich die §§. annchmen sollte, die keinen practischcn Erfolg haben. Denn cs wird euch ferner kein Gebrauch davon gemacht weiden, es werden keineswegs, wie gesagt worden ist, Weiber zur Schuldhaft gebracht werden. Es wird deshalb auch kein Entsetzen im Lande entstehen, das sind irrige Behauptungen. Abg. v. Thielau: Wenn der geehrte Abgeordnete meinte, daß cs ehrenvoll für die Erblande sei, von diesem Gesetze keinen Gebrauch gemacht zu haben, so weiß ich nicht, wie er diese An sicht nennen will, eine Bedingung der Aufrechthaltung d'eser Constitution an die Erlassung des Gesetzes zu knüpfen. Er sagt, es sei ehrenvoll, daß kein Gebrauch davon gemacht worden ist, er hält also die Anwendung für nicht ehrenvoll. Abg. Sachße: Ich habe nur bemerkt, daß es mir zu hoch steht, daß die Gesetzvorlage durchgehe, und daß sie blos darum nicht zurückgenommen werde. Am Ernste der Erklärung Sei en der hohen Staatsregicrung ist diesfalls nicht zu zweiflln, und wie der Abg. v. Thielau diese Sache aufnchmen will, überlasse ich ganz seiner Ansicht.
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